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18.4157 · Motion · 2018-12-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Kriterien zur Erteilung von humanitären Visa für Schutzsuchende zu erleichtern. Insbesondere die Drittstaatenregelung, wonach Menschen, die ihren Herkunftsstaat bereits verlassen haben, in der Regel als nicht gefährdet gelten und kein humanitäres Visum erhalten, soll überprüft werden. Den Schweizer Vertretungen im Ausland ist eine summarische Prüfungskompetenz zu erteilen, damit sie die tatsächliche Gefährdung der Antragstellenden im Herkunftsland anhand der dortigen Gegebenheiten prüfen und ihre Entscheidungen darauf stützen können.

Begründung

2012 wurde das Botschaftsasyl abgeschafft mit dem Hinweis auf das bestehende Instrument der humanitären Visa. Mit humanitären Visa sollten Menschen, die an Leib und Leben gefährdet sind, legal in die Schweiz einreisen können. Ein humanitäres Visum, das persönlich bei einer Schweizer Vertretung beantragt werden muss, ist ein flexibles Instrument zur schnellen und kosteneffizienten Ergänzung traditioneller Resettlement-Programme.

In der Praxis der Schweizer Behörden wird dieses Instrument allerdings sehr zurückhaltend und gemäss äusserst restriktiven Kriterien angewandt. Insbesondere die Drittstaatenregelung verhindert die sinnvolle Anwendung dieses Instruments, weil sie zwei Tatsachen verkennt:

1. Die Menschen, die in ihrem Herkunftsland an Leib und Leben gefährdet sind, sind oft gezwungen, dieses zum eigenen Schutz zu verlassen und sich somit in einen Drittstaat zu begeben.

2. In konfliktreichen Staaten bzw. in Staaten, in denen Menschen systematisch an Leib und Leben gefährdet sind, gibt es oft keine Schweizer Vertretungen mehr. Somit können die an Leib und Leben gefährdeten Menschen unmöglich vor Ort einen Visumantrag stellen.

Die Drittstaatenregelung ist daher grundsätzlich zu überdenken. Personen, für die es im Herkunftsland aufgrund inexistenter Schweizer Vertretungen unmöglich war, ein humanitäres Visum zu beantragen, sollten deshalb das Anrecht haben, dies von einem Drittstaat aus nachzuholen. Dabei soll ihre tatsächliche Gefährdung im Herkunftsland von den Schweizer Behörden vertieft geprüft und beim Entscheid über die Visumerteilung massgeblich berücksichtigt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Personen, die unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, kann die Einreise mit einem humanitären Visum bewilligt werden. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV; SR 142.204) setzt voraus, dass der betroffenen Person nur dank einer Einreise in die Schweiz Schutz gewährt werden kann. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Herkunftsland sorgfältig zu prüfen.

Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben mehr besteht. Auch bei der in der Motion erwähnten Asylgesuchstellung im Ausland wurden solche Gesuche abgelehnt. Es ist heute aber sichergestellt, dass Personen, die sich in einem Drittstaat befinden, nötigenfalls in der Schweiz Schutz erhalten können:

1. Unabhängig von ihrem Aufenthaltsort kann jeder Person, die ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, die Einreise mit einem humanitären Visum bewilligt werden.

2. Weiter sieht die ständige Praxis die Möglichkeit einer informellen, schriftlichen Chancenberatung bei einer Schweizer Auslandvertretung oder direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vor, wenn im Herkunftsland keine Schweizer Vertretung besteht. Die betroffenen Personen müssen ihren Aufenthaltsort nicht zwingend verlassen, um abklären zu lassen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gegeben sind. Reist eine Person nach einem positiven Vorentscheid in einen Drittstaat, um gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 VEV das Visumgesuch bei der Vertretung einzureichen, gilt das nicht als Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.