Inakzeptable Kostenentwicklung. Ist der Bundesrat bereit, die Rahmenbedingungen für eine optimale Gesundheitsversorgung zulasten des KVG zu präzisieren?
18.3206 · Interpellation · 2018-03-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie erklärt er sich die Tatsache, dass in einzelnen Regionen die Gesundheitsversorgung pro Person mit deutlich weniger medizinischen Konsultationen bzw. Kosten gewährleistet werden kann als in andern, dies ohne Hinweise, dass die Bevölkerung in diesen günstigeren Regionen kränker wäre?
2. Ist er als oberste verantwortliche Behörde für das KVG bereit, Vorgaben für die optimale Versorgung zulasten des KVG zu machen, damit die Gesundheitsversorgung zulasten des KVG nicht aus dem Ruder läuft (Bekämpfung des Überangebots in den Kantonen)?
3. Wenn ja: Kann er sich vorstellen, ein Kompetenzteam zu mandatieren, das in Berücksichtigung der realen Patientenströme die relevanten Zielgrössen für eine optimale Schweizer Gesundheitsversorgung in den Kantonen entwickelt?
4. Ist er bereit, den Auftrag des Parlamentes im Postulat 16.3000 nochmals in Erwägung zu ziehen, der ihn aufforderte, für die Beurteilung einer ausreichenden Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen für jede Arztkategorie eine Ober- und Untergrenze pro Kanton festzulegen und diese periodisch zu überprüfen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Mit 42,7 praktizierenden Ärztinnen und Ärzten pro 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Jahr 2016 weist die Schweiz unter den OECD-Ländern eine der höchsten Ärztedichten auf. Die Ärztezahl pro Kopf schwankt jedoch sehr stark je nach Kanton und Spezialisierung. Wie schon in seiner Stellungnahme zur Interpellation Brand 16.3821, "Ärztemangel als wirkliches Problem?", festgehalten, ist der Bundesrat der Ansicht, dass sich die Schweiz im Allgemeinen eher in einer Überversorgungssituation befindet, auch wenn es lokal - insbesondere in der Grundversorgung - Engpässe geben kann. Bereits 2001 wurde im Rahmen einer gemeinsamen Studie der Universität Lausanne und der Universität der italienischen Schweiz (Domenighetti, G. & Crivelli, L.: Versorgungssicherheit in der ambulanten Medizin im Rahmen der Aufhebung des Vertragszwangs) festgestellt, dass der Zufriedenheitsgrad der Bevölkerung in Bezug auf die bezogenen Gesundheitsleistungen, das Ausmass der Wahrnehmung von Rationierungsanzeichen sowie die Gesundheitsergebnisse hinsichtlich der durch medizinische Eingriffe vermeidbaren Mortalität trotz der grossen Unterschiede in der Ärztedichte überall praktisch gleich waren. Eine kürzlich erfolgte Studie des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan-Bulletin 4/2017) bestätigt ausserdem, dass die Ärztedichte sich klar auf die Aktivität (Hausbesuche und Konsultationen) und die Kosten pro versicherte Person zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auswirkt, insbesondere bei den Fachärztinnen und Fachärzten. Auch andere Faktoren beeinflussen die Kostenunterschiede zwischen den Kantonen. So sind beispielsweise makroökonomische Grössen wie das kantonale Einkommen pro Kopf oder die kantonale Arbeitslosigkeit von Bedeutung für Kostenunterschiede im stationären Bereich (s. die von Ökonomen der Eidgenössischen Finanzverwaltung durchgeführte Studie: Brändle, T. & Colombier, C.: Welche Faktoren beeinflussen das Wachstum der kantonalen Gesundheitsausgaben? in: CHSS 1/2017).
2./3. Am 5. Juli 2017 hat der Bundesrat einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend die Zulassung der Leistungserbringer in die Vernehmlassung geschickt. Diese Vorlage soll die Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG langfristig ablösen, die am 1. Juli 2013 in Form eines dringlichen Bundesgesetzes wiedereingeführt wurde und bis zum 30. Juni 2019 befristet ist (parlamentarische Initiative 16.401). Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zur Interpellation Lohr 17.3824 und zum Postulat Schmid-Federer 17.3380 festgehalten hat, ist er der Auffassung, dass die Kantone den Leistungsbedarf ihrer Bevölkerung selbst am besten abschätzen können. Zudem ist es gemäss der föderalistischen Kompetenzaufteilung ihre Sache, die Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung zu gewährleisten. Deshalb gibt die Vorlage ihnen die Möglichkeit, die Zahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte differenziert zu begrenzen. Der Bundesrat hält jedoch eine Koordination für notwendig, um der Patientenmobilität Rechnung zu tragen. So sieht der Entwurf vor, dass die Kantone sich koordinieren, wenn sie die Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte festlegen.
Bund und Kantone erarbeiten aktuell im Kontext der Plattform "Zukunft ärztliche Bildung" des Nationalen Dialogs Gesundheitspolitik ein mögliches Modell zur Bestimmung des künftigen Ärztebedarfs nach Fachgebieten. Ziel der Arbeiten ist, gestützt auf diese Berechnungsergebnisse Empfehlungen zum Weiterbildungsangebot in den verschiedenen Fachgebieten ausarbeiten zu können. Weiter hat der Bundesrat im von ihm im März 2018 verabschiedeten Kostendämpfungsprogramm auch verschiedene zusätzliche Massnahmen zur Förderung einer angemessenen Versorgung aufgenommen.
4. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 3. März 2017 die verschiedenen Denkanstösse des Postulates 16.3000 ausführlich geprüft und die wichtigsten Akteure des nationalen Gesundheitswesens, darunter die Kantone, in seine Arbeit einbezogen. Er erarbeitete auf dieser Grundlage die weiter oben genannte Vorlage zur Revision des KVG. Ausserdem hat sich die SGK-S am 15. Januar 2018 der parlamentarischen Initiative ihrer Schwesterkommission des Nationalrates 17.442, "Kantonale Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie", angeschlossen, wonach ein alternatives Modell in Anlehnung an das Modell der Vorlage zum Geschäft 04.032 vom 26. Mai 2004 ausgearbeitet werden soll. Dabei ist insbesondere die Festlegung von Bandbreiten durch die Kantone vorzusehen. Angesichts der Tatsache, dass sich das Parlament selbst dieser Frage angenommen hat, und aus den weiter oben dargelegten Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, auf diese Frage zurückzukommen.
Antwort des Bundesrates.