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13.469 · Parlamentarische Initiative · 2013-12-05

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:

Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:

Art. 8

...

Abs. 3bis

Die verschiedenen Lebensgemeinschaften sind einander gleichgestellt.

...

Begründung

Artikel 8 Absatz 3bis schafft ein neues Grundrecht. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung verlangt die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Lebensgemeinschaften, d. h. von Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat. Die verschiedenen Lebensgemeinschaften haben im Ehe-, Erb- und Vertragsrecht wesensgemäss unterschiedliche Rechtsfolgen. Andere Ungleichbehandlungen, z. B. im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (z. B. AHV-Ehegattenrente), sollen jedoch nicht mehr zulässig sein. Da die Norm ein Grundrecht ist, bindet sie auch die Kantone.