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17.4068 · Motion · 2017-12-12

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG, SR 196.1) so zu ergänzen, dass bei einem offensichtlichen Versagen des Justizsystems im Herkunftsland und der internationalen Rechtshilfe die Schweiz autonom Potentatengelder blockieren, enteignen und an die bestohlene Bevölkerung zurückführen kann.

Begründung

Der Fall der unrechtmässig erworbenen Mubarak-Gelder zeigt auf, dass die internationalen Rechtshilfeverfahren nicht genügen, um das unrechtmässig erworbene Geld an die bestohlene Bevölkerung zurückzuführen, wenn das Justizsystem im Herkunftsland versagt. Das Resultat der Rückführungsbemühungen ist enttäuschend und darf sich nicht wiederholen.

Kurz nach dem Sturz des Mubarak-Regimes hat der Bundesrat die Sperrung der Gelder des ehemaligen Diktators angeordnet. Rund 700 Millionen Franken wurden eingefroren, mehr als dreissig Personen waren von dieser Sperrung betroffen. Um das Geld beschlagnahmen zu können, wurden von 2011 bis 2016 zwischen der Schweiz und Ägypten über 70 Rechtshilfeverfahren eingeleitet. Es erwies sich schliesslich als unmöglich, auf diesem Weg zu beweisen, dass die in der Schweiz blockierten Vermögenswerte illegal erworben wurden. Zudem sprach die ägyptische Regierung 2016 auf Grundlage aussergerichtlicher Einigungen mehrere Personen frei, deren Gelder in der Schweiz blockiert waren. Dies führte im Dezember 2016 zur Freigabe von 180 der blockierten rund 700 Millionen Franken.

Der Bericht "Failed recovery: How Switzerland released the funds of a famous Egyptian crony" (Public Eye, Report Oktober 2017) dokumentiert die Schwierigkeiten, unrechtmässig erworbene Vermögen zu beschlagnahmen, sofern die Zusammenarbeit mit den Justizbehörden des Ursprungslandes nicht funktioniert. Er zeigt damit die Notwendigkeit alternativer Instrumente zur Rechtshilfe auf, welche in der Schweiz im Moment unzureichend sind. Ohne gerichtliches Urteil in Ägypten ist nun auch in der Schweiz keine vertiefte rechtliche Abklärung der Frage möglich, ob die Banken die Mubarak-Gelder unter Verletzung des Geldwäschereigesetzes angenommen haben. Auch in Mosambik scheint in Bezug auf das Versickern eines grossen Teils des 2-Milliarden-Kredits der Credit Suisse und der russischen Bank VTB ein Versagen des Justizsystems vorzuliegen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Begründung, das ägyptische Justizsystem habe versagt, fordert die Motionärin eine Änderung des SRVG. Dadurch soll die Schweiz die Möglichkeit erhalten, unrechtmässig erworbene Vermögenswerte autonom zu sperren und einzuziehen, um sie an die Bevölkerung des Herkunftsstaats zurückzuführen. Im Zusammenhang mit Ägypten wurde jedoch kein Versagen des Justizsystems festgestellt, unter dem der völlige oder weitgehende Zusammenbruch oder die mangelnde Verfügbarkeit des Justizsystems zu verstehen ist (s. Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG). Wie das Bundesamt für Justiz und die Bundesanwaltschaft den entsprechenden ägyptischen Behörden am 28. August 2017 mitgeteilt haben, wurde die Rechtshilfe vielmehr aufgrund der fehlenden materiellen Ergebnisse und der zahlreichen technischen Mängel bei den laufenden Verfahren eingestellt. Grund für diesen Entscheid waren die Freisprüche, die Versöhnungsvereinbarungen und die Einstellungsentscheide in den bedeutendsten Fällen.

Dass die justizielle Zusammenarbeit nicht die gewünschten Resultate gebracht hat, liegt also nicht am Versagen der ägyptischen Justizbehörden. Mit anderen Worten: Die Rechtshilfe hätte zur Rückgabe von Vermögenswerten an Ägypten führen können, wenn ein ägyptisches Gerichtsurteil die unrechtmässige Herkunft der Vermögenswerte in der Schweiz festgestellt hätte. Das ägyptische Justizsystem hat im Rahmen der Korruptionsprozesse gegen führende Vertreter des ehemaligen Regimes bewiesen, dass es funktioniert. Diese konnten dank der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel unter anderem einen Freispruch und die Aufhebung eines mängelbehafteten Urteils erreichen. Die Verfahren, die gegen die von der bundesrätlichen Sperre betroffenen Personen eingeleitet wurden, lassen übrigens auch nicht den Schluss zu, dass elementare Verfahrensgrundsätze im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 SRVG missachtet wurden, was eine Rechtshilfe ausgeschlossen hätte. Damit sind die Bedingungen des SRVG für eine Einziehungssperre nicht erfüllt.

Bei der Frage, ob eine allfällige Änderung des SRVG zur Erweiterung der darin enthaltenen Einziehungsgründe angezeigt ist, gilt es Folgendes zu beachten. Das SRVG löste das aRuVG (AS 2011 275) ab, das der Gesetzgeber nach der gescheiterten Rückgabe der Duvalier-Gelder auf Aufforderung des Bundesgerichtes ausgearbeitet hatte (BGE 136 IV 4 E. 7). Es war also nie die Idee, dass das SRVG generell an die Stelle der Rechtshilfe tritt. Diese ist nach wie vor das bevorzugte Instrument zur Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte. Die Anwendung der Bestimmungen des SRVG zur Einziehung kommt nur ausnahmsweise, in den beiden vorgenannten Fällen nach Artikel 4, infrage. Würde man die Möglichkeit der Einziehung auf Fälle wie Ägypten anwenden, so käme dies einer Missachtung von ordnungsgemäss erlassenen Gerichtsentscheiden der zuständigen Justizbehörden eines souveränen Staates gleich, nur weil sie nicht zur Feststellung der unrechtmässigen Herkunft der in der Schweiz angelegten Gelder geführt haben. Dies wäre aus der Sicht des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der Eigentumsgarantie höchst problematisch. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Änderung des SRVG in dem von der Motionärin vorgeschlagenen Sinn nicht sinnvoll wäre.

Für die Frage, ob die Schweizer Banken, die Gelder aus dem Umfeld des ehemaligen Präsidenten Mubarak angenommen haben, möglicherweise gegen ihre Pflichten aufgrund des Geldwäschereigesetzes verstossen haben, ist weder der Ausgang der in Ägypten geführten Gerichtsverfahren von Bedeutung noch die Möglichkeit, eine verwaltungsrechtliche Einziehung gestützt auf das SRVG vornehmen zu können. Sie fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Finma. Die Finma informiert regelmässig über ihre Ermittlungen in diesem Kontext, dies vor allem in ihren Jahresberichten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.