Den Konsumentinnen und Konsumenten die eindeutige Deklaration des Herkunftslandes auf Lebensmitteln, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden, garantieren
19.4083 · Motion · 2019-09-19
Departement des Innern
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung anzupassen, um Lebensmittel, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden, mit der eindeutigen Deklaration des Herkunftslandes zu kennzeichnen.
Begründung
Allzu oft werden Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten getäuscht, weil die Angabe zum Herkunftsland fehlt, wenn sie Lebensmittel kaufen, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden. Wer hat nicht schon einmal ein duftendes Brot, frisch aus dem Ofen und noch warm, gekauft und war im Glauben, dass es vor Ort und von Hand von einem Bäckermeister hergestellt wurde?
Aber die Realität ist oft eine ganz andere. Tatsächlich entdeckt man nicht selten, dass das besagte Brot vorgebacken und dann tiefgefroren worden war, bevor es viele Kilometer zurücklegte, um weit vom Herstellungsland entfernt schlussendlich nur noch aufgebacken und als Frischprodukt verkauft zu werden.
Obwohl der Geschmack, die Textur und das Aussehen der Produkte bestimmt akzeptabel sind, zeugt die Tatsache, dass solche Produkte ausserhalb unserer Landesgrenzen mit Rohstoffen, die nicht aus der Schweiz stammen, hergestellt oder zubereitet werden und keine eindeutige Deklaration des Herkunftslandes aufweisen, von einem Betrug gegenüber den Kundinnen und Kunden, die in Bezug auf die Ware hinters Licht geführt werden.
Da lobe ich mir die kantonalen Organisationen, wie die Association des Boulangers Pâtissiers Confiseurs Vaudois (Waadtländer Bäcker-Konditor-Confiseurmeister-Verband), die freiwillige Massnahmen ergriffen haben, um die Produkte aus ihren Backstuben zu kennzeichnen. Sie versehen die handwerklich produzierten Waren mit dem Label "Véritable Artisan", um die von lokalen Bäckereien handgefertigten Produkte von den industriell hergestellten Importwaren abzuheben.
Das Beispiel des Brots, ein wichtiges Lebensmittel unserer täglichen Ernährung, ist nur eines von vielen, das Gleiche gilt auch für Produkte wie Feingebäck, Fleischwaren oder verschiedene Milchprodukte.
Ich bitte hiermit den Bundesrat, die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung anzupassen, um Lebensmittel, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden, mit der eindeutigen Deklaration des Herkunftslandes zu kennzeichnen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die transparente Angabe der Herkunft von Produkten wichtig ist. Gemäss Lebensmittelgesetzgebung muss das Herkunftsland der Lebensmittel klar bezeichnet werden. Konkret muss auf allen Lebensmitteln das Produktionsland angegeben sein (Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Lebensmittelgesetzes, SR 817.0; Art. 36 Abs. 1 Bst. e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02; und Art. 3 Abs. 1 Bst. h der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, LIV, SR 817.022.16). Bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln (beispielsweise bei in einer Bäckerei verkauftem Brot) muss diese Information entweder schriftlich oder mündlich verfügbar sein (Art. 39 Abs. 1 LGV). Es ist Sache des Betriebs, dies zu gewährleisten.
Als Produktionsland gilt das Land, in dem das Lebensmittel hauptsächlich verarbeitet wird (Art. 15 Abs. 1 LIV). Es genügt beispielsweise nicht, importiertes vorgebackenes Brot in der Schweiz fertig zu backen, um es als in der Schweiz hergestelltes Produkt kennzeichnen zu können. Auf solchen Produkten muss das effektive Produktionsland, aus dem sie importiert wurden, angegeben werden, und bei Produkten im Offenverkauf muss diese Information mündlich erfragt werden können.
Neben dem Produktionsland müssen die Konsumentinnen und Konsumenten auch über die Herkunft der Hauptzutaten eines Lebensmittels informiert werden, wenn sie ohne diese Angabe getäuscht werden könnten. Dies gilt für die Zutaten, deren Anteil am fertigen Produkt mindestens 50 Prozent beträgt (20 Prozent bei tierischen Produkten), wenn die Aufmachung des Produkts eine Herkunft suggeriert, die nicht der Wirklichkeit entspricht.
Schliesslich können Bäckereien und Metzgereien den Konsumentinnen und Konsumenten freiwillig Informationen zur Verfügung stellen (lokale Produktion, Brot vom Bäcker, Holzofenbrot, Schweizer Fleisch usw.), um ihre Produkte aufzuwerten. Auch mit der "Swissness" kann geworben werden, sofern die Anforderungen des Markenschutzgesetzes (SR 232.11), insbesondere der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (SR 232.112.1), erfüllt sind. Nach Ansicht des Bundesrates bietet das geltende Schweizer Recht demnach genügend Möglichkeiten, die Schweizer Herkunft von Backwaren hervorzuheben.
Die geltende Gesetzgebung ist zudem das Ergebnis eines vom Parlament lang ausgehandelten Kompromisses bei der letzten Revision des Lebensmittelgesetzes, das 2017 in Kraft gesetzt wurde. Die Pflicht, bei Produkten im Offenverkauf das Produktionsland anzugeben, wurde diskutiert und vom Parlament verworfen, namentlich aufgrund des Verwaltungsaufwands und der Kosten, die dadurch für den Detailhandel und die Restaurants entstehen würden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.