19.4350 · Interpellation · 2019-09-27
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Wikipedia ist Lauterbrunnen ein Anziehungspunkt für Basejumper aus aller Welt, die von den umliegenden 400 bis 730 Meter hohen, steilen Felswänden abspringen. So gibt es jährlich 18 000 bis 30 000 Sprünge. Gemäss einer Erhebung von 2013 geschahen 15 Prozent aller bis dahin tödlichen Basejump-Unfälle weltweit im Lauterbrunnental. Bis 30. Juli 2019 waren allein im Lauterbrunnental 59 tote Basejumper zu beklagen. Die Reputation des Tourismuslandes Schweiz und des Berner Oberlands leidet weltweit darunter. Zudem wird dadurch die Erinnerung an die zahlreichen Toten des Saxetbachunglücks vor 20 Jahren immer wieder wachgerufen.
In der Schweiz regelt das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle Luftfahrtsportarten. Basejumping und Wingsuit-Fliegen gelten rechtlich als Sonderformen des Fallschirmspringens. Dafür benötigt man in der Schweiz einfach eine Lizenz. In den meisten EU-Ländern muss dagegen jeder einzelne Sprung genehmigt werden.
Die rechtliche Lage von Basejumping und Wingsuit-Fliegen ist abhängig vom Absprungland. Von den 16 Sprungstellen im Lauterbrunnental darf zurzeit ohne Genehmigung gesprungen werden.
Die Tourismusorganisation des Berner Oberlands bewirbt diese Sportart nicht. Um das Jahr 2006 war vorübergehend ein Verbot diskutiert worden, um Gästen, Anwohnerinnen und Anwohnern des Berner Oberlands diese Unfälle und den Anblick der Todesopfer zu ersparen. Besonders tragisch ist, dass Kinder und Jugendliche aus dem Lauterbrunnental regelmässig auf ihrem Schulweg mit dem Anblick von toten oder verunfallten Menschen aus Basejump-Unfällen konfrontiert werden.
Daher bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Erachtet der Bundesrat aufgrund der Unfallbilanz sowie der regelmässigen tödlichen Unfälle ein schweizweites Verbot nicht als angemessen?
2. Wäre mindestens eine Genehmigungspflicht analog den anderen Alpen- und EU-Ländern nicht auch für die Schweiz eine verhältnismässige und taugliche Lösung?
3. Könnten die kantonalen Behörden mit dem Gesetzesvollzug beauftragt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Unter "Basejumping" werden verschiedene Formen des Fallschirmspringens von festen Objekten verstanden. Der Sprung erfolgt von Gebäuden (Buildings), Antennen (Antenna), Brücken (Span) oder von Felsvorsprüngen (Earth). Dabei wird häufig ein Anzug verwendet, welcher den Springerinnen und Springern Auftrieb sowie Steuerfähigkeiten verleiht.
Rechtlich wird das Basejumping in der Schweiz als Unterart des Fallschirmspringens qualifiziert. Fallschirmwesen und Basejumping sind in der luftrechtlichen Gesetzgebung nur rudimentär geregelt; eine Lizenz ist gesetzlich nicht gefordert. In vergangenen Jahren hat das Basejumping aufgrund von Unfällen und Nutzungskonflikten mit anderen Luftraumbenutzern verschiedentlich zu Kontroversen geführt. Seit sich aber Verbandsstrukturen gebildet haben und diese zusammen mit lokalen (Tourismus-)Organisationen Aufklärungsarbeit leisten (Beschreibung der Eigenheiten von Sprungstellen, Information über andere Luftraumnutzer), Sperrzeiten für einzelne Absprungstellen propagieren, Absprungstellen unterhalten und die Grundeigentümer häufig benutzter Landestellen entschädigen, haben sich die Konflikte mit Anwohnenden und anderen Luftraumnutzern merklich verringert.
Genaue Angaben über die Anzahl durchgeführter Sprünge und (tödlicher) Unfälle liegen nicht vor.
1. Der Bundesrat erachtet es nicht als angezeigt, das Basejumping zu verbieten: Absolut betrachtet ist die Anzahl der beim Basejumping tödlich verunfallten Personen im Vergleich zu anderen Freizeitaktivitäten, beispielsweise dem Bergsport, gering. Die meisten Unfälle ereignen sich in unwegsamem Gelände und damit weitab von Verkehrswegen oder Siedlungen und unbeteiligten Personen. Die Drittgefährdung, welche vom Basejumping ausgeht, ist somit marginal.
2. Ebenfalls erachtet der Bundesrat die Einführung einer Genehmigungspflicht als unverhältnismässig bzw. nicht sinnvoll: Aufbau und Unterhalt eines Genehmigungswesens würden einen nicht unerheblichen Aufwand bei der Zulassungsbehörde auslösen. Besonders ressourcenintensiv wäre zudem Kontrolle und Überwachung im Gelände. Darüber hinaus zeigen Erfahrungen in anderen Gebieten (z. B. Nationalparks in den USA), dass zur Umgehung der Kontrollen vermehrt Sprünge in den Morgen- und Abendstunden oder von "inoffiziellen" Sprungstellen durchgeführt werden. Dies erhöht aufgrund der beeinträchtigten Sichtverhältnisse bzw. der weniger idealen Sprungstellen den Schwierigkeitsgrad der Sprünge und damit die Unfallwahrscheinlichkeit.
3. Die Frage nach einem möglichen kantonalen Gesetzesvollzug stellt sich somit nicht.
Antwort des Bundesrates.