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08.5302 · Fragestunde. Frage · 2008-09-22

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums datieren vom Oktober 2000.

Wann wird der Bundesrat diese Ansätze überarbeiten?

Stellungnahme des Bundesrates

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf) wird gegenwärtig in jedem Einzelfall nach Ermessen des Betreibungsbeamten festgesetzt. Dabei richtet sich der Beamte nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sowie allfälligen Weisungen oder Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörden. Die entsprechenden Richtlinien werden von Zeit zu Zeit entsprechend angepasst.

Der Bundesrat sieht zurzeit keine Notwendigkeit, hier gesetzgeberisch tätig zu werden.