19.4632 · Motion · 2019-12-20
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) einen Artikel aufzunehmen, indem für Kinder das Recht auf gewaltfreie Erziehung verankert wird. Unsere Kinder müssen vor körperlicher Bestrafung, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Massnahmen geschützt werden.
Begründung
Kinder und Jugendliche haben gemäss Bundesverfassung, Artikel 11, Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
Die Abschaffung des Züchtigungsrechts der Eltern im Jahr 1978 war ein erster Schritt hin zum Schutz der physischen Integrität des Kindes. Die bestehende Rechtsunsicherheit sowie traditionelle Verhaltensmuster (man könnte sich auf den Standpunkt stellen, Schläge seien förderlich oder schaden nicht) führen aber vielerorts dazu, dass die Anwendung von Gewalt gegenüber Kindern in unserer Gesellschaft noch immer vertretbar erscheint. Jedes zweite Kind in der Schweiz erlebt in der Erziehung psychische und/oder physische Gewalt. Deshalb bedarf Artikel 11 der Bundesverfassung einer Konkretisierung, und zwar im Zivilgesetzbuch (ZGB).
Der Bundesrat lehnte bis dato einen Artikel im ZGB mit der Begründung ab, Kinder unterstünden dem Schutz durch das Strafrecht. Doch auch Ohrfeigen oder Klapse erniedrigen und demütigen ein Kind, sie sind schädlich für seine Entwicklung. Ebenso psychische Grausamkeit. Ein Artikel für das Recht auf gewaltfreie Erziehung hat eine hohe Signalwirkung und führt längerfristig zu einem gesellschaftlichen Sinneswandel; das sieht man in unseren Nachbarländern, wo das Gewaltniveau seit der Einführung des Gesetzes deutlich gesunken ist.
Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention für die Rechte des Kindes (UN-KRK) 1997 hat sich die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, Kinder vor jeder Form von Misshandlung durch ihre Eltern oder andere Betreuungspersonen zu schützen sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsprogramme anzubieten. Dazu gehört ein gesetzlich verankertes Recht auf gewaltfreie Erziehung. Die Schweiz wurde von der Uno bereits zweimal gerügt, weil sie noch keine entsprechenden Schritte unternommen hat.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen zum Verbot eines Züchtigungsrechts oder zum Recht auf eine gewaltfreie Erziehung waren in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand parlamentarischer Vorstösse (zuletzt: Frage Feri 19.5591, "Recht von Kindern auf eine Erziehung ohne Gewalt"; Motion Marchand-Balet 18.3603, "Im Zivilgesetzbuch ein Verbot von Körperstrafen und anderen erniedrigenden Handlungen gegenüber Kindern verankern" mit Hinweisen auf weitere Vorstösse zum Thema). In seinen Stellungnahmen hielt der Bundesrat dabei jeweils fest, dass das Züchtigungsrecht der Eltern, das mit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesrechts im Jahr 1978 abgeschafft wurde, mit dem Kindeswohl heute nicht mehr vereinbar wäre. Die Kinder unterstehen dem Schutz durch das Strafrecht; hinzu kommen Melderechte und Meldepflichten, die vor kurzer Zeit noch einmal ausgebaut worden sind.
Dass körperliche Gewalt in der Kindererziehung keinen Platz hat, ist heute unbestritten. Eltern müssen ihren Kindern Sicherheit, Schutz und Halt geben, sie müssen ihnen aber auch Regeln und Werte vermitteln. Dabei haben sie sich vom Wohl ihrer Kinder leiten zu lassen. Wie sich Eltern dabei zu verhalten haben, lässt sich in einer gesetzlichen Regel allerdings kaum befriedigend umschreiben. Diese könnte im Übrigen auch Angst vor staatlichem Interventionismus schüren. Der Bundesrat hat daher weiterhin Vorbehalte gegenüber der geforderten Ergänzung des Zivilgesetzbuches. Wichtig erscheint dem Bundesrat vor allem ein gut ausgebautes Kinder- und Jugendhilfesystem sowie die Prävention durch aktive Sensibilisierungsmassnahmen und Programme, die durch die Kantone umgesetzt werden und die der Bund vorübergehend durch Finanzhilfen unterstützt (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 "Positive Zwischenbilanz zur Förderung der Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz").
Mit Blick auf die Ausführungen im Positionspapier der eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen EKKJ von November 2019 "Recht des Kindes auf eine Erziehung ohne Gewalt" ist der Bundesrat indessen bereit, im Rahmen eines Berichts zu prüfen, wie dem Anliegen der Motionärin am besten entsprochen werden kann.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.