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19.4290 · Motion · 2019-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 64a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) so anzupassen, dass für Kinder und minderjährige Personen der Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet bleibt, auch wenn ihre Eltern der Zahlungspflicht der Krankenkassenprämien nicht nachkommen.

Begründung

Die Krankenversicherer können gemäss Artikel 64a KVG dazu verpflichtet werden, der kantonalen Behörde sämtliche Versicherten zu melden, welche eine Betreibung aufgrund von ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhalten. Diese Personen werden in gewissen Kantonen auf einer "schwarzen Liste", der sogenannten "Liste säumiger Prämienzahlender" (LSP), erfasst und haben nur noch Anspruch auf Notfallbehandlungen.

Wenn nun Eltern aufgrund von ausstehenden Bezahlungen auf diese LSP gesetzt werden, betrifft dies in einigen Kantonen auch ihre Kinder: Die Kassen bezahlen für die Kinder keine medizinischen Behandlungen mehr, ausser in Notfällen. Bereits sind Fälle bekannt geworden, bei denen medizinische Behandlungen aus obigen Gründen verweigert worden sind.

Die Unesco bezeichnet das Recht auf bestmögliche medizinische Behandlung als ein fundamentales Recht für Kinder. Alle Kinder in der Schweiz sollten denselben Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten und sich bestmöglich entwickeln können, unabhängig von ihrer Herkunft und dem sozioökonomischen Hintergrund ihrer Eltern.

In seiner Beantwortung der Frage Graf-Litscher 19.5420 bestätigt der Bundesrat, dass die Praktik gewisser Kantone, Kinder auf schwarze Listen zu setzen und ihnen den Zugang zu medizinischen Leistungen zu beschränken, in Konflikt zur Kinderrechtskonvention steht.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.