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17.3389 · Interpellation · 2017-06-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In der Tierschutzverordnung gibt es konkrete Vorgaben für Tierzüchter und Zuchtorganisationen, die Zuchtziele für die ihnen angeschlossenen Züchter definieren. Sie regeln die Anforderungen an das Züchten von gesunden Tieren (Art. 25). Trotzdem werden in der Schweiz weiterhin zum Teil auch Zuchtziele verfolgt, die für die Tiere mit Schmerzen, Schäden, Leiden oder tiefgreifenden Eingriffen ins Erscheinungsbild oder in die Fähigkeiten verbunden sind. Das trifft für Heimtiere zu, aber auch für manche Nutztiere. Eine grosse Verantwortung liegt bei den Zuchtorganisationen: Sie formulieren die Zuchtziele und sind für Ausstellungen und Prämierungen von Zuchttieren verantwortlich. Von eidgenössischen wie kantonalen Behörden wird erwartet, ihre finanziellen Beiträge konsequent an die Auflage zur Einhaltung tierschutzkonformer Zuchtziele zu binden.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche konkrete Vollzugsstrategie verfolgt er in der Heimtierzucht, damit Züchter und Zuchtorganisationen, Rasseclubs usw. nicht weiter Tiere, welche den Vorgaben der Verordnung widersprechen, erzeugen und an ahnungslose Kunden verkaufen? Verfügen die eidgenössischen und die kantonalen Vollzugsbehörden über das dafür nötige Know-how und die entsprechenden Arbeitskapazitäten?

2. Wie beurteilt er die negative genetische Korrelation zwischen Milchleistung und Kuhgesundheit? Wie beurteilt er das durch die beschränkte Futteraufnahmekapazität hervorgerufene "energetische Ausbluten" von Hochleistungskühen und deren permanentes Hungergefühl? Wo liegen mit Blick auf die geltende Verordnung die Grenzen der Milchleistung?

3. Wie beurteilt er in der Schweinezucht die negative genetische Korrelation zwischen Wurfgrösse auf der einen und Mortalität, Gesundheit und - mit Blick auf die Vorgaben der Verordnung - das Verhalten der Ferkel? Wo liegen mit Blick auf die in Kraft stehende Verordnung die Grenzen der Wurfgrösse?

4. Wie beurteilt er die Ergebnisse einer Aviforum-Studie, wonach gewisse Masthühnerhybriden kaum mehr in der Lage sind, 10 bis 20 Meter weit zu gehen, um den Wintergarten aufzusuchen? Sind solche Mastlinien BTS-tauglich?

5. Die Zucht von blauweissen Belgier-Rindern ist in der Schweiz verboten, nicht aber der Samenimport. Wird mit diesem Samenimport nicht die Qualzucht in Belgien unterstützt? Ist allenfalls ein Samen-Importverbot anzustreben?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es bestehen verschiedene Instrumente, um auf eine rechtmässige Heimtierzucht hinzuwirken. Dazu gehören unter anderem die Bewilligungspflicht für gewerbsmässige Zuchten sowie die genaue Definition der Belastungseinteilung und der Belastungsmerkmale von Tieren in den massgeblichen Erlassen. Weiter besteht eine Pflicht für Züchterinnen und Züchter, die von einer externen Fachperson vorgenommene Belastungseinteilung vorzuweisen. Auf dieser Basis sind die kantonalen Vollzugsbehörden ohne Weiteres in der Lage zu prüfen, ob bei einem Tier die tierschutzrechtlichen Belange erfüllt sind. Schliesslich führt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für die Vollzugsbehörden periodisch Weiterbildungen zum Thema Zucht durch. Die Verantwortung für die Einhaltung des Rechts trägt letztlich aber immer die Züchterin oder der Züchter.

2. Genetische Korrelation zwischen Milchleistung und Krankheitsanfälligkeit bei Kühen ist belegt. Sie ist von den Zuchtorganisationen in die Zuchtentscheide einzubeziehen. Eine ungenügende Nährstoffversorgung kann zu Beginn der Laktationszeit oder bei reiner Weidehaltung eintreten. Kühe sind physiologisch sehr anpassungsfähig und vermögen daher einen zeitweiligen Abbau von Körperreserven gut auszugleichen. Da das Hungergefühl primär vom Füllzustand des Pansens abhängt, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer unzureichenden Nährstoffversorgung an einem Hungergefühl leiden. Eine hohe Milchleistung führt beim Einzeltier daher nicht zwingend zu Einschränkungen des Wohlbefindens oder der Gesundheit. Zentral ist allerdings, dass eine bedarfsgerechte Fütterung sichergestellt ist. Unter Berücksichtigung des Tierwohls liegt die Leistungsgrenze gemäss aktuellen Studien bei reiner Raufütterung im Bereich von 7000 bis 8000 Kilogramm Milch pro Jahr.

3. Der negative Bezug zwischen Wurfgrösse sowie Mortalität und Gesundheit von Ferkeln ist bekannt. Die Branchenorganisation Suisag (Dienstleistungszentrum für die Schweineproduktion) versucht daher, dieser Problematik mit ihren Zuchtzielen entgegenzuwirken. Daher werden seit 2004 Zuchtsauen positiv bewertet, deren Ferkel ein ausgeglichenes Geburtsgewicht und eine geringe Sterblichkeit aufweisen, während der Zahl lebendgeborener Ferkel weniger Gewicht beigemessen wird.

Ein durchschnittlicher Wurf umfasste in der Schweiz im Jahr 2016 13 Ferkel (Edelschwein und Landrasse), bei durchschnittlich gut 15 Zitzen. Diese Wurfgrösse ist europaweit unterdurchschnittlich, und es dürfte nur selten vorkommen, dass überzählige Ferkel geboren werden, die nicht durch Wurfausgleich zwischen gleichzeitig abferkelnden Sauen aufgezogen werden können.

4. In der erwähnten Aviforum-Studie wurde bei fünf Arten von Masthühnerhybriden die Benutzung des Aussenklimabereichs untersucht. Nicht erhoben wurden die Distanzen, welche die Tiere zurückgelegt haben. Die Ergebnisse zeigen, dass die Tiere mit zunehmendem Alter den Aussenklimabereich vermehrt aufsuchten und diesen auch kurz vor der Schlachtung noch gut benutzten. Somit entspricht auch die Haltung von schnell wachsenden Masthybriden in Bezug auf die Benutzung des Aussenklimabereichs grundsätzlich den Anforderungen des Tierwohlprogrammes BTS gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).

5. Die Nachfrage nach Sperma von blauweissen Belgiern liegt international im Trend. Weil die Nachfrage aus der Schweiz mit Blick auf die Gesamtnachfrage vernachlässigbar ist, würde sich ein Spermaimportverbot kaum auf die Zucht dieser Rasse im Ausland auswirken.

Antwort des Bundesrates.