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Arbeitslosenversicherung. Insolvenzentschädigung nur mit dem Beweis, dass gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber Lohnforderungen bestehen

17.4056 · Motion · 2017-12-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit die Insolvenzentschädigung nach Arbeitslosenversicherungsgesetz nur ausgerichtet wird, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beweist, dass sie oder er tatsächlich beim zahlungsunfähigen Arbeitgeber eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und gegenüber diesem eine Lohnforderung hat.

Begründung

Der Motion liegen folgende Feststellungen zugrunde:

1. Die Artikel 51ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sehen vor, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers bei der Arbeitslosenversicherung eine Insolvenzentschädigung (IE) beanspruchen können. Diese deckt die Lohnforderungen für höchstens die vier letzten Monate des Arbeitsverhältnisses.

2. Artikel 74 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) sagt: "Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht."

3. In Punkt B15 des Kreisschreibens des Seco zur Insolvenzentschädigung ist zu lesen: "Die Kasse darf IE nur ausrichten, wenn die arbeitnehmende Person ihre Lohnforderung glaubhaft macht. (...) Da ein vollständiger Beweis nicht immer zu Beginn des Verfahrens erbracht werden kann, bezeichnet der Begriff des Glaubhaftmachens eine Zwischenstufe zwischen blossem Behaupten und voller Beweisführung."

4. Im Kanton Waadt läuft ein Strafverfahren gegen Arbeitgeber und Gewerkschaftssekretäre aus dem Bausektor, die verdächtigt werden, die Arbeitslosenversicherung betrogen zu haben, indem sie für fiktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Insolvenzentschädigung beanspruchten.

Nach geltendem Recht sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die um IE ersuchen, nicht verpflichtet nachzuweisen, dass sie gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber Lohnforderungen haben. Um IE zu bekommen, reicht es, die Lohnforderung glaubhaft oder wahrscheinlich zu machen. Eine solche Regelung erhöht die Gefahr, dass eine Arbeitslosenkasse fiktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nie beim zahlungsunfähigen Arbeitgeber eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, IE ausrichtet. Dies hat sich jüngst so im Kanton Waadt zugetragen. Darum ist die geltende Regelung so anzupassen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die um IE ersuchen, das Bestehen einer Lohnforderung beweisen müssen. Dadurch verringert sich die Missbrauchsgefahr erheblich, ohne dass der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Recht auf IE haben, geschmälert wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat verfolgt aufmerksam die im Kanton Waadt eröffnete Strafuntersuchung gegen Arbeitgeber aus der Baubranche, die des Betrugs an der Arbeitslosenversicherung verdächtigt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich noch keine definitiven Schlussfolgerungen ziehen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Nachforschungen des Seco haben ergeben, dass bei diesen Anträgen auf Insolvenzentschädigung (IE), die für die Arbeitnehmenden der betroffenen Unternehmen eingereicht wurden, der Nachweis für getätigte Arbeit erbracht wurde, aber wahrscheinlich gefälscht war. Auch mit strengeren Beweisauflagen hätte sich dieser mutmassliche Betrugsfall somit nicht vermeiden lassen.

Damit ein Anspruch auf IE anerkannt wird, reicht gemäss der Arbeitslosenversicherungsverordnung die Glaubhaftmachung. Grund dafür ist, dass die Arbeitnehmenden ihre Lohnforderung für die geleistete Arbeit oftmals nicht beweisen können, da sie keinen Zugang zu internen Dokumenten des Unternehmens haben. Das Ziel der IE ist, Arbeitnehmenden, die Lohnausstände infolge der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers haben, zu erlauben, trotzdem ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Deshalb müssen IE rasch ausbezahlt werden können.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Arbeitslosenkasse keine Überprüfungen bei den Arbeitnehmenden vornehmen muss. Die Arbeitnehmenden müssen der Arbeitslosenkasse alle Unterlagen vorlegen, die ihre Lohnforderungen glaubhaft machen. Nötigenfalls muss auch der Arbeitgeber dazu beitragen. Glaubhaft ist eine Lohnforderung für geleistete Arbeit beispielsweise, wenn ein Arbeitsvertrag oder auch Arbeitszeitnachweise, Zahlungsbelege, Kontoauszüge, eine Schuldanerkennung des Arbeitgebers, eine Bestätigung des Betreibungs- und Konkursamtes oder Erklärungen von ehemaligen Vorgesetzten oder Mitarbeitenden vorgelegt werden können. Kann die arbeitnehmende Person keine Belege vorweisen oder sind diese nicht ausreichend, lehnt die Arbeitslosenkasse den Antrag auf IE ab. Das Prinzip der überwiegenden Wahrscheinlichkeit findet im Bereich der Sozialversicherungen Anwendung, sofern ein strikter Beweis nicht möglich ist.

Von den Arbeitnehmenden zu verlangen, dass sie den strikten Beweis erbringen, tatsächlich gearbeitet und deshalb eine offene Lohnforderung zu haben, könnte den Zugang zu IE deutlich erschweren, wenn nicht sogar verunmöglichen. Dies würde jenen schaden, die - auch wenn sie tatsächlich gearbeitet haben - aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, den Beweis für die geleistete Arbeit nicht erbringen können. Somit müssten die Arbeitnehmenden als schwächere Partei im Arbeitsvertrag das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers mittragen. Genau dies soll aber mit den IE vermieden werden.

Der mutmassliche Betrugsfall im Kanton Waadt hängt wahrscheinlich eher mit dem generellen Problem missbräuchlicher Konkurse zusammen. Der Bundesrat prüft momentan verschiedene Möglichkeiten, um zu verhindern, dass das Konkursverfahren von Unternehmen missbräuchlich verwendet wird, die sich auf diese Art ihren gesetzlichen Verpflichtungen entziehen wollen, insbesondere gegenüber ihren Mitarbeitenden (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motionen Schwab 17.3759 und Feller 17.3760).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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