09.430 · Parlamentarische Initiative · 2009-04-30
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Ausgangslage
Medienmitteilung des Bundesrates vom vom 15.01.2014
Opfer sollen über den Straf- und Massnahmenvollzug informiert werden
Opfer und weitere von einer Straftat betroffene Personen sollen nicht nur über das laufende Strafverfahren, sondern auch über die wesentlichen Entscheide zum Strafvollzug des Täters informiert werden. Der Bundesrat begrüsst einen entsprechenden Gesetzesentwurf der Rechtskommission des Nationalrates.
Der Entwurf sieht vor, dass Opfer von Straftaten, ihre Angehörige sowie Dritte mit einem schutzwürdigen Interesse über die wesentlichen Entscheide zum Straf- oder Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert werden können. Dazu müssen sie ein Gesuch auf Information stellen, das von der Vollzugsbehörde gutgeheissen werden muss. Bisher fehlt auf Bundesebene eine gesetzliche Regelung zum Informationsrecht nach abgeschlossenem Strafverfahren, d.h. während des Straf- und Massnahmenvollzuges. Mit dem Entwurf der Rechtskommission des Nationalrates soll diese Lücke geschlossen werden.
Der Bundesrat hält ein solches Informationsrecht für geeignet, um die Opfer und die weiteren von der Tat betroffenen Personen besser schützen zu können. Er ist der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf der Kommission ausgewogen ist und den unterschiedlichen Interessen aller an einem Verfahren beteiligten Personen Rechnung trägt. In folgenden Bereichen schlägt er eine Präzisierung vor: Zum einen soll der Kreis der zu einem Gesuch berechtigten Personen in Anlehnung an die Strafprozessordnung definiert werden. Zum andern sollen die Interessen aller betroffenen Personen umfassend gegeneinander abgewogen werden.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (OHG) ist in Ergänzung zu den Rechten des Opfers im Strafverfahren dahingehend zu ergänzen, dass das Opfer von den Behörden auch über den Strafvollzug des Täters und wesentliche Haftentscheide informiert wird. Angezeigt ist eine entsprechende Ergänzung des 6. Kapitels zu Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren.
Begründung
Das OHG gibt dem Opfer ausgebaute Rechte im Strafverfahren. Es räumt ihm besondere Verfahrensrechte ein und verpflichtet die Behörden, das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte zu informieren.
Die Praxis zeigt nun, dass der Schutz der Opfer auch über den Abschluss des Strafverfahrens hinausgehen muss. Es besteht ein grosses und legitimes Bedürfnis von Opferseite, über wesentliche Haftentscheide und Massnahmen des Strafvollzugs informiert zu werden.
Die Bedrohung des Opfers hält in vielen Fällen auch im Strafvollzug an. Damit ist es wesentlich, dass das Opfer über wesentliche Haftentscheide wie insbesondere die Entlassung, aber auch Hafturlaube und Halbgefangenschaft informiert ist. Wichtig ist dabei auch die psychologische Komponente. Opfer, die Gewalt erlitten haben, müssen darüber informiert sein, ab wann sie damit rechnen müssen, dem Täter allenfalls auch direkt wieder zu begegnen.
Verhandlungen
Debatte im Ständerat, 24.09.2014
Strafvollzug - Räte einigen sich über Opfer-Informationsrechte
(sda) Opfer und andere von einer Straftat betroffene Personen sollen künftig detailliert Auskunft erhalten über Strafvollzug, Entlassung oder Flucht des Täters. Der Ständerat hat am Mittwoch die letzte Differenz zu den neuen Informationsrechten ausgeräumt.
Die Vorlage geht zurück auf eine parlamentarischen Initiative von Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL). Sie wollte erreichen, dass Opfer nicht nur über das laufende Strafverfahren, sondern auch über wesentliche Entscheide zum Strafvollzug des Täters informiert werden. Dies solle es ihnen ermöglichen, unerfreulichen Begegnungen mit ihren Peinigern aus dem Weg zu gehen.
Die Gesetzesrevision, auf die sich die Räte nun geeinigt haben, geht weiter. Nicht nur Opfer, sondern auch Zeugen oder vermeintliche Opfer sollen die Informationen erhalten. Auf Gesuch hin erhalten sie Auskunft über Strafantritt, Vollzugseinrichtung, Details des Vollzugs und allfällige Lockerungen, Entlassung oder die Flucht des Täters.
Zuletzt war noch umstritten, unter welchen Bedingungen die Informationsrechte eingeschränkt werden können. Der Nationalrat hatte zunächst darauf beharrt, dass Informationen nur dann zurückgehalten werden dürfen, wenn dem Verurteilten eine ernsthafte Gefahr droht, etwa durch Racheakte.
Der Ständerat bestand aber auf einer umfassenden Interessenabwägung. Am Ende setzte sich der Kompromiss durch, dass Informationen dann und nur dann verweigert werden können, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.