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19.3229 · Interpellation · 2019-03-21

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Kürzlich hat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Beschwerde erhoben gegen die Baubewilligung für Anpassungen an Rustici, die ausserhalb der Bauzone liegen und zu dem Teil in der Tessiner Nutzungsplanung "Landschaften mit schützenswerten Bauten" (PUC-Peip) gehören, den der Tessiner Grosse Rat angenommen und das ARE nicht angefochten hat. Wahrscheinlich handelt es sich nicht um eine systematische Opposition. Auch interessieren hier die Gründe für die Beschwerde nicht. Trotzdem wird im Rechtsmittel mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Vermutung geäussert, der vom Grossen Rat verabschiedete und vom ARE nicht beanstandete PUC-Peip könnte nicht anwendbar sein.

Darum bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

1. Gründen die Zweifel, die in den Beschwerden zur Anwendbarkeit des PUC-Peip geäussert werden, auf der persönlichen Meinung der rechtlichen Vertretung des ARE, die die Beschwerden verfasst hat, oder werden sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ARE geteilt?

2. Wie will der Bundesrat die Glaubwürdigkeit der Behörden sicherstellen, die den gültigen PUC-Peip genehmigt haben?

Stellungnahme des Bundesrates

Beim Piano di utilizzazione cantonale dei paesaggi con edifici e impianti protetti (PUC-Peip) des Kantons Tessin handelt es sich um einen kantonalen Nutzungsplan, der im Jahr 2010 vom Staatsrat erlassen und im gleichen Jahr vom Grossen Rat genehmigt wurde.

Innerhalb des PUC-Peip dürfen nur Rustici umgenutzt werden, die schützenswert sind. In einem Baubewilligungsverfahren wird daher jeweils geprüft, ob die betreffende Baute im kommunalen Inventar der ausserhalb der Bauzonen gelegenen Gebäude (Inventario comunale degli edifici situati fuori da zone edificabili) aufgeführt und ihr dort ein Schutzstatus zugewiesen ist. Diese Inventare wurden zum Teil Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts erstellt und seither nicht mehr systematisch überarbeitet. Sie haben im Kanton Tessin den Charakter von Nutzungsplänen. Seit dem 1. Januar 2016 müssen dem ARE aufgrund der Zweitwohnungsgesetzgebung Umnutzungsbewilligungen für Rustici, die in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent liegen, eröffnet werden.

Vor diesem Hintergrund können die konkreten Fragen wie folgt beantwortet werden:

1. Das ARE hat kürzlich in einer Beschwerde gegen eine Baubewilligung für die Umnutzung eines stark zerfallenen Rusticos auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Revisionsbedürftigkeit von älter werdenden Nutzungsplänen Bezug genommen (Urteil 1C_62/2018 vom 12. Dezember 2018, Arosa/GR). Damit sollte auf den Umstand hingewiesen werden, dass in einem Baubewilligungsverfahren für die Umnutzung eines Rusticos innerhalb des PUC-Peip immer auch eine Beurteilung des aktuellen Zustands der Bausubstanz und der umgebenden Landschaft erfolgen muss. Dies kann zu einer erheblichen Relativierung eines Inventareintrags führen, insbesondere dann, wenn er wie im konkreten Fall schon rund 28 Jahre alt ist.

Es besteht bei dieser Beurteilung keine Differenz zwischen dem ARE und seinem Rechtsvertreter.

2. Es liegt in der Natur der Sache, dass Planungsinstrumente mit zunehmendem Alter überprüfungsbedürftig werden. Artikel 21 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) verlangt denn auch, dass Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Dies trifft auch dann zu, wenn die Pläne ursprünglich nicht fehlerbehaftet waren. Die Glaubwürdigkeit der Genehmigungsbehörden wird durch solche Zeitabläufe somit nicht infrage gestellt.

Antwort des Bundesrates.

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