17.3893 · Motion · 2017-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 89g Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) (Änderung vom 15. Juni 2012 im Rahmen von Via sicura, vom Bundesrat noch nicht in Kraft gesetzt) wie folgt anzupassen:
Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen der Polizei die Personalien von Personen melden, denen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen worden ist.
Begründung
Diese Motion verlangt einzig, dass die Polizei nach Inkraftsetzung von Artikel 89g wie heute weiterhin die notwendigen Daten erhält, um Fahrzeugführer ohne Ausweis erkennen zu können.
Damit die Umsetzung von Via sicura eine reelle Chance hat, darf das Gesetz die Polizeiarbeit nicht unnötig einschränken. Zu den Aufgaben gehört sicherlich auch die Fahndung nach Personen, denen der Führerausweis entzogen worden ist. Gemäss Erfahrung von Verkehrspsychologen sind 40 Prozent der Fahrzeuglenker mit Führerausweisentzug trotz Entzug im Strassenverkehr unterwegs. Mit der Revision des SVG soll die Datenhoheit über die StVA-Daten ans Astra übergehen. Im neuen SVG ist dann in Artikel 89g festgehalten, dass den Polizeikorps nur noch Daten von Haltern mit unbefristetem Entzug der Fahrerlaubnis zur Verfügung gestellt werden dürfen. Dies schränkt insbesondere auch die allgemeine Polizeiarbeit massiv ein und schwächt die Trefferwahrscheinlichkeit. Ein Entzug der Basisdaten hat generell für die Polizeiarbeit gravierende Konsequenzen, denn Kontrollen erfolgen nur noch nach dem Zufallsprinzip mit geringer Wirkung, und dies widerspricht dem Konzept Via sicura.
Automatische Fahrzeugfahndungs- und Verkehrskontrollsysteme (AFV-Systeme) erlauben das automatische Erfassen von Nummernschildern und deren Abgleich mit einer Fahndungsdatenbank (Indexdaten). Der Einsatz solcher Systeme unterstützt die tägliche Arbeit der Polizeikorps, stellt ein effizientes Hilfsmittel für die Erkennung von Straftaten zur Verfügung und ermöglicht es, die Aufdeckungsrate um den Faktor 3 zu erhöhen.
Am 30. Mai 2012 hat der Edöb den Einsatz von AFV-Systemen unter Nutzung von Ripol-Daten folgendermassen beurteilt:
"Der Ripol/Fahrzeugkennzeichenabgleich ist unter dem geltenden Recht zulässig. Aus Sicht des RD Fedpol und des Edöb kann die Bewilligung für den Abgleich kantonaler Polizeisysteme sofort erteilt werden."
Verschiedene kantonale Datenschutzbeauftragte haben aus diesem Grund den Einsatz der AFV-Systeme mit StVA-Index zugelassen. Dies hat nichts mit unverhältnismässiger Datennutzung zu tun und verneint auch die Frage einer behördlichen Überwachung.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Bei Fahrzeugkontrollen, bei denen das Fahrzeug von der Polizei angehalten und der Fahrer oder die Fahrerin kontrolliert wird, hat die Polizei via das Fahndungssystem Ripol schon heute die Information, ob ein Führerausweisentzug vorliegt oder nicht.
Bei unbemannten, automatisierten Kontrollen (automatische Fahrzeugfahndungs- und Verkehrskontrollsysteme) dagegen würde gemäss Motion ein "Alarm" ausgelöst, sofern gegen den Halter oder gegen die Halterin des Fahrzeugs ein Führerausweisentzug ausgesprochen wurde, auch wenn das Fahrzeug von einer Person mit gültigem Führerausweis gefahren wird. Aus Sicht des Bundesrates gerieten somit zu viele Personen, die einen gültigen Führerausweis haben und lediglich ein Fahrzeug führen, das auf eine Person zugelassen ist, gegen die ein Ausweisentzug vorliegt, ins Visier der Polizei.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.