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17.4065 · Interpellation · 2017-12-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Energieverordnung ist der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. Wenn die verbleibende Elektrizität, die die Eigenverbrauchsgemeinschaft benötigt, 100 000 Kilowattstunden übersteigt, so hat diese Zugang zum Elektrizitätsmarkt.

Laut bestimmten Expertinnen und Experten könnten aus dieser Neuregelung so zwischen 1 und 3 Terawattstunden Elektrizität auf den Markt gelangen. Diese Menge entspricht ungefähr 10 Prozent der heute nicht am Markt gehandelten Elektrizität. Darum frage ich den Bundesrat:

1. Einige Netzbetreiber bieten ihren Kundinnen und Kunden, die nicht am Markt teilnehmen, Schweizer Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energien an. Eine Eigenverbrauchsgemeinschaft, die 10 bis 20 Prozent ihres Elektrizitätsbedarfs deckt, darf dann 80 Prozent schmutzigen Strom zukaufen. Damit werden die Klimapolitik der Schweiz und die Energiestrategie 2050 geschwächt. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Widerspruch? Hat er dafür eine Lösung?

2. Werden die 1 bis 3 Terawattstunden, die laut den Experten auf den Markt gelangen könnten, vom Bundesrat als realistisch eingeschätzt?

3. Könnte ein Bonus, der den dazu berechtigten Eigenverbrauchsgemeinschaften für erneuerbare Energien angeboten würde, in den Augen des Bundesrates eine Lösung sein, um die Einhaltung der Klima- und Energieziele unseres Landes zu gewährleisten? Kann der Bundesrat eine solche Entwicklung beeinflussen, und wenn ja, wie?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Einige Stromlieferanten bieten nur erneuerbare Stromprodukte an, andere ausschliesslich nichterneuerbare, die meisten bieten eine Auswahl mit verschiedenen Abstufungen. Der Stromkonsument kann frei zwischen den Angeboten seines Stromlieferanten wählen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass Stromkonsumenten nach dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch eine andere Stromherkunft wählen als vorher.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 4 der neuen Energieverordnung für die Stromkennzeichnung seit dem 1. Januar 2018 eine vollständige Deklarationspflicht mit Herkunftsnachweisen gilt. Die Angabe von nichtüberprüfbaren Energieträgern ist somit nicht mehr zulässig.

Um besser auf die Kundenbedürfnisse eingehen zu können, würden in einem vollständig geöffneten Markt voraussichtlich vermehrt Produkte angeboten, mit denen Strom und Kosten gespart werden könnten. Dazu gehören beispielsweise auch neue Stromprodukte aus erneuerbaren Energien, welche sich gut mit einer Fotovoltaik-Eigenproduktion kombinieren lassen.

2. Der Bundesrat verfügt nicht über Zahlen und Schätzungen zum Potenzial der Zusammenschlüsse beim Eigenverbrauch mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 000 Kilowattstunden. Vor dem Hintergrund des gesamten Stromverbrauchs der gebundenen Endkunden von jährlich rund 33 Terawattstunden erscheint ein Potenzial am unteren Ende der angegebenen Bandbreite realistisch.

3. Die Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung auf gesetzlicher Ebene erfolgt über die bestehenden Instrumente (Einspeisevergütung, Einmalvergütung, Investitionsbeiträge, Marktprämie). Über die Preisgestaltung können die Energieversorger weitere Anreize schaffen, um den Bezug erneuerbarer Energie zu fördern. Dafür soll es auf Bundesebene keine zusätzlichen Vorgaben geben.

Für die Zielerreichung im Rahmen der Schweizer Klimapolitik sind im geltenden CO2-Gesetz Massnahmen definiert. Der Bundesrat hat am 1. Dezember 2017 zudem die Botschaft zur Totalrevision des CO2-Gesetzes für den Zeitraum 2021-2030 verabschiedet. Er legt darin dar, wie er das im Oktober 2017 von der Schweiz ratifizierte Klimaübereinkommen von Paris auf nationaler Ebene konkretisieren will.

Antwort des Bundesrates.