Lexipedia

20.1019 · Anfrage · 2020-06-10

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) (Grenzgänger und Grenzgängerinnen) lautet wie folgt:

"Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt."

In der Praxis können die Grenzgängerinnen und Grenzgänger von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen; sie werden also entweder der schweizerischen Versicherung unterstellt oder sie bleiben in ihrem Wohnland versichert.

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die meisten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Kostengründen nicht in der Schweiz versichern lassen. Da beispielsweise in Italien die Krankenversicherung praktisch gratis ist, haben sie bei gleichem Lohn deshalb ein viel höheres Einkommen als Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Nehmen wir als Beispiel zwei Arbeiter, einer Schweizer, der andere Grenzgänger aus Italien, beide mit einem Bruttoeinkommen von 5000 Franken: Der Grenzgänger hat neben dem wirtschaftlichen Vorteil aufgrund der viel tieferen Lebenshaltungskosten in seinem Wohnland Italien zusätzlich den Vorteil, dass er keine Krankenversicherungsprämien nach dem KVG in der Höhe von durchschnittlich 500 Franken pro Monat bezahlen muss. Mit dieser Ungleichbehandlung werden die Unterschiede bei der Kaufkraft noch augenfälliger.

Ich frage den Bundesrat:

1. Wie viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind nach dem KVG versichert, in Prozent und in absoluten Zahlen?

2. Wie viele nach Herkunftsland (Italien, Deutschland, Frankreich, Österreich), in Prozent und in absoluten Zahlen?

3. Ist es vorstellbar, mit einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen eine Pflicht zur Versicherung nach dem KVG vorzusehen und damit das Optionsrecht abzuschaffen? Wenn nein, warum nicht?

4. Wie hoch sind die wirtschaftlichen Gewinne (höhere Einnahmen für die Krankenkassen und in der Folge Senkung der Prämien für die Schweizerinnen und Schweizer) und welche allfälligen Probleme gibt es?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Ende 2019 arbeiteten rund 329'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz. Im Jahre 2019 waren rund 103'000 in der Schweiz versichert, das sind rund 31.5 Prozent.

2. Ende 2019 arbeiteten rund 77'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien in der Schweiz. Im Jahre 2019 waren rund 600 aus Italien in der Schweiz versichert, das sind rund 0.8 Prozent.

Ende 2019 arbeiteten rund 61'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland in der Schweiz. Im Jahre 2019 waren rund 46'000 aus Deutschland in der Schweiz versichert, das sind rund 75.5 Prozent.

Ende 2019 arbeiteten rund 180'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in der Schweiz. Im Jahre 2019 waren rund 55'000 aus Frankreich in der Schweiz versichert, das sind rund 30.5 Prozent.

Ende 2019 arbeiteten rund 8'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich in der Schweiz. Im Jahre 2019 waren rund 300 aus Österreich in der Schweiz versichert, das sind rund 4 Prozent.

3. Das Optionsrecht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Krankenversicherung war Teil der Verhandlungen zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) und wurde auf Begehren der Nachbarstaaten eingeführt. Es ist im Anhang II zum FZA, Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) im Eintrag für die Schweiz unter Ziffer 3 Buchstabe b verankert. Eine einseitige Änderung ist nicht möglich.

4. Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV; SR 832.121) müssen die Prämien der Versicherten, die in einem EU-Land wohnen, die Kosten decken, die dem Versicherer für die Versicherten dieser Staaten insgesamt entstehen. Deshalb hätte es keinen Einfluss auf die Prämien der Versicherten, die in der Schweiz wohnen, wenn sich alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz krankenversichern müssten.

Überdies ist folgendes festzuhalten: Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz versichert sind, haben das Behandlungswahlrecht, d.h. sie können sich wahlweise in der Schweiz und in ihrem Wohnland medizinisch behandeln lassen. Wenn sie über die gesetzliche Krankenversicherung ihres Wohnlandes versichert sind, dann haben sie mit der europäischen Krankenversicherungskarte während der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz lediglich Anspruch auf die notwendigen Behandlungen. Sie können nicht zum Zweck der Behandlung in die Schweiz kommen. Bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in der Schweiz versichert sind, müssen die Kantone, wie für alle in der Schweiz versicherten Personen, den kantonalen Anteil von 55 Prozent Prozent der Kosten übernehmen, was bei denjenigen, die in ihrem Wohnland versichert sind, nicht der Fall ist. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz versichert sind, haben Anspruch auf Prämienverbilligungen, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Prämieninkasso bei dieser Versichertengruppe für die schweizerischen Krankenversicherer aufwändiger ist.

Antwort des Bundesrates.