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20.1046 · Anfrage · 2020-09-24

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wie sieht der Bundesrat den Schweizer Tierschutz verglichen mit den Nachbarländern der Schweiz (Deutschland, Italien, Frankreich und Österreich) in Bezug auf

1. Regulierungsdichte in der Schweiz

2. Kontrollen der Einhaltung der Richtlinien durch externe Stellen

3. Sozialbeziehungen der Tiere

4. Angepasste Gruppengrösse

5. Ausreichendes Platzangebot pro Tier

6. Gelegenheit zum Auslauf

7. Getrennte Lebensbereiche zum Fressen, Liegen und Koten

8. Ein optimales Stallklima

9. Eine artgerechte Fütterung.

Stellungnahme des Bundesrates

1. In der Schweiz werden deutlich mehr für den Tierschutz relevante Bereiche geregelt als in den angrenzenden Ländern. Beispiele sind Ausbildungsanforderungen für Tierhaltende, Vorschriften für den Transport sowie detaillierte - nach Alterskategorien und Nutzungsrichtungen differenzierende - Mindestanforderungen an die Unterkunft (Platzbedarf, Einstreu, Lärm, Beleuchtung) aller Nutztierarten.

2. Die für den Vollzug zuständigen kantonalen Tierschutzfachstellen können externe, akkreditierte Kontrollorganisationen mit den Grundkontrollen beauftragen. In diesem Bereich sind die Regelungen vergleichbar mit jenen der angrenzenden Länder.

3. Sozial lebende Nutztiere dürfen in der Schweiz nur in Einzelfällen separat gehalten werden (männliche Zuchttiere, Kälber in Iglus). Voraussetzung ist, dass sie Sichtkontakt zu Artgenossen haben. Die Gruppenhaltung ist auch in allen angrenzenden Ländern für die meisten Nutztierarten, Alterskategorien und Nutzungsrichtungen üblich.

4. Das Schweizer Tierschutzrecht gilt unabhängig von der Gruppengrösse für jedes einzelne Tier. Analog zu den angrenzenden Ländern gibt es deshalb keine Vorgaben zur Gruppengrösse. Das schweizerische Landwirtschaftsrecht sieht jedoch in der Höchstbestandesverordnung (SR 916.344) maximal erlaubte Tierbestände vor.

5. Das Schweizer Tierschutzrecht enthält für alle Nutztierarten und für die verschiedenen Alterskategorien und Nutzungsrichtungen detaillierte Vorschriften und Mindestmasse. In der Europäischen Union hingegen fehlen detaillierte Richtlinien zur Haltung von Milch- und Mastvieh, Schafen, Ziegen und Pferden sowie von Geflügelarten weitgehend. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können jedoch für bestimmte Aspekte Tierschutzvorgaben erlassen, die über diejenigen der EU-Richtlinien hinausgehen. In der Nutztierhaltung weist Österreich ein ähnliches Niveau auf wie die Schweiz, währenddem die Vorgaben von Frankreich und Italien deutlich unter dem Schweizer Niveau liegen. Deutschland schlägt einen Mittelweg ein.

6. Grundsätzlich dürfen Tiere in der Schweiz nicht dauernd angebunden gehalten werden. Rindern und Ziegen, die angebunden gehalten werden, muss daher regelmässig Auslauf gewährt werden. Österreich hat ähnliche Vorgaben wie die Schweiz; in den übrigen Nachbarländern ist der Auslauf selbst für angebunden gehaltene Tiere nicht vorgeschrieben.

7. Voraussetzung für die Trennung von Fress-, Liege- und Kotbereich (Funktionsbereiche) ist einerseits die Gruppenhaltung und anderseits die Beschaffenheit der Böden. Die Gruppenhaltung ist in allen Ländern für die meisten Nutztierarten, Alterskategorien und Nutzungsrichtungen üblich. Vollspaltenbuchten in der Rindermast erlauben keine räumliche Trennung von Funktionsbereichen. Diese müssen aber in der Schweiz - im Unterschied zu den angrenzenden Ländern - mit Gummimatten ausgerüstet sein. In der Schweiz sind in der Schweinehaltung Buchten mit Teilspaltenboden, welche eine Trennung der Funktionsbereiche ermöglichen, vorgeschrieben, nicht jedoch im angrenzenden Ausland. Die Anbindehaltung von Rindern und Ziegen, welche ebenfalls keine räumliche Trennung der Funktionsbereiche zulässt und zudem das Sozialverhalten der Tiere relativ stark einschränkt, ist in der Schweiz deutlich stärker verbreitet als im umliegenden Ausland.

8. Das Stallklima ist multifaktoriell bestimmt und hängt vom Management (Lüftung, Sauberkeit der Böden etc.) und vom Stalltyp ab (z.B. zwangsgelüftete Ställe, Aussenklimaställe). In der Schweiz bestehen in diesem Bereich zahlreiche Bestimmungen, um sicherzustellen, dass die artspezifischen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Aus den Nachbarstaaten sind den zuständigen Behörden keine entsprechenden Vorgaben bekannt.

9. Das Schweizer Tierschutzrecht enthält einzelne spezifische Mindestvorgaben für eine artgerechte Fütterung (z.B. Raufutter für junge Lämmer, Zicklein und Kälber). Österreich hat ähnliche Vorgaben wie die Schweiz. Aus den anderen Nachbarländern sind den zuständigen Behörden keine entsprechenden Vorgaben bekannt.

Antwort des Bundesrates.