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Finanzielle Auswirkungen auf die AHV und die berufliche Vorsorge bei einer allfälligen Erhöhung des Referenzalters für den Rentenbezug

19.1062 · Anfrage · 2019-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Würde das Renten-Referenzalter für Männer und Frauen auf 66 Jahre oder 67 Jahre angehoben, um welche Beträge in Schweizerfranken könnte die AHV zur Sicherstellung ihrer Rentenleistungen in etwa entlastet werden?

2. Würde das Renten-Referenzalter für Männer und Frauen auf 66 Jahre oder 67 Jahre angehoben, um welche Beträge in Schweizerfranken könnten die Pensionskassen der beruflichen Vorsorge BVG zur Sicherstellung ihrer Rentenleistungen in etwa entlastet werden?

Im Vorentwurf zum Bericht zur Reform der beruflichen Vorsorge BVG, welcher der Bundesrat nun in die Vernehmlassung geschickt hat, werden mit keinem Wort die Auswirkungen auf die Pensionskassen bei einer allfälligen Erhöhung des Renten-Referenzalters erwähnt. Dabei ist unlängst der Bevölkerung bewusst, dass aufgrund der massiv angestiegenen Lebenserwartung seit der Einführung des aktuellen Rentenalters eine echte Sicherung unserer Altersvorsorge nur mit einer Anhebung des Referenzalters wirklich nachhaltig erreicht werden kann. Bei den bundesrätlichen Reformvorschlägen zum BVG finden systemfremde Umlagerungen statt, und werden einmal mehr wie bei der vorgeschlagenen AHV-Reform die jungen Generationen übermässig belastet. Die Reform von AHV und BVG wird bis ins Jahr 2030 etwa 7,5 Milliarden Franken kosten. Da ist es nicht mehr als angebracht, dem Volk auch aufzuzeigen, wie diese Kosten durch eine allfällige Erhöhung des Renten-Referenzalters reduziert werden könnten.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Durch eine Erhöhung des Referenzalters auf 66 Jahre (von derzeit 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer) und unter Berücksichtigung der Reform AHV 21 würde die Rechnung der AHV um rund 4,4 Milliarden Franken pro Jahr entlastet (ohne AHV 21: 6,9 Mrd. Fr. pro Jahr). Diese 4,4 Milliarden Franken lassen sich wie folgt aufschlüsseln: 1,8 Milliarden Franken entfallen auf nicht zu leistende Rentenausgaben (ohne AHV 21: 4,5 Mrd. Fr.) und 3,0 Milliarden Franken auf zusätzliche Beitragseinnahmen (ohne AHV 21: 3,3 Mrd. Fr.). Wegen den tieferen Ausgaben würden auch die Bundesbeiträge um 0,4 Milliarden Franken tiefer ausfallen (ohne AHV 21: 0,9 Mrd. Fr.). Würde das Referenzalter auf je 67 Jahre angehoben, würde die Rechnung der AHV um insgesamt rund 8,8 Milliarden Franken pro Jahr entlastet (ohne AHV 21: 12,5 Mrd. Fr.). 3,5 Milliarden Franken entfallen auf nicht zu leistende Rentenausgaben (ohne AHV 21: 7,5 Mrd. Fr.) und 6,0 Milliarden Franken auf zusätzliche Beitragseinnahmen (ohne AHV 21: 6,5 Mrd. Fr.). Der Bundesbeitrag würde sich hier um 0,7 Milliarden Franken reduzieren (ohne AHV 21: 1,5 Mrd. Fr. pro Jahr).

Ohne anderweitige Mehreinnahmen würden mit einer Rentenaltererhöhung auf 67 Jahre ab 2027 gemäss den aktuellen Finanzperspektiven (zu Preisen von 2019) und unter Berücksichtigung der Reform AHV 21 ab dem Jahr 2039 wieder negative Umlageergebnisse resultieren, bei einer Erhöhung auf 66 Jahre bereits ab 2029. Ohne Reform AHV 21 würden ab dem Jahr 2039 wieder negative Umlageergebnisse resultieren, wenn das Rentenalter 2023 auf 67 Jahre erhöht würde. Bei einer Erhöhung auf 66 Jahre wären die Umlageergebnisse ab 2031 wieder negativ.

Andererseits wäre zu beachten, dass eine Erhöhung des Referenzalters auch auf andere Versicherungen der 1. Säule Auswirkungen hätte und beispielsweise Mehrausgaben in der Invalidenversicherung nach sich ziehen würde: 450 Millionen Franken im Jahr 2030 bei einer Rentenaltererhöhung auf 66 Jahre ab 2023 und 770 Millionen Franken bei einer Erhöhung auf 67 Jahre.

2. Rund 12 Prozent der versicherten Personen sind einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, die ausschliesslich die obligatorische Vorsorge anbietet. Weitere rund 25 Prozent sind bei einer BVG-nahen Einrichtung versichert und die übrigen Versicherten bei einer umhüllenden Institution.

Von den 1500 in der Schweiz tätigen Vorsorgeeinrichtungen verfügen demnach die meisten über einen über das BVG-Minimum hinausgehenden Vorsorgeplan und wenden schon heute versicherungstechnisch korrekte Umwandlungssätze an, unabhängig vom Rücktrittsalter. Wenn die Vorsorgeeinrichtungen einen Rentenaufschub über das aktuelle Rentenalter (64/65) hinaus ermöglichen, wenden sie einen entsprechend angepassten Umwandlungssatz an. Eine Erhöhung des Referenzalters hätte für diese "umhüllenden" Pensionskassen, die rund 63 Prozent der Versicherten abdecken, somit keine signifikanten Auswirkungen.

Für die Minderheit der Pensionskassen, die einen Vorsorgeplan gemäss BVG-Minimum oder einen wenig umhüllenden Vorsorgeplan haben, ergäbe sich beim gesetzlichen Mindestumwandlungssatz ein Spielraum von etwa 0,2 Prozentpunkten für jedes Jahr der Anhebung des Referenzalters. Dadurch könnten die Pensionierungsverluste der Kassen entsprechend reduziert werden. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz wäre aber immer noch zu hoch und somit weiterhin die Ursache für die finanziellen Probleme dieser Pensionskassen.

Antwort des Bundesrates.

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