Verbesserter Schutz für in der Betreuung tätige Hausangestellte
19.4430 · Motion · 2019-12-12
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in der Betreuung tätige Hausangestellte dem Arbeitsgesetz zu unterstellen, wobei Assistenzpersonen von Menschen mit Behinderungen davon auszunehmen sind.
Begründung
Die Nachfrage nach Familien- und Hausarbeit für Kinder und Betagte steigt stark an. Einerseits gibt es immer mehr alte Menschen, die auf Betreuung und Pflege Zuhause angewiesen sind. Und andererseits delegieren gutverdienende und kinderreiche Familien Care-Arbeit vermehrt an Hausangestellte. Jede 20. Familie beschäftigt Nannys, Au-Pairs oder Babysitterin. Betroffene Arbeitnehmerinnen, mehrheitlich Frauen, befinden sich häufig in prekären, kaum kontrollierten Arbeitsverhältnissen (live-in und live-out). Mit der Unterstellung des Privathaushalts unters Arbeitsgesetz wird eine tatsächliche Verbesserung des Schutzes aller betroffenen Arbeitnehmerinnen erreicht. Die rechtlich nicht zwingenden kantonalen Normalarbeitsverträge gewährleisten diesen dringend nötigen Schutz nicht.
Dank des IV-Assistenzbeitrags können Menschen mit Behinderungen, die Zuhause wohnen und auf Hilfe angewiesen sind, Personen anstellen, die sie im Alltag unterstützen. Die Sensibilisierung für die Rolle als Arbeitgeber/innen findet regelmässig in Schulungen und Beratungen zum IV-Assistenzbeitrag statt, eine gewisse Kontrolle der mit dem IV-Beitrag finanzierten Arbeitsverhältnisse wird von der IV sichergestellt. Würden auch Assistenzpersonen dem Arbeitsgesetz unterstellt, wären verschiedene Formen dieser Assistenzleistungen, die wesentlich zur Selbstbestimmung und Integration von Menschen mit Behinderungen gemäss Uno-Behindertenrechtskonvention beitragen, nicht mehr möglich. Auch würde der zusätzliche administrative Mehraufwand Menschen mit Behinderungen unverhältnismässig stark belasten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss geltender Rechtslage sind die privaten Haushaltungen vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 1. Bst. g ArG).
Diese Ausnahme vom Geltungsbereich besteht seit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes und wurde in der Botschaft des Bundesrates vom 30. September 1960 mit den Schwierigkeiten, die bei der Durchsetzung des Arbeitsgesetzes durch die Arbeitsinspektorate in Privathaushalten entstehen würden, sowie mit dem Hinweis auf die kantonalen Normalarbeitsverträge für Hausangestellte, dank welchen diese bereits einen gewissen Schutz geniessen würden, begründet. Zudem gelten für Hausangestellte sehr spezifische und von Fall zu Fall unterschiedliche Anforderungen an die Arbeitszeiten, was eine einheitliche arbeitsgesetzliche Regelung deutlich erschwert. Diese gleichen Argumente wurden auch im Bericht "Rechtliche Rahmenbedingungen für Pendelmigration zur Alterspflege" (in Erfüllung des Postulats 12.3266 von Nationalrätin Barbara Schmid-Federer), welchen der Bundesrat am 29. April 2015 gutgeheissen hat, vorgebracht. In diesem Bericht ging es lediglich um die in der Betreuung von Betagten tätigen Hausangestellten und es wurde auch hier schon die Unterstellung unter das Arbeitsgesetz als eine mögliche Option aufgeworfen, um die Arbeitsbedingungen von Pendelmigrantinnen zu verbessern. Diese Arbeitsverhältnisse wären von der vorliegenden Motion ebenfalls erfasst.
Im Rahmen der vom erwähnten Postulatsbericht ausgehenden Regulierungsfolgekostenabschätzung wurde aufgezeigt, dass in der Regel der Mindestlohn pro aktiver Arbeitsstunde gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih oder dem nationalen Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft eingehalten wird.
Entscheidend war aber die Art der Berücksichtigung der langen Präsenzzeiten ohne aktive Arbeitszeit: Der Bericht zur Regulierungsfolgekostenabschätzung zeigte auf, dass eine Unterstellung dieser Arbeitsverhältnisse unter das Arbeitsgesetz die volle Vergütung der Präsenzzeiten im Haushalt erforderlich machen und so Mehrkosten in der Höhe von einer halben Milliarde Franken pro Jahr generieren würde. Auch in einer Umfrage bei den betroffenen Kreisen liess sich für die Variante "Unterstellung unter das Arbeitsgesetz" keine Mehrheit finden. Basierend auf diesen Erkenntnissen entschied der Bundesrat, von einer Unterstellung unter das Arbeitsgesetz abzusehen. Hingegen wurde das SECO beauftragt, die Kantone beim Erarbeiten eines Modells für die kantonalen Normalarbeitsverträge für die Betagtenbetreuung im privaten Haushalt zu unterstützen. Mittlerweile steht eine Vorlage für die Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) im Hausdienst zur Verfügung. Viele Kantone haben ihre Normalarbeitsverträge bereits angepasst oder werden die Anpassung im Jahr 2020 vornehmen.
Es ist verfrüht, bereits zum heutigen Zeitpunkt die Wirkungen dieser Anpassungen der kantonalen Normalarbeitsverträge zu beurteilen. Zudem drängt sich auch keine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Betreuungstätigkeiten in Bezug auf die Unterstellung unter das Arbeitsgesetz auf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.