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13.5034 · Fragestunde. Frage · 2013-03-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Seit Anfang dieses Jahres sind die neuen Gesetzesbestimmungen gegen Raser in Kraft. Nun wollen die Kantone die Schnellfahrerbussen massiv erhöhen.

1. Wie werden Leute ohne Führerschein, ohne eigenes Fahrzeug oder ohne Einkommen bestraft?

2. Wenn es ausländische Personen betrifft, werden sie dann ausgeschafft?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Frage, wie Täter zu bestrafen sind, denen man eigentlich nichts wegnehmen kann, stellt sich nicht nur bei Rasern, sondern ganz generell. Die Geldstrafe steht auch für Mittellose zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss der Tagessatz aber mindestens 10 Franken betragen, um noch als ernsthafte Sanktion wahrgenommen zu werden. Verletzt der Täter indessen in elementarer Weise Verkehrsregeln im Sinne der neuen Gesetzesbestimmung, so wird keine Geldstrafe ausgesprochen, sondern eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG). Ein Raser, der zudem ohne Führerausweis fährt, erfüllt auch noch den Straftatbestand "Fahren ohne Berechtigung" (Art. 95 Abs. 1 SVG), was eine Erhöhung der Strafe zur Folge haben dürfte. Fährt der Raser ein Motorfahrzeug, das nicht ihm gehört, so kann dieses trotzdem unter gewissen Voraussetzungen eingezogen werden (Art. 90a SVG). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Motorfahrzeug einem Familienmitglied gehört und es dem Täter deshalb weiterhin zur Verfügung stehen würde. Nach geltendem Ausländerrecht kann eine Verurteilung zu einer "längerfristigen" Freiheitsstrafe zum Widerruf beispielsweise einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen (Art. 62 Bst. b AuG). Ob die betroffene Person schliesslich die Schweiz verlassen muss, hängt von weiteren Faktoren ab (z. B. Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, Integrationsgrad). Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung, die Bestimmung gemäss Ausschaffungs-Initiative, sieht eine Landesverweisung alleine wegen Verletzung elementarer Verkehrsregeln nicht vor.

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