17.4007 · Motion · 2017-12-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Finanzmarktaufsichtsgesetz zu ergänzen, sodass die Finma verpflichtet ist, die Bevölkerung in bestimmten Einzelfällen über die Eröffnung von Verfahren zu informieren.
Begründung
Die Wettbewerbskommission kündigt die Eröffnung wichtiger Verfahren im Voraus an. Dies verhindert, dass über lange Zeiträume hinweg in bestimmten Fällen Zweifel an der Vorgehensweise entstehen. Die Presse berichtet häufig darüber, was die Schweiz unternimmt, um finanzielle Missbräuche zu bekämpfen. Die Paradise Papers sowie vorherige Enthüllungen haben viele Fälle zutage gebracht. Es ist wichtig, dass die Bevölkerung von den zuständigen Behörden über die Bearbeitung solcher und anderer Fälle informiert wird. So können die tatsächlich unternommenen behördlichen Anstrengungen im Kampf gegen Finanzkriminalität oder Rechtsmissbrauch ausgewiesen werden.
Sind diese Informationen nicht bekannt (heute sind sie anonym), ist es unmöglich zu erfahren, ob für die Bevölkerung oder den Ruf unseres Landes schädliche Handlungen ausgeübt werden, die angezeigt werden müssen.
Wenn die Finma die Einzelfälle, in denen sie Verfahren einleitet, in Zukunft angibt, kann klarer vermittelt werden, dass vom Gesetz her missbräuchliche Verhaltensweisen in finanziellen Belangen tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden. Dies schafft ausserdem Anreize für Unternehmen und Finanzakteure, sich für eine Schweiz mit sauberem Geld einzusetzen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Finma hat bei ihrer Informationstätigkeit von Gesetzes wegen den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen Rechnung zu tragen. Über einzelne Verfahren gegen Beaufsichtigte darf sie dementsprechend ausdrücklich nur dann informieren, wenn ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis kann namentlich im Schutz der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer oder der Beaufsichtigten, in der Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder in der Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz bestehen. Diese Regelungen (vgl. Art. 22 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes Finmag) haben sich bewährt. Sie erlauben der Finma bei der Beurteilung, ob und wie sie im Einzelfall orientieren soll, eine sachgerechte Güterabwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und denjenigen der Betroffenen. Die Finma kann so beispielsweise der Gefahr von unnötigen Vorverurteilungen entgegenwirken. Ergeben sich aus Verfahren der Finma relevante Erkenntnisse für andere Beaufsichtigte, so kann sie diese schon heute über die bestehenden Kanäle zeitgerecht und zielgerichtet informieren.
Anders ist die Sachlage bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren nach Kartellgesetz. Diese unterscheiden sich von ihrem Gegenstand her fundamental von den Verfahren der Finma. Die Wettbewerbskommission untersucht Beschränkungen des Wettbewerbs oder Unternehmenszusammenschlüsse und ist von der Sache her auf die Mitwirkung von am betroffenen Markt teilnehmenden Dritten angewiesen. Damit diese Dritten in solchen Verfahren überhaupt teilnehmen oder Stellung nehmen können, sieht das Kartellgesetz ausdrücklich vor, dass die Verfahrenseröffnung durch das Sekretariat der Wettbewerbskommission öffentlich bekanntzugeben ist. Die Verfahren nach Kartellgesetz lassen sich daher nicht mit denjenigen der Finma vergleichen und geben von daher keinen Anlass, die bewährten Informationspflichten für die Finma anzupassen. Im Übrigen besteht auch kein internationaler Standard, der bereits für die Eröffnung eines Verfahrens der Finma eine Information der Öffentlichkeit verlangen würde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.