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17.3206 · Interpellation · 2017-03-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Mit welcher Unterstützung können AHV-Rentnerinnen und -Rentner heute rechnen, wenn sie - trotz Pflegebedürftigkeit - zu Hause leben möchten?

2. Mit welcher finanziellen Unterstützung können die Angehörigen von pflege- und unterstützungsbedürftigen AHV-Rentnerinnen und -Rentnern heute rechnen, wenn sie einen Heimeintritt der Angehörigen hinauszögern oder vermeiden möchten?

3. Wie müssten Versorgungsmodelle ausgestaltet sein, damit pflegebedürftige ältere Menschen möglichst lange zu Hause leben können?

Begründung

Wohl jede ältere oder betagte Person wünscht sich, möglichst lange zu Hause und möglichst selbstbestimmt leben zu können. Nicht nur wegen der Selbstbestimmung und Lebensqualität, sondern auch aus finanziellen Gründen sollten Heimeintritte also erst dann erfolgen, wenn sie aus pflegerischen Gründen angezeigt sind. Besonders für die Kosten, die bei Heimaufenthalten für Ergänzungsleistungs-Bezügerinnen und -Bezüger anfallen, würde es sich demzufolge lohnen, wenn Heimeintritte hinausgezögert werden können. Nun gibt es im IV-Alter Möglichkeiten, die AHV-Rentnerinnen und -Rentner nicht offenstehen. Dies gilt insbesondere für den Assistenzbeitrag, aber auch im Bereich der Finanzierung von Hilfsmitteln sind im AHV-Alter Grenzen gesetzt. So kann unter Umständen ein Heimeintritt notwendig werden, wenn sowohl der oder die Betroffene als auch die Angehörigen dies nicht wünschen. Dies ist insbesondere dort schwierig, wo in einer Partnerschaft ein Partner oder eine Partnerin pflegebedürftig ist und das Paar dennoch zusammenleben möchte.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Pflegebedürftige AHV-Rentnerinnen und -Rentner, welche zu Hause leben, können Unterstützung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegefachpersonen in Anspruch nehmen. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung ambulant erbracht werden (vgl. Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Die versicherten Personen müssen für die Franchise und den Selbstbehalt (zuzüglich einer Patientenbeteiligung an den von Sozialversicherungen nicht übernommenen Pflegekosten im Umfang von höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags, vgl. Art. 25a Abs. 5 KVG) selber aufkommen. Der Leistungskatalog ist eingeschränkt (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31).

Sind diese Personen finanziell bedürftig, können sie Ergänzungsleistungen (EL) beziehen. Franchise und Selbstbehalt werden dann als Krankheitskosten über die EL zurückerstattet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; SR 831.30). Weiter besteht die Möglichkeit, dass Kosten für Leistungen, die nicht durch den Beitrag der OKP gedeckt sind, ebenfalls als Krankheitskosten vergütet werden können. Die Kantone haben nämlich die Kompetenz, Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zu übernehmen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b ELG). Im Weiteren haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (vgl. Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10).

2. Die pflegebedürftigen Personen können die Hilflosenentschädigung verwenden, um die Angehörigen finanziell zu entschädigen. Eine Entschädigung an Familienangehörige über die Krankheitskosten bei den EL ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Kantone regeln diese Vergütungsmöglichkeit (vgl. Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Bst. b ELG). Vorausgesetzt wird in verschiedenen Kantonen, dass die Familienangehörigen nicht mit den EL-beziehenden Personen zusammenleben und sie eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (vgl. beispielsweise Art. 15 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen des Kantons Graubünden oder Art. 12 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen des Kantons St. Gallen).

Für Angehörige im Erwerbsalter hat der Bundesrat am 1. Februar 2017 das Departement des Innern beauftragt, in Zusammenarbeit mit anderen Departementen im Jahr 2017 gesetzliche Anpassungen zur besseren Rechtssicherheit und Anerkennung von pflegenden Angehörigen zu erarbeiten. Es ist vorgesehen, in der ersten Hälfte 2018 ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

3. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung ist grundsätzlich Aufgabe der Kantone. Die Weiterentwicklung zeitgemässer Versorgungsangebote ist indessen auch ein Ziel der gesundheitspolitischen Strategie Gesundheit 2020, die der Bundesrat Anfang 2013 verabschiedet hat.

Die Frage der Interpellantin hängt zudem eng mit der Frage nach den Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege zusammen. Dazu hat der Bundesrat am 25. Mai 2016 in Erfüllung von drei Postulaten einen Bericht verabschiedet zum Thema "Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege".

Um den Herausforderungen zu begegnen, hat der Bundesrat daher ein Massnahmenpaket "Langzeitpflege" vorgeschlagen, welches von Bund und Kantonen in Angriff genommen werden soll. Die Priorisierung der Massnahmen, ihre konkrete Ausgestaltung und die Klärung der entsprechenden Zuständigkeiten für die Umsetzung erfolgen im Rahmen des Dialogs Nationale Gesundheitspolitik. Das Massnahmenpaket enthält namentlich Massnahmen in den Bereichen Prävention (wie Sturzprävention, Bewegungsförderung oder Ernährungsumstellung), Entlastung pflegender Angehöriger (bspw. Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung von betreuenden Angehörigen), Versorgung (wie Massnahmen zur Förderung selbstbestimmten Lebens durch innovative Technologien) sowie Qualität und Effizienz der Leistungserbringung. Diese sollen auch dazu beitragen, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange zu Hause leben können.

Der Bundesrat hat indessen keine Versorgungsmodelle ausgearbeitet.

Bei den EL können die Kantone bereits heute die Vergütung von Krankheitskosten so ausdehnen, dass Heimeintritte möglichst verhindert werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 ELG). Beispielsweise könnten die Vergütungen für Haushalthilfe im Betrag erhöht oder die Anspruchsvoraussetzungen für derartige Vergütungen gelockert werden. Dazu ist es nicht nötig, dass auf Bundesebene gesetzliche Regelungen getroffen werden. Zudem erlaubt Artikel 2 Absatz 2 ELG den Kantonen, Leistungen zu vergüten, welche über den Rahmen des ELG hinausgehen.

Antwort des Bundesrates.