16.5275 · Fragestunde. Frage · 2016-06-08
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Das Asylgesetz sieht Folgendes vor: "Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden" (Art. 3 Abs. 3 erster Satz des Asylgesetzes).
Wird diese Bestimmung konsequent auf die Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Eritrea angewendet?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache.