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18.4167 · Interpellation · 2018-12-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Nach Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.

Nach Artikel 64 Absatz 7 KVG darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung für die in den Artikeln 25 und 25a KVG festgelegten allgemeinen Leistungen bei Krankheit erheben, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Geburt und bis zu acht Wochen nach der Geburt erbracht werden.

Das an die KVG-Versicherer gerichtete Informationsschreiben "Leistungen bei Mutterschaft und Kostenbeteiligung" des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 16. März 2018 hält fest: "Aus Sicht der Gleichbehandlung sind auch die Leistungen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen (Art. 27 KVG), Unfällen (Art. 28 KVG) und mit dem straflosen Abbruch der Schwangerschaft (Art. 30 KVG) unter Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG zu subsumieren, zumal diese Leistungen allesamt den Verweis auf den in den Artikeln 25 und 25a KVG definierten Umfang bei Leistungen bei Krankheit

enthalten." Laut BAG darf also für den straflosen Abbruch der Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche keine Kostenbeteiligung erhoben werden.

Gemäss der Umfrage eines Journalisten, die am 28. November 2018 in der Tageszeitung "Arcinfo" veröffentlicht wurde, setzen die Versicherer dies allerdings unterschiedlich um. Einige Krankenkassen befolgen die Weisungen des BAG und erstatten vollständig die Kosten, die in Verbindung mit einem medizinisch indizierten, nach der 13. Schwangerschaftswoche durchgeführten Schwangerschaftsabbruch entstanden sind. Andere verlangen in solch einem Fall die Zahlung der Franchise und des Selbstbehalts - anscheinend haben viele Paare diese Erfahrung gemacht. Diese uneinheitliche Praxis der Krankenkassen führt zu einer Ungleichbehandlung von schwangeren Frauen.

1. Wie beurteilt der Bundesrat die in dieser Hinsicht begrenzte Wirkung des Informationsschreibens des BAG vom 16. März 2018?

2. Welche Massnahmen sieht er vor, damit die Versicherer das Gesetz in gleicher Weise anwenden?

3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Gesetzesänderung notwendig ist, um die Gleichbehandlung schwangerer Frauen zu gewährleisten, die sich nach der 13. Schwangerschaftswoche einem straflosen Schwangerschaftsabbruch unterziehen müssen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Nach Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) darf für Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a KVG, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden, keine Kostenbeteiligung erhoben werden. Diese Gesetzesbestimmung lässt Raum für Interpretationen zu und kann eng oder weit ausgelegt werden. Eng in dem Sinne, dass lediglich allgemeine Leistungen bei Krankheit (Art. 25 KVG) und Pflegeleistungen bei Krankheit (Art. 25a KVG) von der Kostenbeteiligung ausgenommen sind. Dies würde bedeuten, dass die Patientinnen z. B. bei einem Unfall oder bei einem straflosen Abbruch der Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche die Kostenbeteiligung übernehmen müssten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vertritt in seinem Informationsschreiben vom 16. März 2018 (Bundesamt für Gesundheit BAG > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Kreis- und Informationsschreiben > Informationsschreiben Schweiz) eine weite Auslegung in dem Sinne, dass unter Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG auch die Leistungen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen (Art. 27 KVG), Unfällen (Art. 28 KVG) und mit dem straflosen Abbruch der Schwangerschaft (Art. 30 KVG) zu subsumieren sind, zumal diese Leistungen allesamt den Verweis auf den in den Artikeln 25 und 25a KVG definierten Umfang bei Leistungen bei Krankheit enthalten. Es erscheint aus rechtlicher Sicht denn auch kritisch, eine Unterscheidung zwischen den Schwangerschaftsabbrüchen nach der 23. Schwangerschaftswoche und denjenigen zwischen der 13. und der 22. Schwangerschaftswoche zu machen: Diejenigen Schwangerschaftsabbrüche, Tot- oder Fehlgeburten, die nach der 23. Schwangerschaftswoche erfolgen, gelten im Sinne des Gesetzes nämlich als Entbindung (vgl. Art. 105 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) und sind nach Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a KVG von der Kostenbeteiligung befreit.

2./3. Mit seinem Informationsschreiben vom 16. März 2018 hat das BAG die Krankenversicherer darüber orientiert, wie die gesetzlichen Bestimmungen auszulegen sind. In der Praxis hat sich aber herausgestellt, dass die Krankenversicherer Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG unterschiedlich umsetzen. Das BAG hat in der Folge Abklärungen an die Hand genommen und kommt zum Schluss, dass es - mit Blick auf die unterschiedliche Beurteilung der Rechtslage in der Praxis und die fehlende Rechtssicherheit - als opportun erscheint, diese Gesetzesbestimmung zu präzisieren. Der Bundesrat wird dem Parlament Ende 2019 einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

Antwort des Bundesrates.