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13.3295 · Interpellation · 2013-04-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Ist der Bundesrat auch der Auffassung, die Aufzählung der Katalogtaten gemäss Artikel 269 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) sei lückenhaft?

2. Ist der Bundesrat bereit, diese bei einer gelegentlichen Revision der StPO zu schliessen?

Begründung

Liegt aus einer Echtzeitüberwachung ein Zufallsfund gemäss Artikel 278 StPO vor, der auf Waffenhandel oder -schmuggel im grossen Stil schliessen lässt, kann dieser Zufallsfund leider nicht verwertet werden, weil selbst schwerwiegende Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (SR 514.54) keine Katalogtaten gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO darstellen und einer Überwachung nicht zugänglich sind (vgl. Art. 278 Abs. 1 StPO). Auch eine neue Echtzeitüberwachung ist für diese Delikte ausgeschlossen. Meines Erachtens ist dies eine schwerwiegende Lücke in der StPO, welche baldmöglichst geschlossen werden sollte.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es erscheint in der Tat nicht sachgerecht, dass beim Verdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich ist, weil dieser Tatbestand in Artikel 269 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht aufgeführt ist.

2. Der Bundesrat ist bereit, diese Unzulänglichkeit bei einer gelegentlichen Revision der StPO zu beheben.

Antwort des Bundesrates.