19.4570 · Interpellation · 2019-12-20
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Am 1. Februar 2020 beginnt voraussichtlich die Übergangsphase. Gemäss den vorhandenen Informationen wären damit die Bestimmungen aus den bilateralen Abkommen Schweiz-EU weiterhin für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar. Die neuen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich würden nach Ablauf der Übergangsphase in Kraft treten. Zwischen der EU und Vereinigten Königreich müssen noch Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis geführt werden. Wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung wird auch die Schweiz davon erheblich betroffen sein. Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Sind die EU und das Vereinigte Königreich bereit, bei den Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis auch die Interessen der Schweiz zu berücksichtigen?
2. Wie werden gegebenenfalls die Interessen der Schweiz in die Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eingebracht?
3. Wo liegen nach Auffassung des Bundesrates die Schwerpunkte und die grössten Schwierigkeiten?
4. Welche Unterstützungsmöglichkeiten bietet die Schweiz in Bezug auf diesbezügliche Unsicherheiten bezüglich Produktezulassungen im Vereinten Königreich insbesondere beim Export von Landwirtschaftsprodukten?
Stellungnahme des Bundesrates
Am 31. Januar 2020 ist die EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) mit dessen formellem Austritt erloschen. Während der nun geltenden Übergangsperiode bleibt das UK de facto Teil der EU, wenn auch ohne Mitentscheidrechte. Drittstaatenverträge der EU wie die bilateralen Abkommen mit der Schweiz sind weiter auf das UK anwendbar. Die Übergangsperiode - sie dauert bis Ende 2020, ist aber verlängerbar - soll der Aushandlung des künftigen Verhältnisses zwischen dem UK und der EU dienen.
Im Rahmen der Mind the gap-Strategie haben die Schweiz und das UK 2018 und 2019 eine Reihe von neuen Abkommen unterzeichnet (auf den Gebieten Handel, Migration, Strassenverkehr, Luftverkehr und Versicherungen), welche die geltenden Rechte und Pflichten wo möglich und sinnvoll sicherstellen. Wesentliche Inhalte der Abkommen Schweiz-EU werden damit in Bezug auf das UK erhalten bleiben, wenn die Abkommen nicht mehr auf das UK anwendbar sind. Es gibt Bereiche, die noch nicht abschliessend oder vollständig geregelt sind, weil sie von innenpolitischen Entscheiden im UK und/oder vom künftigen Verhältnis UK-EU abhängen. Solche Abhängigkeiten finden sich etwa bei den Dossiers Agrarhandel und Veterinärwesen, technische Vorschriften für Industrieprodukte, Zollverfahren, Migration (einschliesslich Sozialversicherungen), Bildungsmobilität oder Forschungszusammenarbeit.
Zu Fragen 1 und 2: Die Schweiz steht seit dem britischen Volksentscheid zum EU-Austritt in stetem und transparentem Austausch mit dem UK und mit der EU, in welchem sie ihre Anliegen als Drittstaat mit Nachdruck vertritt. Dieses Engagement wird sie fortsetzen, unabhängig von der Lösung, die das UK und die EU anstreben werden. Im Wirtschafts- und Handelsbereich besteht eine Absichtserklärung der Schweiz und des UK, wonach diese ihre Beziehungen je nach Entwicklung des jeweiligen Verhältnisses zur EU und zu anderen Staaten aktualisieren und vertiefen wollen. Sowohl mit dem UK als auch mit der EU unterhält die Schweiz eine enge und bedeutende Partnerschaft, deren Sicherung und Weiterentwicklung im Interesse aller Beteiligten ist.
Zu Frage 3: Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen zwischen dem UK und der EU besonders in den oben genannten Bereichen aufmerksam. In den meisten von ihnen kann der gegenwärtige Grad der Kooperation zwischen der Schweiz und dem UK nur aufrechterhalten werden, wenn die Schweiz, das UK und die EU ihre einschlägige Regulierung harmonisiert halten (z. B. Agrarhandel und Veterinärwesen, technische Vorschriften) oder alle drei in einem Gesamtsystem verbleiben (z. B. Koordinierung der sozialen Sicherheit, Forschungszusammenarbeit im Rahmen der EU-Forschungsrahmenprogramme). Sollten das UK und die EU für sich einen tieferen Grad der Kooperation vereinbaren, wäre es je nachdem nur eingeschränkt oder gar nicht möglich, im Verhältnis Schweiz-UK die geltenden Rechte und Pflichten beizubehalten.
Zu Frage 4: Der Bundesrat unterstützt Wirtschaftsakteure und andere interessierte Kreise, indem er sie rechtzeitig und umfassend über absehbare Änderungen orientiert. Unter Umständen können sich zeitlich begrenzte Übergangslösungen anbieten, die allerdings mit den Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU in Einklang stehen müssen.
Antwort des Bundesrates.