17.3384 · Interpellation · 2017-06-01
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Am 22. Mai 2017 riss der Selbstmordattentäter Salman Abedi in Manchester an einem Konzert 22 Menschen, darunter Kinder und Jugendliche, in den Tod; 116 Menschen wurden verletzt. Der Täter ist libyscher Herkunft, in Grossbritannien aufgewachsen und hat aus islamistischen Motiven gehandelt. Seine Familie ist offenbar sehr religiös und hat sich in der örtlichen Moschee engagiert. Der Vater Ramadan Abedi und der Bruder des Attentäters wurden in der Folge in Libyen festgenommen, wo offenbar mindestens der Bruder einen weiteren Anschlag plante. Ramadan Abedi wurde identifiziert als Mitglied der Terrororganisation "Libyan Islamic Fighting Group (LIFG)", welche vor allem der Terrororganisation Al Kaida nahesteht und deren Mitglieder heute wohl auch Verbindungen zum Islamischen Staat unterhalten. Ramadan Abedi, welcher bereits in den Neunzigerjahren nach Grossbritannien einwanderte, integrierte sich in all diesen Jahren auf keine Art und Weise, verfolgte unbeirrt sein radikalislamisches Gedankengut und gab dieses offenbar auch erfolgreich an seine Söhne weiter. Auch in der Schweiz leben ehemalige Kämpfer oder Mitglieder der LIFG. So gab der libysche Imam der umstrittenen An'Nur-Moschee in Winterthur in einem Interview im Jahre 2015 offen zu, dass er ein Mitglied der LIFG ist. In derselben Moschee wurden in den vergangenen Jahren mehrere junge Muslime radikalisiert und kämpften dann für den Islamischen Staat in Syrien. Dieser Imam hat auch bestätigt, dass er oft nach Libyen reist.
In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Libyer und wie viele aktuelle oder ehemalige Mitglieder der LIFG leben in der Schweiz?
2. Ist er sich bewusst, was für eine enorme Gefahr radikale und terrorerfahrene Libyer mit diesem Hintergrund für unsere Bevölkerung darstellen?
3. Werden diese potenziellen libyschen Terroristen von den Behörden überwacht?
4. Hat er gerade nach dem Attentat von Manchester zusätzliche und präventive Massnahmen zum Schutze unserer Bevölkerung ergriffen?
5. Wie stellt er sicher, dass in Zukunft keine Terroristen - allenfalls als Asylbewerber - aus Libyen in die Schweiz einreisen?
6. Wie stellt er sicher, dass entsprechend gefährliche Personen zum Schutze unserer Bevölkerung auch effektiv nach Libyen oder in andere Herkunftsländer zurückgeschafft werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bestand der ständigen und nichtständigen libyschen Wohnbevölkerung in der Schweiz betrug am 30. April 2017 rund 925 Personen. Davon haben 577 Personen einen permanenten Aufenthaltsstatus, 176 sind anerkannte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, und 168 befinden sich im Asylverfahren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt keine Statistik zur Zugehörigkeit zu islamistischen Gruppen, wie die Libyan Islamic Fighting Group (LIFG).
2. Der Bundesrat ist sich der Bedrohung durch Radikalisierung und durch die Präsenz bereits radikalisierter und terrorerfahrener Personen in der Schweiz bewusst. Die Sicherheitsorgane von Bund und Kantonen nehmen die mögliche Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch einzelne Täter oder Gruppierungen sehr ernst, analysieren die Lage laufend und treffen die nötigen Massnahmen. Die Verurteilung der Mitglieder der sogenannten IS-Zelle im März 2016 ist ein positives Beispiel für das Zusammenwirken der Schweizer Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden.
3. Personen libyscher Herkunft sind nicht generell Zielgruppe der Sicherheitsorgane. Sie geraten dann in den Fokus der Behörden, wenn sie sich einer dschihadistischen oder einer anderen gewaltextremistischen Ausrichtung des Islams zuwenden. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) beobachtet entsprechende Gruppierungen gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120). Eine umfassende Überwachung von einzelnen Personen ist mit den zur Verfügung stehenden personellen und rechtlichen Mitteln weder möglich noch zwingend notwendig. Die Sicherheitsbehörden konzentrieren sich mit einem risikobasierenden Ansatz auf die Überwachung von Ereignissen und Sachverhalten, von welchen eine besondere Bedrohung ausgehen kann.
4. Die Sicherheitsorgane von Bund und Kantonen sowie die Strafverfolgungsbehörden analysieren die Lage laufend und treffen in enger Zusammenarbeit die nötigen Massnahmen. Zusätzliche konkrete Schutzmassnahmen sind nur sinnvoll, wenn sie auf eine konkrete Bedrohung ausgerichtet sind. Seit Anfang 2017 erfolgen der Abgleich der Lagebeurteilungen, Einzelfallbesprechungen und die laufende Diskussion von Optimierungsmassnahmen für den gesamten Bereich der Terrorismusbekämpfung im Rahmen der Operativen Koordination Tetra unter der Leitung von Fedpol.
5. Der Bundesrat hat bereits mehrmals ähnliche Fragen beantwortet (vgl. Interpellationen 15.3547 und 15.4107). Zur Identifizierung von Personen mit einem staatsschutzrelevanten Profil arbeiten das SEM und der NDB eng zusammen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit bzw. die anwendbaren Kriterien in diesem Identifikationsverfahren werden vom NDB festgelegt. Dossiers von Personen, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, übermittelt das SEM zur Beurteilung an den NDB, wenn sich aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Aussagen oder sonstiger Umstände Hinweise ergeben, dass sie ein Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellen könnten. Der NDB sichtet die vom SEM übermittelten Dossiers und überprüft die Personen durch Abfragen in NDB-internen und externen Datenbanken. Sofern er sicherheitsrelevante Aspekte feststellt, kann er weitere Recherchen veranlassen. Der NDB informiert das SEM über seine Beurteilung der Bedrohung, die von der Person ausgeht. Aus bestimmten Ländern, in denen terroristische Zellen agieren, unterbreitet das SEM dem NDB sämtliche Dossiers von Asylsuchenden - auch wenn sie keine konkreten Hinweise auf staatsschutzrelevante Aspekte enthalten.
6. Für jede ausländische Person, die eine rechtskräftige Weg- oder Ausweisung erhält, leitet das SEM ein Rückübernahmeverfahren ein. Es organisiert die Feststellung der Identität der betroffenen Personen und das Erlangen von Ersatzreisedokumenten in Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern. Diese Zusammenarbeit basiert auf bilateralen Abkommen oder ist Teil der pragmatischen Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Partnerstaaten. Die libysche Vertretung kooperiert in der Regel bei der Identifikation von Personen mit irregulärem Status und stellt Ersatzreisepapiere aus. Libyen zeigt sich bereit, auch Zwangsrückführungen zu ermöglichen. Die Einhaltung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention bleibt vorbehalten.
Antwort des Bundesrates.