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08.3576 · Motion · 2008-10-01

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Wachtbefehl vom 1. Januar 2008 mit geladener/gesicherter Waffe wird im Sinne der Begründung neu geregelt.

Begründung

Für die Wache mit geladener/gesicherter Waffe gibt es - abgesehen von beantragten und genehmigten Ausnahmen - keine grundsätzliche Notwendigkeit.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Im Einvernehmen mit dem Chef VBS und dem CdA a. i. hat der Chef des Führungsstabes der Armee am 6. Oktober 2008 angeordnet, ab sofort den Wachtdienst mit ungeladener Waffe durchzuführen. Im Gegenzug werden die Angehörigen der Armee im Wachtdienst mit einem Reizstoffsprühgerät ausgerüstet. Je nach Lagebeurteilung vor Ort kann der Kommandant den Wachtdienst mit geladener Waffe anordnen. Die Weisungen vom 4. Dezember 2007 werden entsprechend angepasst. Die Anliegen der Motionäre sind somit erfüllt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.