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13.446 · Parlamentarische Initiative · 2013-09-19

Erledigt

Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Geschäftsreglement soll so angepasst werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitglieds als entschuldigt gilt:

1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitgliedes als entschuldigt im Protokoll vermerkt wird;

2. Artikel 57 des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass bei der Veröffentlichung der Abstimmungsdaten ersichtlich ist, ob eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier aufgrund eines Todesfalls eines engen Familienmitglieds abwesend und somit entschuldigt war.

Die Regelung soll bereits für die laufende Legislatur gelten.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Geschäftsreglement soll so angepasst werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitglieds als entschuldigt gilt:

1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitgliedes als entschuldigt im Protokoll vermerkt wird;

2. Artikel 57 des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass bei der Veröffentlichung der Abstimmungsdaten ersichtlich ist, ob eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier aufgrund eines Todesfalls eines engen Familienmitglieds abwesend und somit entschuldigt war.

Die Regelung soll bereits für die laufende Legislatur gelten.

Begründung

Gemäss Artikel 57 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Nationalrates werden die Ergebnisse der Abstimmungen im Rat in Form von Namenslisten veröffentlicht. Gemäss Absatz 4 wird bis anhin unter der Rubrik "entschuldigt" nur aufgeführt, wer aufgrund eines Auftrages einer ständigen parlamentarischen Delegation gemäss Artikel 60 des Parlamentsgesetzes, bei Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abwesend ist. Alle anderen abwesenden Ratsmitglieder werden unter der Rubrik "hat nicht teilgenommen" aufgeführt. Der Tod eines engen Familienmitgliedes (Partner bzw. Partnerin, Elternteil, Kinder, Geschwister) soll neu ein Entschuldigungsgrund nach Artikel 57 Absatz 4 sein.

Bei dem schmerzlichen Verlust eines Familienmitgliedes durchläuft der betroffene Parlamentarier oder die betroffene Parlamentarierin eine Trauerphase, die jeder Person gewährt werden muss. Der psychische, aber auch physische Zustand der betroffenen Person kann mit den Leiden einer kranken oder verunfallten Person verglichen werden. Das Leiden einer trauernden Person, verursacht durch den Verlust eines engen Familienmitglieds, soll daher gleich behandelt werden wie Krankheit oder Unfall und entsprechend als Entschuldigungsgrund geltend gemacht werden können. Nach aktueller Regelung gilt die Absenz aufgrund eines Todesfalls als unentschuldigt. Diese heutige Regelung hat zur Folge, dass nicht ersichtlich ist, dass ein Ratsmitglied aufgrund eines Todesfalls während einer Session abwesend war. In der Konsequenz davon schlagen sich unentschuldigte Abwesenheiten unter anderem negativ in den zahlreichen Parlamentarierratings nieder. Es ist nicht plausibel erklärbar, weshalb die Abwesenheit aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht als entschuldigt gilt.

Gemäss Artikel 329 Absatz 3 OR sind dem Arbeitnehmer innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit für besondere Anlässe freie Tage und Stunden gewährt. Im Fall des Todesfalls im engen Familienkreis sind dies gemäss Empfehlungen bis zu drei Tage. Diese Regelung soll auch im Nationalrat gelten.

Verhandlungen

Debatte im Nationalrat, 15.09.2014

Nationalrat - Todesfälle in der Familie werden ein Entschuldigungsgrund

(sda) Muss ein Mitglied des Nationalrates wegen eines Todesfalles in der Familie von der Session fernbleiben, gilt das heute noch nicht als Entschuldigungsgrund. Der Nationalrat hat nun aber sein Geschäftsreglement geändert, nicht zuletzt wegen der Parlamentarierratings.

Listen der Parlamentarier und Parlamentarierinnen, die häufig den Sitzungen fernbleiben, kursieren immer wieder in den Medien. Dort soll künftig nicht mehr erscheinen, wer wegen des Todes der Partnerin oder des Partners, von Vater oder Mutter, Kindern oder Geschwistern der Sitzung fernbleibt.

Das bisherige Geschäftsreglement des Nationalrates liess nur Abwesenheit wegen eines Auftrages einer ständigen parlamentarischen Delegation, Mutterschaft, Krankheit oder Unfälle als Entschuldigungsgründe zu. Wer aus anderem Grund keinen Abstimmungsknopf drückte, wurde als "hat nicht teilgenommen" im öffentlich einsehbaren Protokoll aufgeführt.

Der Nationalrat hiess am Montag ohne Gegenstimme eine Änderung des Geschäftsreglements gut, die auf eine parlamentarische Initiative von Barbara Schmid-Federer (CVP/ZH) zurück geht. Sie schlug vor, im Nationalrat die Regelung des Obligationenrechts (OR) zu übernehmen. Dieses schreibt vor, dass Angestellte nach dem Tod von engen Angehörigen je nach Verwandtschaftsgrad bis zu drei Tage frei bekommen müssen.

Dieselben Regeln wie bisher im Nationalrat gelten auch im Ständerat. Wird in der kleinen Kammer namentlich abgestimmt und wird das Protokoll der im März 2014 eingeführten elektronischen Abstimmungsanlage veröffentlicht, wird ebenso unterschieden zwischen "hat nicht teilgenommen" und "entschuldigt".