13.429 · Parlamentarische Initiative · 2013-05-28
Erledigt
Wortlaut
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates beschliesst eine Änderung des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz), sodass:
1. die Gebühren gemäss Artikel 34d Absatz 2 von Studierenden, deren Eltern in der Schweiz steuerpflichtig sind oder während einer zu bestimmenden Zeitspanne waren, und allen anderen Studierenden differenziert werden können;
2. für alle anderen Studierenden die Studiengebühr höchstens das Dreifache der für die Studierenden nach Ziffer 1 geltenden Gebühren betragen darf;
3. der Bundesrat für Länder mit tieferen Gebühren, mit welchen ein ausgeglichener Studentenaustausch stattfindet, das Reziprozitätsprinzip einführen kann;
4. die zusätzlichen Einnahmen, die sich aus dem Zuschlag zu den ordentlichen Gebühren ergeben, zweckgebunden für Stipendien, Tutorate oder andere Massnahmen zugunsten der Studierenden verwendet werden.