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19.4634 · Interpellation · 2019-12-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Waadt plant ab Frühjahr 2020 im Gesundheitswesen im Bereich Labor (in den Praxen und in den Spitälern) für mehr Transparenz zu sorgen und Kontrollen durchzuführen. Namentlich will sie inspizieren, ob Artikel 56 Absatz 3 des KVG nachgelebt wird. Dem Vernehmen nach sind in einzelnen weiteren Kantonen ähnliche Pläne in Vorbereitung. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Kennt das BAG die Pläne der Gesundheitsdirektion des Kantons Waadt? Weiss das BAG, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Waadt offenbar die Akteure im Markt namentlich auf die zulässigen und nicht zulässigen Praktiken aufmerksam machen will?

2. Besteht aus Sicht des BAG Anlass dazu, selbst auch aktiv zu werden und die Interaktionen im Labor-Markt genauer anzuschauen?

3. Ist das BAG seiner eigenen Aufsichtspflicht im Bereich Labor des Gesundheitswesens in genügendem Masse nachgekommen? Wenn ja, wie; wenn nein, warum nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat Kenntnis über die Absicht mehrerer kantonaler Gesundheitsdirektionen, darunter diejenige des Kantons Waadt, Kontrollen im Laborbereich durchzuführen. Das Bestreben der Kantone, die Akteure im Markt auf zulässige und nicht zulässige Praktiken aufmerksam zu machen, ist zu begrüssen, sofern das Vorgehen dem gesetzlichen Rahmen entspricht. Im Übrigen bleiben die Kantone in Belangen der öffentlichen Gesundheit natürlich zuständig für ihre jeweiligen Aufsichtsbereiche.

2. und 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Verpflichtung zur Weitergabe von Vergünstigungen seit 1996 gesetzlich geregelt ist (Art. 56 Abs. 3 KVG; SR 832.10). Bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen am 1. Januar 2020 waren die Versicherer als Ausführungsorgan der obligatorischen Krankenversicherung dafür zuständig zu kontrollieren, ob die Leistungserbringer ihre Verpflichtungen erfüllen. Bis anhin hat das BAG daher keine Aufsichtspflicht wahrgenommen.

Seit dem 1. Januar 2020 hat das BAG nun die Aufgabe zu kontrollieren, ob die Leistungserbringer die erhaltenen Vergünstigungen gemäss Artikel 82a zweiter Satz KVG weitergeben. Im Laborbereich ist das BAG insbesondere dafür zuständig zu kontrollieren, dass die Vergünstigungen, die den Laboratorien durch Personen oder Einrichtungen bei der Lieferung von Heilmitteln oder Medizinprodukten gewährt werden, an den Schuldner der Vergütung, d. h. den Versicherer oder die Versicherten weitergegeben werden (Art. 56 Abs. 3 Bst. b KVG). Ferner ist festzuhalten, dass die Laboratorien bei Erfüllung der Anwendungsbedingungen auch zu Integrität und Transparenz verpflichtet sind (Art. 55 und 56 HMG; SR 812.21). In diesem Sinn wird das BAG seiner Aufsichtspflicht im Laborbereich nachkommen.

Antwort des Bundesrates.