19.3159 · Interpellation · 2019-03-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Weil die berufliche Vorsorge wesentlich zur Absicherung der Risiken Alter, Tod und Invalidität beiträgt, stellen sich folgende Fragen:
1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die scharfe Risikoselektion erhebliche Risiken für das System der beruflichen Vorsorge mit sich bringt?
2. Welche Massnahmen sind vorgesehen, um zu verhindern, dass in wenigen Jahren nur noch Rentner-Kassen ohne Risikoträger auf der einen Seite und junge Vorsorgeeinrichtungen ohne Risiken auf der anderen Seite existieren?
3. Welches sind die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der beruflichen Vorsorge, wenn die "schlechten Risiken" systematisch herausgefiltert werden?
Begründung
Der Wettbewerb unter den Vorsorgeeinrichtungen nimmt stark zu und damit auch die Risikoselektion der Vorsorgeeinrichtungen. Anders als im Krankenversicherungsgesetz besteht im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) keine Aufnahmepflicht, auch nicht für die Grundleistungen - ausser bei der Stiftung Auffangeinrichtung. Immer mehr Sammelstiftungen und Lebensversicherer sind nicht bereit, ältere Arbeitnehmende in die berufliche Vorsorge aufzunehmen. Demgegenüber werden junge Belegschaften von Gemeinschaftsstiftungen oder betriebseigenen Pensionskassen systematisch abgeworben. Pensionskassen mit ausschliesslich jungen Versicherten sind wesentlich leistungsfähiger und tragen kaum Risiken und sind daher attraktiver, denn so können einfach neue "gute Risiken" beworben werden. Dabei ist die Verteilung von Risiken die ökonomische Grundlage einer Sozialversicherung.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat beobachtet in der Tat, dass Vorsorgeeinrichtungen Anschlüsse mit ungünstiger Altersstruktur vermehrt ablehnen, um Pensionierungsverluste, die von ihren aktiven Versicherten quersubventioniert werden müssten, zu vermeiden. Diese Pensionierungsverluste sind darauf zurückzuführen, dass der Mindestumwandlungssatz der obligatorischen beruflichen Vorsorge schon seit geraumer Zeit in einem beträchtlichen Missverhältnis zur immer höheren Lebenserwartung und zu den tiefen Renditen steht. Deshalb reichen die angesparten Altersguthaben nicht mehr aus, um die lebenslangen Renten zu finanzieren. Die Aufrechterhaltung solcher Rentenversprechen auf der Grundlage eines zu hohen Umwandlungssatzes setzt eine erhebliche Umverteilung auf Kosten der aktiven Versicherten voraus. In der überobligatorischen und umhüllenden Vorsorge haben die meisten Vorsorgeeinrichtungen aus diesem Grund ihre reglementarischen Umwandlungssätze bereits gesenkt. In der obligatorischen Vorsorge müssen sie sich jedoch an den Mindestumwandlungssatz halten.
2. Damit auch Bestände mit älteren Arbeitnehmenden wieder ohne Weiteres einen Anschluss finden, ist eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes in der obligatorischen Vorsorge dringend erforderlich. Sobald der Mindestumwandlungssatz in einem Umfang gesenkt wird, dass das angesparte Altersguthaben mit den darauf erzielten Vermögenserträgen wieder ausreicht, um die daraus berechneten Altersrenten effektiv zu finanzieren, wird es auch für Kollektive mit ungünstiger Altersstruktur wieder einfacher werden, Anschlussverträge angeboten zu erhalten. Der Handlungsbedarf wurde bereits im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 aufgezeigt. Nach dem Scheitern der Altersreform 2020 haben sich die Sozialpartner bereiterklärt, die erforderlichen Massnahmen für eine nachhaltige Stabilisierung der Altersvorsorge zu entwickeln.
Es entstehen tatsächlich vermehrt Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgewerke, denen nur oder überwiegend Rentner und Rentnerinnen angehören. Dies geschieht oft infolge von normalen Vorgängen in der Wirtschaft, wie Umstrukturierungen und Unternehmensauflösungen. Manche dieser Einrichtungen weisen eine problematische Finanzierungsstruktur auf, und es sind keine oder nicht mehr genügend Beitragszahlerinnen und -zahler vorhanden, die die Pensionierungsverluste mitfinanzieren und bei einer Unterdeckung zur Sanierung der Einrichtung beitragen könnten. Es ist der Sicherheitsfonds, der hier in letzter Instanz die Leistungen sicherstellen muss. Anderseits gibt es aber auch Vorsorgeeinrichtungen, die gezielt unterfinanzierte Rentenbestände aufkaufen und diese mit hohen Verwaltungskosten aushöhlen, um sie nach einiger Zeit dem Sicherheitsfonds abzutreten. Der Bundesrat hat in der Vernehmlassung zur Modernisierung der Aufsicht in der ersten Säule und Optimierung in der zweiten Säule vorgeschlagen, eine neue Regelung ins BVG einzuführen, um diesen Vorgängen, die er als missbräuchlich betrachtet, einen Riegel zu schieben: Rentnerlastige Bestände sollen in Zukunft nur dann übernommen werden dürfen, wenn die Rentenverpflichtungen bei der Übertragung ausreichend ausfinanziert sind (www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Gesetzgebung > Vernehmlassungen > Vernehmlassung zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule).
3. Die obligatorische Minimalvorsorge ist für alle Versicherten gewährleistet, gegebenenfalls über einen Anschluss bei der Stiftung Auffangeinrichtung. Die Leistungsfähigkeit der beruflichen Vorsorge ist somit durch die in der Interpellation beschriebene Entwicklung nicht infrage gestellt, und es wird auch niemand herausgefiltert. Die Auswirkungen der beschriebenen Risikoselektion aufgrund des zu hohen Mindestumwandlungssatzes treffen jedoch in besonderem Masse die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die vermehrt Anschlüsse von Arbeitgebern mit ungünstiger Altersstruktur aufnimmt. Darüber hinaus führt die erhöhte Risikoselektion dazu, dass einer zunehmenden Zahl von Betrieben und Versicherten der Zugang zum Leistungsangebot der überobligatorischen Vorsorge verwehrt bleibt und damit auch der Wettbewerb geschwächt wird.
Antwort des Bundesrates.