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19.3952 · Motion · 2019-06-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Branchenorganisation Milch darauf hinzuwirken, dass der Standardvertrag für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch gemäss Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes folgende Elemente umfasst:

Der Milchkaufvertrag muss sicherstellen, dass der Milchlieferant vor Ablieferung weiss, zu welchen Preisen er Milch liefert, sodass er unternehmerisch planen kann. An der Segmentierung in A-, B- und C-Milch muss festgehalten werden. Dass es keinen C-Preis mehr gibt und dafür überschüssige Milch über den B-Kanal verkauft wird, darf nicht erlaubt sein. Es muss in jedem Fall ein separater Preis für B- und C-Milch festgelegt werden. Der Preis für A- und B-Milch muss im Vertrag mit Menge und Preis in Kilogramm fixiert sein, mindestens für drei Monate. Die Freiwilligkeit der Lieferung von C-Milch muss dem Milchlieferanten gewährleistet sein. Deshalb ist auch vertraglich zu vereinbaren, welche Mengen zu welchem B-Preis abgerechnet werden können. Produzenten, die keine billige B- und C-Milch liefern wollen, dürfen nicht mit Mengenkürzungen im Bereich der A-Milch und der B-Milch bestraft werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Delegierten der Branchenorganisation Milch (BO Milch) haben den aktuellen Standardvertrag für den Kauf und Verkauf von Rohmilch im November 2016 mit grossem Mehr beschlossen. Am 15. November 2017 hat der Bundesrat auf Begehren der BO Milch die Bestimmungen des Standardvertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass für sämtliche Milchkäufe und -verkäufe auf der ersten und zweiten Handelsstufe schriftliche Milchkaufverträge abgeschlossen werden müssen. In den Verträgen ist die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die Segmente A, B und C zu unterteilen. Der Verkauf von C-Milch ist freiwillig. Zudem müssen die Milchproduzenten und Milchhändler von ihren Milchkäufern wissen, zu welchen Bedingungen sie Milch in den Segmenten A und B im kommenden Monat verkaufen können. Die Milchkäufer müssen deshalb den Verkäufern bis am 20. Tag des Monats je Segment die Milchmenge (in Kilogramm oder in Prozenten) und die Preise für den kommenden Monat mitteilen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Erstmilchkauf direkt von Produzenten als auch für den Zweitmilchkauf. Die Milchverkäufer, zu denen auch die Milchproduzenten gehören, erhalten somit eine Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Anpassung ihrer Produktion bzw. des Handels.

Nach Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) ist es Sache der Branchenorganisationen des Milchsektors, einen Standardvertrag für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch auszuarbeiten.

Die Organisationen sind bei der Erarbeitung autonom. Was der Standardvertrag zwingend beinhalten muss, hat der Gesetzgeber in Artikel 37 Absatz 2 LwG bestimmt. Der Bundesrat darf hier keine Vorgaben machen. Er sieht hingegen die BO Milch in der Verantwortung, den Standardvertrag unter Einbezug der Interessen aller Branchenakteure bei Bedarf anzupassen.

Die wichtigsten Forderungen der Motion, nämlich die Segmentierung der Milch in den Verträgen sowie die Freiwilligkeit der Lieferung von C-Milch, sind aus Sicht des Bundesrates bereits im aktuellen Standardvertrag der BO Milch umgesetzt. Die von den Milchkäufern mitzuteilenden Preise und Mengen gelten heute für mindestens einen Monat. Eine längere Periode wurde bisher innerhalb der BO Milch und insbesondere auch von den Milchproduzenten abgelehnt. Denn eine Fixierung der Preise für einen Zeitraum von beispielsweise drei Monaten könnte auch dazu führen, dass der Produzentenpreis bei einer verbesserten Marktlage nicht oder erst verspätet steigt. Die Forderung, dass der Verzicht auf die Lieferung von B-Milch zu keinen Mengenkürzungen führe dürfe, wurde zudem bislang auf allen Stufen der Wertschöpfungskette als nicht machbar beurteilt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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