Lexipedia

17.3374 · Interpellation · 2017-05-31

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das Tierschutzgesetz (TSchG) verbietet das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden (Art. 16 Abs. 2 Bst. d TSchV) und bestraft, wer vorsätzlich Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. c TSchG). Dennoch ist die Baujagd in fast der ganzen Schweiz erlaubt. Einzige Ausnahme ist der Kanton Thurgau. Ein Gutachten der Stiftung für das Tier im Recht (Die Baujagd unter dem Aspekt des Tierschutz- und Jagdrechts) kommt zum Schluss, dass die Baujagd aus tierschutzrechtlicher Sicht den Tatbestand der Tierquälerei nach Artikel 26 TSchG in mehrerlei Hinsicht erfüllt. Ein Gutachten der Forschungs- und Beratungsgemeinschaft Swild (Eine Beurteilung der Baujagd aus wildtierbiologischer und verhaltensbiologischer Sicht, 2009) zitiert verschiedene Studien, die aufzeigen, dass eine Regulation der Fuchspopulationen mittels Baujagd nicht möglich ist, es sei denn, die Jagd findet während der Jungenaufzuchtzeit statt.

Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:

1. Warum gilt die Baujagd nicht als Tierquälerei im Sinne von Artikel 26 TSchG, und warum wird diese Jagdform sogar noch auf indirekte Weise "legalisiert", indem diesbezügliche Bestimmungen erlassen werden (Art. 75 TSchV)?

2. Gibt es objektive Studien und Statistiken, die die vorgebrachten Vorwürfe in Bezug auf die "Tierquälerei" und die Untauglichkeit der Baujagd zur Regulation von Fuchspopulationen widerlegen können?

3. Wie sind die nationalen und ausländischen Studien und Gutachten zu bewerten, die einen äusserst kritischen Blick auf die Baujagd aus wildbiologischer, rechtlicher und tierethischer Sicht werfen?

4. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es an der Zeit wäre, diese barbarische, sadistische und überflüssige Jagdform zu verbieten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat sich bereits verschiedentlich zur Baujagd und zur entsprechenden Ausbildung der Jagdhunde geäussert; dies sowohl im Rahmen der Revision der Jagdverordnung per 15. Juli 2012 (JSV, SR 922.01) als auch bei der Revision der Tierschutzverordnung per 1. Januar 2014 (TSchV, SR 455.1). Dabei war explizites Ziel, dem Tierschutz bei der Baujagd besser Rechnung zu tragen, insbesondere auch im Sinne der Stellungnahme auf die Motion Beerli 02.3737, "Verbot der Baujagd und Verbesserung bei der Nachsuche".

Die Baujagd wurde dabei mittels diverser Einzelbestimmungen in der Jagdverordnung neu geregelt: Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Baujagd wurde eine Ausbildungspflicht für die zu diesem Zweck verwendeten Erdhunde (Dackel und Terrier) eingeführt. Zudem wurde der gleichzeitige Einsatz von mehr als einem Jagdhund pro Bau verboten, um die Verletzungsgefahr der Hunde zu minimieren. Demselben Zweck dient auch das neuerlassene Verbot des Ausgrabens von Dachsen im Rahmen der Baujagd. Diese Vorschrift ist faktisch gleichbedeutend mit einem Verbot der Baujagd auf den Dachs. Nicht zuletzt wurde auch das tierquälerische Verwenden von Knallkörpern oder Treibschüssen im Bau verboten. In Kombination mit den bereits früher erlassenen Einschränkungen der Baujagd kann mit diesen Ergänzungen der Jagdverordnung eine ungerechtfertigte Belastung der Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes verhindert werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das heute geltende Recht einen ethisch vertretbaren Rahmen für die Baujagd schafft. Auch in der Antwort des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 10. Februar 2014 auf die Aufsichtsbeschwerde an die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte betreffend Baujagd auf Füchse und Dachse wurde dies so festgehalten.

2./3. Die Statistik des Bundes im Jagdbereich (Eidg. Jagdstatistik) dient der Überwachung des Bestandes und der Abschüsse der nach dem Jagdgesetz jagdbaren und geschützten Wildtiere (Art. 3 Abs. 3 und 4 JSG, SR 922.0). Es ist jedoch nicht Sache des Bundes, im Bereich der Jagd statistische Erhebungen zur Frage der Effizienz einzelner Jagdmethoden durchzuführen. Allfällige Erhebungen sind Sache der Kantone im Rahmen ihrer Jagdplanung.

Die teilweise berechtigte Kritik an der Baujagd wurde ernst genommen. Mit den 2012 verabschiedeten Neuregelungen der Baujagd und der Ausbildung der Jagdhunde verfolgte der Bundesrat explizit das Ziel, die wildtierbiologisch und ethisch vertretbare Jagd zu gewährleisten.

4. Die Jagd ist in der Bundesverfassung (BV, SR 101, Art. 79) geregelt und im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich zulässig. Danach hat der Bund im Jagdbereich jedoch nur eine eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz, hingegen stehen die Regelungshoheit der Jagd und das Nutzungsrecht am Wild (Jagdregal) den Kantonen zu. Gemäss dem Eidgenössischen Jagdgesetz ist eine angemessene jagdliche Nutzung der Wildbestände zu gewährleisten. Die Kantone regeln und planen die Jagd, während dem Bundesrat das Recht zusteht, für die Jagd verbotene Hilfsmittel zu bestimmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der in Ziffer 1 genannten verbotenen Hilfsmittel und Einschränkungen die winterliche Baujagd des Fuchses tierschutzgerecht durchgeführt werden kann. Es ist an den Kantonen zu entscheiden, ob in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine Bejagung des Fuchses erlaubt sein soll und welche Jagdmethoden unter Beachtung der genannten Regelungen angewendet werden dürfen. Der Bundesrat lehnt eine weiter gehende Einschränkung oder gar ein gesamtschweizerisches Verbot der Baujagd ab.

Antwort des Bundesrates.