18.4243 · Interpellation · 2018-12-13
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. In der Erwartung der Bevölkerung wie auch der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zufolge dürfte der neue Artikel 104a der Bundesverfassung (BV) Auswirkungen auf die Subventionen haben. Produkte und Produktionsverfahren, welche nicht standortangepasst sind, sollte der Bund nicht mehr im bisherigen Umfang fördern. Wie trägt er den Empfehlungen der EFK im Rahmen der Agrarpolitik 22 plus konkret Rechnung?
2. Laut der EFK sollte auf Unterstützung verzichtet werden, welche den Zielen in Artikel 104a BV zuwiderläuft. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus dieser Empfehlung zum Beispiel bezüglich standortunabhängiger Poulet- oder Eierproduktion in der Landwirtschaftszone oder des Tabakanbaus auf bestem Ackerland, welches sich idealerweise für die menschliche Ernährung nutzen lässt?
3. Die EFK ortet Mängel in den Vollzugsaufgaben im Rahmen der Schlachtviehverordnung. Wird diese Verordnung angepasst? Wenn nein, warum nicht?
4. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) richtet laut EFK Beiträge an finanzstarke Organisationen aus und erfüllt damit Grundvoraussetzungen gemäss Subventionsgesetz nicht. Welche Organisationen sind damit gemeint, und welche Konsequenz zieht das BLW aus dieser Empfehlung der EFK?
Begründung
Seit dem 24. September 2017 ist der neue Artikel 104a BV in Kraft. Eine konsequente Umsetzung von Artikel 104a zusammen mit Artikel 104 BV stützt die Qualitätsstrategie und erhöht die zukünftige Wertschöpfung der Schweizer Landwirtschaft, insbesondere durch die neu in die BV aufgenommene Forderung nach einer standortangepassten Produktion. Diese Forderung ergänzt und konkretisiert die bisherige Ausrichtung einer multifunktionalen Landwirtschaft gemäss Artikel 104 BV.
Nun liegt seit dem 14. November 2018 der Botschaftsentwurf Agrarpolitik 22 plus in der Vernehmlassung. Aus der Vernehmlassungsvorlage geht ungenügend hervor, wie der Bundesrat Artikel 104a BV umsetzen will. Ebenso ist unklar, wie die Empfehlungen der EFK umgesetzt werden sollen, welche im Schlussbericht vom Oktober 2018 bei einer Auswahl von Beiträgen an externe Organisationen untersucht hat, ob diese Subventionen eine ausreichende rechtliche Grundlage haben und ob die Beiträge sinnvoll und wirtschaftlich umgesetzt werden. Dabei konnte die EFK ein Sparpotenzial aufzeigen.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass die Artikel 104 (Landwirtschaft) und 104a (Ernährungssicherheit) der Bundesverfassung (BV; SR 101) bei einer Bewertung der rechtlichen Regelungen als gleichwertig berücksichtigt werden müssen. Eine einseitige Beurteilung der bestehenden Massnahmen allein auf der Basis von Artikel 104a BV erachtet der Bundesrat als nicht zielführend.
Im erläuternden Bericht zur Agrarpolitik 2022 plus hat der Bundesrat neue Instrumente zur Förderung der standortangepassten Landwirtschaft vorgeschlagen. So sollen unter anderem Beiträge für eine regional standortangepasste Landwirtschaft ausgerichtet werden. Diese Beiträge, für deren Erhalt eine bewilligte regionale landwirtschaftliche Strategie vorausgesetzt wird, sollen dazu beitragen, regionale Ziellücken im Umweltbereich zu schliessen. Ebenfalls soll national die heute pro Hektare maximal zulässige Menge Hofdünger von drei Düngergrossvieheinheiten auf zweieinhalb gesenkt werden.
Der Bundesrat hat im erläuternden Bericht weiter dargelegt, dass aus seiner Sicht verschiedene Massnahmen die Marktausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft behindern. Aus diesem Grund nutzt der Bundesrat die Vernehmlassung zur Agrarpolitik 2022 plus um die Abschaffung von Verwertungsmassnahmen für Fleisch, Eier, Schafwolle und Früchte sowie die Infrastrukturbeiträge für öffentliche Märkte im Berggebiet mittels Fragebogen zur Diskussion zu stellen. In Kenntnis der Ergebnisse aus der Vernehmlassung und unter Berücksichtigung des Berichtes der EFK wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.
Für den Tabakanbau werden keine spezifischen Förderungen ausgerichtet. Die Ausrichtung des Versorgungssicherheitsbeitrags dient der Erhaltung fruchtbarer Böden.
3. Die EFK hat Sparpotenzial identifiziert und argumentiert, dass diese Aufgabe durch die Branche selbst finanziert werden könnte.
Nach Artikel 51 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) sowie den Artikeln 26 und 27 der Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341) können private Organisationen für den Bund unter anderem die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren und die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts durchführen und müssen gemäss Artikel 51 Absatz 2 LwG dafür vom Bund entschädigt werden. Das Auswahlverfahren erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) mittels einer WTO-Ausschreibung. Die Leistungsvereinbarung ist jeweils auf vier Jahre befristet.
Die EFK hält in ihrem Bericht fest, dass die Entschädigung über alle Ebenen, ausgehend von der Verfassung bis hin zur Schlachtviehverordnung, ausreichend legitimiert ist. Ebenfalls kommt die EFK zum Schluss, dass die Wirtschaftlichkeit der Durchführung durch die private Organisation aufgrund der konsequenten WTO-Ausschreibung für jede neue Vertragsperiode im Grundsatz gewährleistet ist.
Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf, aufgrund des EFK-Berichtes die Schlachtviehverordnung anzupassen.
4. Das BLW wird, wie ebenfalls im Bericht der EFK festgehalten ist, prüfen, wie eine Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Festsetzung von Subventionsbeiträgen systematischer erfolgen kann.
Antwort des Bundesrates.