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19.3313 · Interpellation · 2019-03-22

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Cannabis ist gesundheitsschädigend. Eine internationale Studie unter Leitung von Marta Di Forti vom King's College London zeigt zudem: Häufiger Konsum von Marihuana erhöht das Risiko massiv, in eine Psychose zu verfallen. Probanden, die täglich Cannabis konsumierten, hatten eine dreimal, bei Cannabis mit hochpotentem THC-Gehalt (über 10 Prozent) eine fünfmal so hohe Wahrscheinlichkeit, an einer Psychose zu erkranken, als Nichtkonsumenten. Bei den Pilotversuchen vom Bundesamt für Gesundheit ist vorgesehen, Cannabis mit einem THC-Gehalt bis 20 Prozent den bereits ab 18-jährigen Probanden abzugeben, obwohl die Hirnentwicklung des Menschen bis zum 25. Lebensjahr dauert.

1. Gedenkt der Bundesrat, mit diesen weiteren Erkenntnissen seine verantwortungslosen Menschenversuche nochmals zu überdenken oder abzubrechen?

2. Wie kann es der Bundesrat verantworten, junge Erwachsene bereits ab dem 18. Lebensjahr an den Studien teilnehmen zu lassen, obwohl deren Hirnentwicklung erst mit 25 Jahren abgeschlossen ist und Cannabis erwiesenermassen das Hirn schädigt?

3. Wie will er verhindern und garantieren, dass nebst dem offiziell abgegebenen Cannabis nicht zusätzliche Drogen konsumiert werden? Wie will er verhindern und garantieren, dass offiziell abgegebenes Cannabis nicht (vielleicht sogar jüngeren Personen!) weitergegeben wird?

4. Welche spezialmedizinische Schulung/Qualifikation müssen die Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche nachweisen, um differenzialdiagnostisch den Zustand der Teilnehmer beurteilen zu können, und mit welchen Untersuchungsmethoden?

5. Wer haftet ethisch und finanziell für das menschliche Leid und die Folgeschäden einer möglichen lebenslangen Beeinträchtigung eines Studienteilnehmers?

6. Weshalb unterlässt er es, im Entwurf des Betäubungsmittelgesetzes in Artikel 8a Absatz 1 von "wissenschaftlichen" Pilotversuchen, in Absatz 1b von "wissenschaftlichen" Erkenntnissen zu sprechen? Sind die streng wissenschaftlichen Kriterien von der Anlage dieser Menschenversuche überhaupt erfüllt?

7. Wie will er die Sicherheit der Studienteilnehmer als aktive und passive Verkehrsteilnehmer, am Arbeitsplatz und in der Freizeit gewährleisten? Wie will der Bundesrat die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleisten?

8. Müssen Studienteilnehmer ihren Führerausweis während der Versuchszeit deponieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat dem Parlament am 27. Februar 2019 ausgehend von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen die Botschaft zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf Pilotversuche mit Cannabis (siehe 19.021; BBl 2019) überwiesen. Mit der Gesetzesänderung sollen die rechtlichen Grundlagen für wissenschaftliche Studien geschaffen werden, mit denen die Auswirkungen eines geregelten Zugangs zu Cannabis untersucht werden können.

Der Bundesrat kennt verschiedene Studien, die zeigen, dass häufiger und hochdosierter Konsum von Cannabis mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden ist. Unter den gegebenen gesetzlichen Umständen ist es allerdings nicht möglich, diesen Zusammenhang verlässlich zu untersuchen, weil nicht bekannt ist, wer Cannabis in welcher Menge und mit welchem THC-Gehalt konsumiert. Mit dieser Vorlage können die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um wissenschaftlich zu untersuchen, ob sich die genannten Gesundheitsrisiken mit einer alternativen Regelung verringern lassen.

Der Bundesrat erachtet es indes als problematisch, dass sich heute 220 000 Personen den genannten Gesundheitsrisiken unkontrolliert aussetzen.

2. Zielgruppe der Versuche sind nach der Gesetzesvorlage Erwachsene. Nach Schweizer Recht gilt eine Person, die das 18. Lebensjahr abgeschlossen hat, als volljährig. Die Altersgrenze von 18 Jahren orientiert sich an derjenigen für Tabak und hochprozentigem Alkohol.

Gemäss dem vorliegenden Gesetzentwurf müssen die Pilotversuche den Gesundheits- und Jugendschutz gewährleisten, das heisst den Gesundheitszustand konsequent überwachen, um frühzeitig intervenieren oder die Probanden ausschliessen zu können, wenn sich infolge des Cannabiskonsums erhebliche gesundheitliche Probleme ergeben.

3. Wenn die Probanden innerhalb eines gesetzten Rahmens die Bezugsmenge selber wählen können, besteht nur ein geringes Risiko, dass sie neben dem "Studiencannabis" noch zusätzlich Cannabis konsumieren. Eine Garantie, dass Studiencannabis nicht an Dritte weitergegeben wird, gibt es nicht. Für die unbefugte Weitergabe von Studiencannabis kommen jedoch die geltenden Strafbestimmungen zur Anwendung. Wer einer Person unter 18 Jahren Cannabis anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

4. Die Verantwortlichen für Pilotversuche müssen den Gesundheitszustand der Teilnehmenden überwachen und die therapeutische Behandlung im Falle von studienbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Sie müssen eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnen, die oder der befähigt ist, den Zustand der Probanden im Vorfeld und während der Versuche differenzialdiagnostisch zu beurteilen.

5. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Geissbühler 18.5606 erklärt hat, untersteht die klinische Forschung am Menschen dem Humanforschungsgesetz. Es kommen die entsprechenden Haftungsbestimmungen zur Anwendung.

6. Nach Artikel 8a Absatz 1 der vorgeschlagenen Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) handelt es sich explizit um wissenschaftliche Pilotversuche. Das gilt auch für die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b genannten Erkenntnisse.

7./8. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt nicht zu einer Aufhebung der arbeits- und strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Für die Teilnehmenden kämen auch in Haftungsfragen die geltenden Gesetze zur Anwendung. Dementsprechend ist eine Abgabe des Führerscheins nicht vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.