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17.4011 · Interpellation · 2017-12-04

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der seitliche Überholabstand von Fahrzeugen ist im Verkehrsrecht nicht präzise geregelt. Artikel 35 SVG sagt: "Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen." Und: "Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren."

Jeder zehnte Velounfall passiert, wenn Velofahrende von anderen Fahrzeugen überholt oder passiert werden. Da Velofahrende besonders verletzlich sind, ist die Gefährdung, welche durch zu nahes Überholen für sie entsteht, grösser als für geschlossene Fahrzeuge.

Ohne konkretes Mass besteht für die Vollzugsbehörden keine Möglichkeit, zu nahes Überholen zu ahnden.

Andere Länder wie Portugal, Frankreich und Spanien haben gehandelt und den Mindestüberholabstand im Gesetz definiert. In weiteren Ländern wird eine solche Gesetzesänderung geprüft. Das Mass variiert von Land zu Land von einem bis eineinhalb Metern. Zudem werden die Verkehrsteilnehmer mit Kampagnen darauf aufmerksam gemacht, dass sie genügend Abstand halten sollen. Und zu nahes Überholen wird entsprechend mit Bussen geahndet.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Teilt er die Ansicht, dass von zu nahe überholenden Fahrzeugen für Velofahrende eine besondere Gefährdung ausgeht?

2. Ist er der Meinung, dass bezüglich des zu nahen Überholens von Velofahrenden Handlungsbedarf besteht?

3. Ist er bereit, das Problem aufzugreifen und auch hierzulande die gesetzlichen Vorschriften zu konkretisieren?

4. Sieht er die Möglichkeit, mit Sensibilisierungsmassnahmen dazu beizutragen, dass die Verkehrsteilnehmer die Gefahren des zu nahen Überholens kennen und mit genügend grossem Abstand überholen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist sich der besonderen Verletzlichkeit von Velofahrenden bewusst.

2. Der Bundesrat erachtet die aktuell geltende Regelung als ausreichend, wonach derjenige, der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besondere Rücksicht nehmen muss (Art. 35 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01).

3. Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit den Seitenabständen beim Überholen von Velofahrenden beschäftigt. Auch die Rechtsprechung legt sich nicht auf einen konkreten Mindestabstand fest. Dies erachtet der Bundesrat als sinnvoll, zumal dessen Einhaltung schwierig zu kontrollieren wäre. Der gebotene Abstand beim Überholen von Fahrrädern ist von Fall zu Fall und unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen.

4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die markierten Mindestbreiten von Radstreifen eine Sensibilisierung für die Gefahr des zu nahen Überholens bieten. Verkehrsteilnehmende werden mit der visuellen Markierung auf einen minimalen Abstand sensibilisiert.

Veloverbände haben die Möglichkeit, Sensibilisierungsprojekte beim Fonds für Verkehrssicherheit einzugeben.

Antwort des Bundesrates.