Lexipedia

19.3998 · Motion · 2019-09-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) dahingehend zu ergänzen, dass die kantonalen Behörden auch anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfe beziehen, einen Wohnort oder eine Unterkunft innerhalb des Kantons zuweisen können.

Begründung

Um die Integration der vorläufig aufgenommenen Personen zu erleichtern, sieht das AIG vor, dass die Kantone diesen Personen, wenn sie Sozialhilfe beziehen, einen Wohnort zuweisen können. Diese Bestimmung soll auf die anerkannten Flüchtlinge ausgeweitet werden, um zu gewährleisten, dass es in einzelnen Gemeinden nicht zu einer übermässigen Konzentration von Personen aus den gleichen Herkunftsländern kommt, was die Integration insbesondere der Kinder und Jugendlichen erschweren könnte. Mit dieser Bestimmung soll zudem die Bereitschaft der anerkannten Flüchtlinge gefördert werden, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Anerkannte Flüchtlinge verfügen gestützt auf Artikel 26 der Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) und Artikel 58 des Asylgesetzes (SR 142.31) - unter den gleichen Voraussetzungen wie Ausländerinnen und Ausländer im Allgemeinen - über die freie Wohnortswahl innerhalb des Kantons, dem sie zugewiesen sind. Eine unmittelbare Einschränkung der freien Wohnortswahl von anerkannten Flüchtlingen würde deshalb auch eine entsprechende Einschränkung der freien Wohnortswahl für alle Ausländerinnen und Ausländer mittels einer Bestimmung im Ausländer- und Integrationsgesetz bedingen. Dies ist jedoch nicht angebracht.

Anerkannte Flüchtlinge haben nach Artikel 23 FK Anspruch auf die gleichen Sozialhilfeleistungen wie Schweizerbürgerinnen und -bürger. Der Bund hat keine Kompetenzen, das Sozialhilfeverhältnis von Schweizerbürgerinnen und -bürgern gesetzgeberisch zu regeln. Die Kantone können jedoch in ihren Sozialhilfegesetzen die Möglichkeit vorsehen, Sozialhilfe auch als Sachleistungen, unter anderem in Form von Wohnraum, zu gewähren. So können auch Flüchtlinge innerhalb des Kantons mittelbar einem Wohnort oder einer Unterkunft zugewiesen werden, indem ihnen vorübergehend Wohnraum nur als sozialhilferechtliche Sachleistung gewährt wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Förderung der Integration von anerkannten Flüchtlingen in den Gemeinden | Lexipedia | Lexipedia