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19.3049 · Interpellation · 2019-03-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Terre des Femmes Deutschland hat die Petition "Den Kopf frei haben!" lanciert (https://www.frauenrechte.de/online/images/downloads/kinderkopftuch/TDF-Unterschriftenaktion-Den-Kopf-freihaben.pdf). Die Petition fordert ein gesetzliches Kopftuchverbot für alle minderjährigen Mädchen im öffentlichen Raum und vor allem in Bildungseinrichtungen.

Wie begründet die Nichtregierungsorganisation ihre Kampagne? "Die Verschleierung ... steht für eine Diskriminierung und Sexualisierung von Minderjährigen."

1. Ist das Tragen eines Kopftuchs (z. B. Hidschab) im öffentlichen Raum und vor allem in Bildungseinrichtungen nach Ansicht des Bundesrates mit der schweizerischen Rechtsordnung, in der namentlich die Gleichstellung von Frau und Mann gilt, und dem Völkerrecht, insbesondere mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, vereinbar?

2. Wäre es nicht angebracht, wenn die Schweiz dem Beispiel von Terre des Femmes Deutschland folgen würde?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgericht hat sich bereits detailliert und differenziert mit der Vereinbarkeit eines Kopftuch-Tragverbots mit der Bundesverfassung (BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auseinandergesetzt. Mit dem islamischen Kopftuch an öffentlichen Schulen befasste es sich in verschiedenen Entscheiden. In einem Genfer Fall von 1997 (BGE 123 I 296) schützte es ein von den Behörden gegenüber einer Primarlehrerin ausgesprochenes Tragverbot im Unterricht, das mit der Pflicht zur Wahrung der religiösen Neutralität der Schule im laizistisch geprägten Kanton begründet wurde. Demgegenüber bejahte das Bundesgericht in einem 2016 entschiedenen St. Galler Fall (BGE 142 I 49) das Recht einer Primarschülerin, das islamische Kopftuch in der Schule zu tragen. Dieses Recht sei durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Artikel 15 BV und Artikel 9 EMRK geschützt. Die von der beschwerdeführenden Schulgemeinde für ein Tragverbot angeführten Gründe (u. a. störungsfreier Schulbetrieb, Integrationsfunktion der Schule, staatliche Neutralität in Religionsangelegenheiten, Gleichstellung von Frau und Mann) erachtete das Bundesgericht nicht als genügende öffentliche Interessen im Sinn von Artikel 36 Absatz 2 BV, die eine Einschränkung von Artikel 15 BV rechtfertigen würden. Ein Tragverbot für den öffentlichen Raum insgesamt hatte das Bundesgericht nicht zu beurteilen. Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass es bei einem Kopftuch-Tragverbot für Minderjährige im öffentlichen Raum, das klar weiter ginge als ein Verbot in der Schule, zu einem anderen Ergebnis käme. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Kopftuchverbote, die Staaten aufgrund ihrer laizistischen Gesetzgebung an Universitäten und Schulen erlassen haben, bisher immer geschützt. Er räumt den Staaten in diesen Fragen einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Die Uno-Kinderrechtskonvention führt zu keinem anderen Ergebnis.

In seinem Bericht "Getragene und an Bauten angebrachte religiöse Zeichen und Symbole" vom 9. Juni 2017, den er in Erfüllung des Postulates von Nationalrat Thomas Aeschi 13.3672 verfasste, stellt der Bundesrat fest, dass kantonale und kommunale Behörden, aber auch Institutionen, die mit Konflikten in diesen Bereichen konfrontiert sind, in aller Regel situationsgerechte und praktikable Lösungen finden. In den wenigen Fällen, in denen der Rechtsweg beschritten wird, gelinge es den Gerichten gut, zwischen individuellen Grundrechtsansprüchen und gesellschaftlichen Interessen eine Balance zu halten. Deshalb verneint der Bundesrat einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf mit Blick auf das Tragen religiöser Symbole in der Öffentlichkeit.

Terre des Femmes Deutschland ist eine Organisation der Zivilgesellschaft. Diese soll über die Vor- und Nachteile eines Kopftuch-Tragverbots für Minderjährige diskutieren. Der Bundesrat begrüsst solche offenen Diskussionen.

Antwort des Bundesrates.