19.4550 · Interpellation · 2019-12-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit 2016 besteht für Angestellte des obersten Kaders der Bundesverwaltung eine schwache, freiwillige Karenzfrist-Regelung. Eine Karenzfrist kann vereinbart werden, wenn ein Interessenskonflikt zu befürchten ist. Anscheinend wird diese Regelung jedoch so gut wie nie angewendet. Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe empfahl hingegen, dass bei rund 50 Topkaderangestellten eine Karenzfrist vereinbart werden müsste. Umso unverständlicher sind die Fälle, die in jüngster Zeit dank Medienrecherchen an die Öffentlichkeit gelangten: Der rasche Wechsel des ehemaligen SIF-Chefs Jörg Gasser als CEO der Bankiervereinigung, der Wechsel von Andreas Balsiger, ehemals Chefjurist von Swissmedic zu einer Anwaltskanzlei, welche Pharmafirmen bei der Medikamentenzulassung berät sowie der Fall von Stefan Brupbacher, Ex-Generalsekretär von Alt-Bundesrat Johann Schneider-Ammann und heutiger Swissmem-Direktor (gegen den die Bundesanwaltschaft mittlerweile ein Strafverfahren eröffnet hat) zeigen, dass auch auf Stufe des obersten Kaders der Bundesverwaltung eine ausreichende rechtliche Regelung fehlt. Es ist anscheinend so, dass die nötige Sensibilität in Bezug auf Interessenkonflikte und Vermischung von Politik und Interessenverbänden/Wirtschaft bei vielen Beteiligten fehlt. In diesem Zusammenhang stellen sich daher folgende Fragen:
1. Bei wie vielen Top-Kader-Angestellten wurde seit Einführung der freiwilligen Karenzfrist-Regelung eine solche vereinbart? (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr)
2. Wie stehen diese Zahlen im Verhältnis zu den Empfehlungen der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe (bei rund 50 Top-Kader-Angestellten)?
3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die drei publik gewordenen Fälle (Jörg Gasser, Andreas Balsiger, Stefan Brupbacher) problematisch sind?
4. Was gedenkt er zu tun, dass solche Fälle nicht mehr vorkommen?
5. Ist er der Auffassung, dass die schwache, freiwillige Karenzfrist-Regelung von 2016 ausreicht?
6. Was hält er von einer obligatorischen Karenzfrist für Top-Kader-Angestellte der Bundesverwaltung?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich eine höhere Durchlässigkeit zwischen der Verwaltung und der Privatwirtschaft. Dadurch wird der gegenseitige Wissens- und Erfahrungsaustausch gefördert, was für beide Seiten wertvoll ist. Zu den Fragen im Einzelnen:
1. Eine durch die Interdepartementale Arbeitsgruppe (IDAG) Korruptionsbekämpfung Ende 2019 bei den Departementen eröffnete Umfrage hat ergeben, dass in der zentralen Bundesverwaltung bisher in vier Fällen eine Karenzfrist gemäss Artikel 94b BPV für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bundesverwaltung vereinbart wurde.
2. Die IDAG Korruptionsbekämpfung verfolgt das Thema Karenzfrist seit längerem, hat jedoch keine Empfehlung abgegeben, wonach 50 Topkaderstellen mit einer Karenzfristregelung zu versehen sind.
3. Der Bundesrat äussert sich nicht zu Einzelfällen. Er weist daraufhin, dass er mit Entscheid vom 25. November 2015 die gesetzlichen Grundlagen geschaffen hat, damit in spezifischen Einzelfällen vertraglich eine Karenzfrist zur Verhinderung von Interessenkonflikten vereinbart werden kann. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass es trotz der bestehenden Grundlagen Stellenwechsel geben kann, die in der Öffentlichkeit zu Diskussionen führen. Er wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass dieser Thematik die nötige Beachtung geschenkt wird.
4. Das Eidgenössische Personalamt (EPA) sensibilisiert die Departemente regelmässig, insbesondere im Rahmen der Human Resources Konferenz (HRK). Es ist zudem bereit, weitere bundesverwaltungsweite Sensibilisierungsmassnahmen zu prüfen.
5. Ja, der Bundesrat hält die freiwillige Karenzfrist-Regelung für verhältnismässig und hinreichend.
6. Der Bundesrat lehnt eine generelle, obligatorische, für alle Topkader, unabhängig von den Umständen im Einzelfall, gleichermassen geltende Karenzfrist ab. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Berufs- bzw. Berufszugangsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV). Da Karenzfristen zudem Entschädigungsfolgen nach sich ziehen können, wäre eine solche Regelung auch finanzpolitisch nicht vertretbar.
Antwort des Bundesrates.