19.3164 · Interpellation · 2019-03-20
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Recherchen von Caritas Schweiz haben ergeben, dass zwei wichtige Akteurinnen der Konsumkreditbranche systematisch gegen das Konsumkreditgesetz (KKG) verstossen. Konkret berechnen diese Banken das laut Artikel 28 KKG für die Prüfung der Kreditfähigkeit nötige Budget nicht richtig. Gewisse Ausgaben werden nur teilweise oder gar nicht bei den Berechnungen berücksichtigt, weshalb der verfügbare und zurückzuzahlende Kreditbetrag als zu hoch eingeschätzt wird. Diese Praxis erlaubt es den Banken, höhere Kredite als bei einer korrekten Berechnung der Kreditwürdigkeit zu vergeben. In der Folge sind Konsumentinnen und Konsumenten nicht in der Lage, vereinbarte Kredite innerhalb der im KKG vorgesehenen Frist von 36 Monaten zurückzuzahlen, wodurch sie sich letztendlich verschulden. Drei Viertel der vertraglich vereinbarten Konsumkredite, die durch Caritas Schweiz untersucht wurden, zeugen von schweren Verstössen gegen Artikel 28 KKG. Unterdessen haben die Gerichte die Genauigkeit der Berechnungen bestätigt, mit denen Caritas Schweiz diese schweren Rechtsverstösse gegen das KKG festgestellt hat. Die Gerichte gehen davon aus, dass solche schweren Verstösse bei nahezu allen verfügbaren Entscheiden vorliegen. Es handelte sich stets um dieselben Fehler bei der Berechnung der Budgets, was darauf schliessen lässt, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt. Ganz im Gegenteil ist dies ein eindeutiger Beweis, dass ein systematischer Rechtsverstoss durch die beiden Banken vorliegt. Die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ist somit infrage gestellt (Art. 3 BankG; interne Richtlinien, Kontrollmechanismen usw.).
Laut der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 18.3469 greift die Finma ein, sobald sie Hinweise auf mögliche systematische Rechtsverstösse hat. Sie nimmt Abklärungen bei den Banken vor, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.
1. Kommt der Bundesrat auch zu dem Schluss, dass die Feststellungen von Caritas Schweiz beweisen, dass die durch das KKG gesetzten Schutzziele, insbesondere die Verhinderung der Überschuldung, zumindest in den Fällen der beiden Banken verfehlt werden?
2. Ist der Bundesrat in diesem Fall ebenfalls der Ansicht, dass die Finma in diesem Fall eingreifen muss, um einerseits die Konsumentinnen und Konsumenten vor illegalen Krediten zu schützen und um andererseits die Gesetzmässigkeit von neuen und bereits bestehenden Krediten wiederherzustellen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Kreditfähigkeitsprüfung nach Artikel 28 des Konsumkreditgesetzes (KKG; SR 221.214.1) dient der Minderung des Überschuldungsrisikos von Konsumentinnen und Konsumenten. Verstossen Kreditgeberinnen oder Kreditgeber in schwerwiegender Weise gegen diese Pflicht, so verlieren sie zum einen die von ihnen gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Zum andern können die Konsumentinnen oder Konsumenten die bereits erbrachten Leistungen zurückfordern (Art. 32 Abs. 1 KKG). Ist der Verstoss geringfügiger Natur, verlieren die Kreditgeberinnen oder Kreditgeber nur die Zinsen und Kosten (Art. 32 Abs. 2 KKG). Die Frage der Verletzung von Artikel 28 KKG sowie deren Sanktionierung sind zivilrechtlicher Natur. Die rechtliche Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein Verstoss gegen Artikel 28 KKG vorliegt, obliegt den zuständigen Zivilgerichten, die von den Konsumentinnen und Konsumenten anzurufen sind. Der Bundesrat äussert sich nicht zu Einzelfällen.
2. Die Kreditgeberinnen und Kreditgeber nach KKG unterstehen dann der Aufsicht der Finma, wenn sie über eine Bewilligung nach Bankengesetz verfügen (siehe dazu die Ausführungen zur Interpellation 18.3469). Im Vordergrund der Aufsichtstätigkeit der Finma über die Kredittätigkeiten der Banken stehen prudenzielle Aspekte; diese umfassen z. B. die aus der Kredittätigkeit erwachsenden Risiken für den Beaufsichtigten (Ausfallrisiko, Compliance-Risiko und allgemeine Rechtsrisiken) oder die Auswirkungen der Tätigkeit auf die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen. Darüber hinaus können Verletzungen des KKG für die Finma dann relevant werden, wenn dadurch die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Bankengesetz beeinträchtigt würde. Erhält die Finma Hinweise auf wiederholte Rechtsverstösse durch Beaufsichtigte, nimmt sie bei den betroffenen Instituten Abklärungen vor. Wenn die Finma dabei Missstände aufdeckt, ergreift sie die geeigneten Massnahmen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Nicht zuständig ist die Finma jedoch für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Konsumentinnen und Konsumenten oder den Entscheid über zivilrechtliche Sanktionen. Zu konkreten Sachverhalten und Verfahren äussert sich der Bundesrat nicht.
Als unabhängige Aufsichtsbehörde entscheidet die Finma schliesslich nach eigenem Ermessen, ob sie in einem konkreten Fall ein Verfahren eröffnet oder gegenüber einem Beaufsichtigten Massnahmen anordnet. Dem Bundesrat steht es nicht zu, der Finma über ihre Aufsichtspraxis Vorgaben zu machen.
Antwort des Bundesrates.