17.4126 · Motion · 2017-12-13
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) wie folgt zu ändern:
Artikel 35 Abrechnungsperiode
1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer:
a. in der Regel halbjährlich;
b. bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: auf Antrag der steuerpflichtigen Person monatlich.
Begründung
Das Mehrwertsteuersystem zeichnet sich durch eine übermässige Komplexität aus und führt zu einem enormen Mehraufwand in den Unternehmen. Die kleinen und mittleren Unternehmen sind von dieser Mehrbelastung besonders betroffen. Denn nicht alle KMU haben eine eigene Finanzabteilung, wodurch der zusätzliche Aufwand auf Kosten des Tagesgeschäftes bewältigt werden muss. Die vorgeschriebene Anzahl der Mehrwertsteuerabrechnungen pro Jahr ist ein wesentlicher Faktor und hat einen direkten Einfluss auf den bürokratischen Aufwand. Nach heutiger Gesetzgebung kann die Mehrwertsteuerabrechnung entweder anhand der effektiven Methode oder mit Saldosteuersätzen erfolgen. Unternehmen, welche die effektive Methode anwenden, müssen vierteljährlich eine Abrechnung einreichen. Die Abrechnung mithilfe von Saldosteuersätzen muss allerdings nur halbjährlich eingereicht werden. Etwa zwei Drittel aller KMU wenden die effektive Methode an. Deshalb kann durch die Einführung einer halbjährlichen Abrechnung für Unternehmen, welche die effektive Abrechnungsmethode anwenden, der bürokratische Aufwand für die Mehrheit der KMU verringert werden. Zudem kann auch die Komplexität des Mehrwertsteuersystems reduziert werden, da für beide Methoden eine halbjährliche Abrechnung zur Anwendung kommen würde.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Für steuerpflichtige Unternehmen, die regelmässig oder von Zeit zu Zeit Vorsteuerüberschüsse aufweisen, ist aus Liquiditätsgründen eine vierteljährliche Abrechnung attraktiv. So erhalten sie im Falle von Vorsteuerüberschüssen diese zeitnah ausbezahlt, ohne dass sie auf die monatliche Abrechnung umstellen müssten. Im Verlauf der Jahre 2015 und 2016 deklarierten immerhin 51 Prozent der vierteljährlich abrechnenden steuerpflichtigen Unternehmen mindestens einmal einen Vorsteuerüberschuss. Fast 20 Prozent hatten gar vier oder mehr Abrechnungen mit einem Vorsteuerüberschuss.
Kleinere und mittlere Unternehmen können die Saldosteuersatzmethode anwenden. Bei dieser vereinfachten Abrechnungsmethode ist nur der Umsatz zu ermitteln und mit dem bewilligten Saldosteuersatz zu multiplizieren. Da dadurch nie ein Steuerguthaben entsteht und somit auch kein Bedarf an einer schnellen Auszahlung des Geldes besteht, reichen jährlich zwei Abrechnungen.
Aufwendig für die Unternehmen sind vor allem die Anwendung der Mehrwertsteuer im täglichen Geschäftsverkehr und die Buchführung. Bereits aus eigenen betriebswirtschaftlichen Interessen ist eine zeitnah geführte und aussagekräftige Buchführung unerlässlich. Die Abrechnung der Mehrwertsteuer stellt den letzten Schritt dar, der bei gängiger Buchhaltungssoftware weitgehend automatisiert abläuft. Dass das Ausfüllen und Einreichen der Abrechnung kaum Aufwand generiert, zeigt denn auch die Studie von PWC "Messung der Regulierungskosten im Bereich Steuern" vom September 2013. Gemäss dieser Studie betragen die jährlichen Kosten der Mehrwertsteuer für ein Unternehmen, das die effektive Abrechnungsmethode anwendet, im Durchschnitt rund 6700 Franken. Von diesen Kosten entfallen 3 Prozent oder 200 Franken auf das Ausfüllen der vier Abrechnungen. Damit würde eine steuerpflichtige Person bei halbjährlicher Abrechnung 100 Franken Kosten sparen. Für alle bisher vierteljährlich abrechnenden Unternehmen ergäbe sich ein gesamtes Einsparpotenzial von 25 Millionen Franken.
Haushaltneutral liesse sich der Wechsel auf die halbjährliche Abrechnung nur dann umsetzen, wenn die Abrechnungsperioden am 31. März und 30. September enden. Diese Termine würden jedoch bei den allermeisten Unternehmen nicht mit dem Jahresabschluss zusammenfallen, was Schwierigkeiten bei der Jahresabstimmung, d. h. dem Abgleich der Buchhaltung mit der Abrechnung, bereiten würde. Enden die Abrechnungsperioden am 31. Dezember und am 30. Juni, wie das bei den Saldosteuersätzen der Fall ist, wäre hingegen im Einführungsjahr mit einmaligen Mindereinnahmen von rund 3,5 Milliarden Franken zu rechnen, da die Einnahmen aus dem dritten Quartal im Einführungsjahr wegfallen und erst im Folgejahr in die Bundeskasse fliessen würden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.