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18.4085 · Postulat · 2018-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in den insbesondere folgende Punkte aufgenommen werden:

1. Einführung einer spezifischen Bestimmung zur Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst: Nach dem geltenden Recht werden Behandlungsfehler als fahrlässige Körperverletzung oder als fahrlässige Tötung behandelt.

2. Überprüfung der Frage des Kausalzusammenhangs im Fall einer Kette von Behandlungsfehlern: Es ist schwierig, den Zusammenhang zwischen einer medizinischen Behandlung und dem Tod oder der Verletzung einer Patientin oder eines Patienten mit Sicherheit nachzuweisen, insbesondere weil die Beweislast bei den Patientinnen und Patienten liegt. Ein Behandlungsfehler ist noch schwieriger nachzuweisen, wenn - wie häufig - eine Kette von Fehlern Ursache der Verletzung ist. Der Bundesrat wird beauftragt, den Nachweis eines mit Sicherheit vorliegenden Kausalzusammenhangs zu hinterfragen und die Einführung besonderer Haftungsregeln für Spitäler zu prüfen.

3. Analyse der heutigen Praxis im Bereich der medizinischen Gutachten: Das Resultat der Gerichtsgutachten hat für das Gericht, das in einem Streitfall zu entscheiden hat, hohe Beweiskraft. Problematisch ist, wenn nur ein einziges Gutachten bestellt wird. Deshalb muss eine umfassendere Praxis mit Gegenexpertisen, namentlich die stärkere Berücksichtigung von Privatgutachten, geprüft werden. Eine andere Möglichkeit wäre die Anonymisierung der Verfasserinnen und Verfasser von Gerichts- und Privatgutachten.

4. Ausgewogenere Aufteilung der Gerichtskosten: Die Verfahren bei Behandlungsfehlern sind langwierig und teuer. Selbst wenn ein Behandlungsfehler festgestellt wird, kann es sein, dass die Patientin oder der Patient in Anwendung von Artikel 429 oder 433 der Strafprozessordnung hohe Verfahrenskosten tragen muss. Die Anwendung dieser Artikel im Fall von Behandlungsfehlern und die Unterstützung der Patientinnen und Patienten in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren ist daher zu überprüfen.

Begründung

Der Bundesrat hat 2015 in Erfüllung der Postulate 12.3100, 12.3124 und 12.3207 den Bericht "Patientenrechte und Patientenpartizipation in der Schweiz" verabschiedet. In diesem Bericht wird eine Reihe von Massnahmen aufgeführt für eine wirksame Prävention und eine angemessene Wiedergutmachung bei Behandlungsfehlern.

Dennoch befinden sich die geschädigten Patientinnen und Patienten oder Angehörigen in einem strafrechtlichen oder einem zivilrechtlichen Verfahren in einer schwierigen Position.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Missachtung der medizinischen Sorgfaltspflicht durch die behandelnde Fachperson führt in der Regel zu einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit bzw. der physischen und psychischen Gesundheit. Damit finden bereits heute die entsprechenden Straftatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung; im Vordergrund stehen dabei die vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (Art. 122ff. StGB). Mit den geltenden Straftatbeständen können somit insbesondere durch fehlerhafte medizinische Eingriffe entstandene körperliche Beeinträchtigungen geahndet werden. Der Bundesrat sieht darüber hinaus keinen Bedarf, eine allgemeine Strafnorm bezüglich der Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht einzuführen.

Zudem würde die Einführung eines solchen allgemeinen Straftatbestands den laufenden Bestrebungen des Bundesrates widersprechen, in der Gesundheitsversorgung eine offene Lernkultur zu schaffen, die den konstruktiven Umgang mit Fehlern unter Einbezug der Patientin und des Patienten fördert.

2./3. Das Postulat regt eine Verbesserung der Patientenstellung im Haftpflicht- und Beweisrecht bei Medizinalhaftpflichtfällen an. Dieser Aspekt ist auch in der Motion der SGK-N 17.3974, "Schadenprävention und Umgang mit Schäden bei medizinischen Behandlungen", enthalten. Die Kommission des Zweitrates ist hier dem Antrag des Bundesrates gefolgt, die Teilforderung hinsichtlich des Haftpflicht- bzw. Beweisrechts zu streichen und stattdessen den Fokus weiterhin auf die Prävention schädigender Ereignisse durch die Förderung von Qualitätsmassnahmen zu legen. Folgt der Ständerat diesem Kommissionsantrag, ist es nach Auffassung des Bundesrates nicht zielführend, die Fragen des Haftpflicht- und Beweisrechts im Rahmen des vorliegenden Postulates zu behandeln. Wird die Motion 17.3974 hingegen entsprechend dem Votum des Nationalrates vollumfänglich überwiesen, werden die im Postulat genannten Aspekte des Haftpflicht- und Beweisrechts ohnehin bereits in diesem Rahmen bearbeitet.

4. Der Bundesrat ist auf die im Postulat geäusserte Kritik an der Regelung der Verfahrenskosten im Zivilprozess bereits eingegangen: Er hat dazu in der Vernehmlassungsvorlage vom 2. März 2018 für eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) Vorschläge präsentiert, so etwa die Halbierung der Gerichtskostenvorschüsse oder die Erleichterung der kollektiven Rechtsdurchsetzung. Diese Vorlage wird zurzeit unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse überarbeitet und soll 2019 ans Parlament überwiesen werden. Zudem sieht Artikel 107 ZPO bereits heute die Möglichkeit einer besonderen Verteilung der Gerichtskosten nach Ermessen vor.

In Bezug auf die Kostentragung bei Patientinnen und Patienten, die sich als Privatklägerschaft an einem Strafverfahren beteiligen, gilt, dass ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen die Verfahrenskosten auferlegt werden können, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt entstanden sind; dies zum Beispiel, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 der Strafprozessordnung). Diese Regelung ist jedoch dispositiver Natur, d. h., das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (z. B. bei Privatklägern, die Opfer sind).

Vor diesem Hintergrund besteht für den Bundesrat kein Anlass, für den Medizinalbereich spezifische Regeln zur Kostentragung bei Gerichtsfällen einzuführen. Er geht jedoch mit der Postulantin einig, dass die betroffene Patientin und der betroffene Patient in Fällen, in denen eine Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht im Raum steht, auf fachkundige Unterstützung und Beratung angewiesen ist. Diesbezüglich sollen die entsprechenden Angebote, für die die Kantone und Patientenorganisationen zuständig sind, gestärkt und weiterentwickelt werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.