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19.3511 · Motion · 2019-05-09

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Anhang 3 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) dahingehend anzupassen, dass die Regelungen bezüglich Parkscheiben vereinfacht und entschlackt werden.

Parkscheiben sollen künftig mindestens 10 Zentimeter breit und hoch sein und, wie bisher, Stunden- sowie Halbstundenmarkierungen enthalten. Die Farbwahl jedoch soll frei und Werbung soll möglich sein. Auf der Rückseite soll auf der verbleibenden Fläche ebenfalls Werbung möglich sein, wie bisher.

Begründung

Immer wieder hört man von Fällen, wo Bürger in gutem Glauben und in der Meinung, korrekt zu handeln, Bussen erhalten für nicht zugelassene Parkscheiben. Obwohl die Zeit richtig eingestellt und die fragliche Parkscheibe gut sichtbar platziert war, werden diese Automobilisten zur Kasse gebeten. In gewissen Fällen wurden Parkscheiben beanstandet, welche einen Zentimeter zu wenig breit und drei Zentimeter zu wenig hoch waren. Mit Fug und Recht fragt man sich hier, ob es im Strassenverkehr nicht wichtigere Probleme zu regeln gäbe.

Grund für diesen bürokratischen Unsinn ist die eidgenössische Signalisationsverordnung, welche seit einigen Jahren nur noch EU-Parkscheiben erlaubt. Die Signalisationsverordnung soll sich künftig wieder auf die wesentlichen Punkte konzentrieren: Wichtig ist die Erkennbarkeit der Ankunftszeit und die Sichtbarkeit der Parkscheibe (Art. 48 Abs. 4 SSV).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Ausgestaltung der Parkscheibe ist bundesrechtlich vorgeschrieben. Sie dient den Kontrollbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgabe und erleichtert diese, indem sie die Sichtbarkeit und die Erkennbarkeit der Parkscheibe sicherstellt. Das einheitliche Erscheinungsbild der Parkscheibe gemäss den Vorgaben im Anhang 3 Ziffer 1 SSV ist daher sinnvoll.

Die in der Schweiz gültige Parkscheibe entspricht im Wesentlichen dem Modell, welches seit 1979 von der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (CEMP) zur Verwendung empfohlen wird. Die Schweiz ist Gründungsmitglied der CEMP und hat die entsprechenden Vorgaben 1998 in die SSV aufgenommen.

Parkscheiben dürfen bereits heute mit Werbung versehen werden - sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite. Wichtig dabei ist einzig, dass innerhalb des vorgeschriebenen Minimalbereichs von 11 mal 15 Zentimeter die Ausgestaltungsvorschriften der SSV erfüllt sind und sich dieser Bereich klar von zusätzlichen Gestaltungselementen abgrenzt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.