Lexipedia

Sistierung der Schliessung von Poststellen bis zum Abschluss der Beratungen zur Standesinitiative Jura 17.314

19.3749 · Motion · 2019-06-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, unter Verwendung der erforderlichen rechtlichen Instrumente ein Moratorium anzuordnen bezüglich der Schliessung von Poststellen und ihrer Umwandlung in Postagenturen oder Hausservice-Angebote. Das Moratorium soll bis zum Abschluss der Beratungen der eidgenössischen Räte zur Standesinitiative des Kantons Jura 17.314, "Verbesserung des Poststellennetzes und Stärkung der Rolle der Gemeindebehörden bei der geografischen Verteilung der Postämter", dauern. Die beiden Räte haben der Initiative im Oktober 2018 Folge gegeben.

Begründung

Nach dem Ständerat im Mai 2018 hat am 15. Oktober 2018 auch die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates der Standesinitiative des Kantons Jura 17.314 betreffend die Poststellen Folge gegeben. Die Initiative stellt die von der Konzernleitung der Post beschlossene aktuelle Strategie der Schliessung von Poststellen infrage und verlangt die Ausarbeitung einer neuen Strategie zur geografischen Verteilung. Der Initiativtext nennt fünf Punkte, bei denen direkt im Zusammenhang mit den Modalitäten zur Schliessung von Poststellen Änderungsbedarf besteht.

In Anbetracht dessen und ohne der parlamentarischen Beratung der Initiative vorgreifen zu wollen, erscheint es gerechtfertigt, von der Leitung der Post zu erwarten, dass sie bis zum Ende der Beratung auf die Schliessung von Poststellen verzichtet.

Nun hat aber die Leitung der Post seit Oktober 2018 die laufenden Schliessungen bestätigt und weitere Schliessungen oder Umwandlungen in Postagenturen angekündigt. Dies auf eine Art und Weise, die bei Umsetzung der Standesinitiative des Kantons Jura gemäss dem Wortlaut, dem die Räte Folge gegeben haben, verboten wäre.

Den Gemeinden, die den Entscheid der eidgenössischen Räte als Forderung verstanden haben möchten, die Modalitäten im Zusammenhang mit den Poststellenschliessungen zu revidieren, hält die Leitung der Post öffentlich entgegen, sie wolle gleich handeln wie jedes andere Unternehmen, welches seine Renditestrategie gestützt auf geltendes Recht verfolgt.

Es erscheint unerlässlich, dass der Bundesrat - als der Post übergeordnete Behörde - deren Leitung anweist, auf die Weiterführung der Reform des Poststellennetzes zu verzichten. So kann der Wille des Parlamentes, das entscheiden wird, wann und wie die Post ihre Reform der geografischen Verteilung weiterführen kann, respektiert werden.

Überdies befindet sich das Postnetz nicht in einer finanziellen Notlage, die es rechtfertigen würde, dem Parlament die nötige Zeit zur Beratung der zukünftigen Strategie zu verweigern und die Schliessungen gemäss Modalitäten weiterzuführen, die das Parlament vielleicht ändern möchte.

Dutzende Gemeinden - vielleicht heute schon mehr als hundert - und kantonale Gemeindeverbände wie der Verband der Genfer Gemeinden haben sich, weil sie bei der Leitung der Post kein Gehör gefunden haben, schriftlich an den Bundesrat gewandt, um die Sistierung der Schliessungen zu verlangen. Am 5. Juni hat auch der Grosse Rat des Kantons Bern beschlossen, sich dieser Forderung anzuschliessen.

Der Bundesrat muss diese Anliegen, die von gewählten und für das gute Funktionieren des Bundesstaates wichtigen Behörden vorgebracht werden, ernst nehmen. Er muss eingreifen, damit die Post damit aufhört, Quartieren, Dörfern und Städten ihre öffentlichen Poststellen wegzunehmen, und dies auf eine Art und Weise, die - nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen - die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllen dürfte.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat die Bedenken der Bevölkerung und Politik bezüglich der Umwandlungen von Poststellen durch die Schweizerische Post ernst genommen und per 1. Januar 2019 die Erreichbarkeitsvorgaben in der Postverordnung verschärft.

Neu gilt die Erreichbarkeit auf kantonaler und nicht mehr auf nationaler Ebene. Zusätzlich wurde die zeitliche Vorgabe für die Erreichbarkeit der Zahlungsverkehrsdienstleistungen von 30 auf 20 Minuten reduziert. Um auch in Gebieten, in denen nur eine Agentur vorhanden ist, das ganze Barzahlungsangebot der Grundversorgung zu garantieren, muss die Post dort die Bareinzahlung auf das eigene Konto und das Konto eines Dritten an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden oder in anderer geeigneter Weise anbieten. Weiter wurde eine neue Verpflichtung eingeführt, wonach in städtischen Räumen mindestens ein Zugangspunkt gewährleistet sein muss. Wenn die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten wird, so hat die Post einen weiteren Zugangspunkt zu betreiben. Ebenso wurde in die Verordnung eine Verpflichtung der Post aufgenommen, jährlich mit den Kantonen einen Planungsdialog zu führen.

Der Bundesrat erachtet diese Anpassungen der Erreichbarkeitsvorgaben als angemessen. Mit diesen neuen Vorgaben sind die Anliegen der Bevölkerung und der Politik umgesetzt. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der angelaufenen Arbeiten zur zweiten Evaluation des Postgesetzes (vgl. Art. 3 PG; SR 783.0) auch die Trends in der Postbranche und deren Relevanz in Bezug auf die Grundversorgungsaufträge der Post genauer analysiert werden.

Ein Moratorium stellt nach Meinung des Bundesrates einen zu grossen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Post dar. Um ihren gesetzlichen Grundversorgungsauftrag trotz den sich verändernden gesellschaftlichen Bedürfnissen eigenwirtschaftlich zu erbringen, benötigt die Post einen gewissen unternehmerischen Spielraum.

Der Bundesrat erachtet ein Moratorium als nicht angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.