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06.416 · Parlamentarische Initiative · 2006-03-24

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz) ist wie folgt zu ändern:

Art. 121 Abs. 2

Eine Kommissionsmotion oder eine im anderen Rat angenommene Motion muss vom Rat spätestens in der zweiten Session, die deren Einreichung oder deren Annahme im anderen Rat folgt, behandelt werden. (Rest streichen)

Art. 124 Abs. 1bis

Ein Kommissionspostulat muss vom Rat spätestens in der zweiten Session, die dessen Einreichung folgt, behandelt werden.

Begründung

Die Flut von persönlichen Vorstössen hat zur Folge, dass ein grosser Teil von ihnen von den Räten gar nicht behandelt werden kann. Diese unbefriedigende Situation erfordert eine klare Differenzierung der Vorstösse. Motionen und Postulate, die von einer ständigen Kommission oder von einer Spezialkommission erarbeitet und eingereicht werden, haben ein ungleich höheres politisches Gewicht als Vorstösse von einzelnen Parlamentsmitgliedern. Deshalb sind sie vom Plenum prioritär zu behandeln. Dies wird für Motionen denn auch in Artikel 121 Absatz 2 so vorgesehen. Leider wird dieser Bestimmung zu wenig konsequent nachgelebt. Und für Postulate fehlt eine entsprechende Vorschrift ganz. Mit der vorliegenden Initiative werden die Fristen und Abläufe für Kommissionsmotionen und -postulate verbindlich festgelegt.

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