Besteht der Bundesrat bei den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen mit Malaysia wider besseres Wissen weiterhin auf dem Upov 91?
20.1083 · Anfrage · 2020-12-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Aktuell laufen im Rahmen der EFTA Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen (FHA) mit Malaysia. In bisherigen FHA-Verhandlungen hat die Schweiz meist auf den Beitritt des Partnerlandes zum Übereinkommen des internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1991 (UPOV 91) bzw. auf der Übernahme der UPOV-91-Bestimmungen beharrt. Damit hat sie Länder im globalen Süden verpflichtet, ein höheres Schutzniveau für neue Pflanzensorten innerstaatlich zu verankern. Dies entspricht nicht den Bedürfnissen dieser Länder. Denn UPOV 91 verbietet die Wiederverwendung, den Tausch und Verkauf von sortengeschütztem Saatgut resp. Vermehrungsmaterial und schränkt dessen freie Verwendung, selbst auf dem eigenen Feld, erheblich ein. Das gefährdet bäuerliche Saatgutsysteme, die Basis für die Ernährungssicherheit und Agrobiodiversität dieser Länder. Zudem steht UPOV 91 im Widerspruch zum Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen (ITPGRFA) und der UN-Deklaration für die Rechte der Kleinbauern (UNDROP, Art. 19). Bemerkenswert ist, dass die Schweiz die Verpflichtungen aus UPOV 91 im Rahmen des Landwirteprivilegs selbst nicht erfüllt.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Verlangt der Bundesrat im Rahmen der FHA-Verhandlungen von Malaysia einen UPOV-Beitritt bzw. die Übernahme der UPOV-91-Standards in nationales Recht? Wenn ja, warum?
2. Wie erklärt er die Ungleichbehandlung, dass er von FHA-Partnerländern im Bereich des Landwirteprivilegs einen höheren Schutzstandard verlangt, als die Schweiz selbst umsetzt?
3. Hat er im Bereich Sortenschutz und FHA je eine Menschenrechtsverträglichkeitsprüfung zu den Auswirkungen von UPOV auf die Partnerländer durchgeführt?
4. Ist er bereit, in zukünftigen Verhandlungen auf die Forderung nach UPOV zu verzichten?
5. Welche Massnahmen hat er zur Erhöhung der Politikkohärenz im Bereich Saatgut und Pflanzenzüchtung ergriffen, um im Rahmen seiner Aussenpolitik auch bäuerliche Saatgutsysteme zu stärken und eine wechselseitige Unterstützung von ITPGRFA, UNDROP und TRIPS zu fördern?
6. Ist er bereit, sich im Rahmen der EFTA-Ministerkonferenz zur Revision der FHA-Musterbestimmungen zum Handel und nachhaltigen Entwicklung für Alternativen zur Forderung nach UPOV 91 im Bereich Sortenschutz einzusetzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Schweiz, als innovatives Land mit einem wichtigen Forschungsstandort, ist auch in Partnerländern an einem angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum interessiert. Dazu gehört auch der Sortenschutz, der einen Anreiz für Innovationen schafft. Alle WTO-Mitglieder sind durch das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) verpflichtet, den Schutz von Pflanzensorten zu gewährleisten, entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider. Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Konvention) ist das am weitesten verbreitete spezifische internationale Abkommen, welches einen solchen Schutz regelt. Es ist somit naheliegend, wenn die EFTA vorschlägt, für die materielle Regelung des Pflanzensortenschutzes in Freihandelsabkommen (FHA) auf die UPOV-Konvention zu verweisen. Der Verweis auf bestehende internationale Abkommen ist in FHA ausserdem sinnvoll und nicht unüblich. Sowohl im Bereich des Geistigen Eigentums, aber auch in vielen anderen Bereichen, die in einem FHA geregelt sind, wird auf diverse bereits bestehende internationale Übereinkünfte verwiesen, beziehungsweise werden diese anwendbar gemacht.
Die EFTA und die Schweiz machen den Beitritt zur UPOV-Konvention oder die Übernahme deren Standards jedoch nicht zur Voraussetzung für den Abschluss eines FHA. Ziel jedes von der Schweiz ausgehandelten FHA ist es, die bestmögliche Lösung für alle Betroffenen zu schaffen. Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sind daher offen dafür, mit Partnerländern bei Bedarf individuelle Alternativlösungen zu finden, welche einen angemessenen Sortenschutz gewährleisten und die Situation der Bäuerinnen und Bauern in den Partnerländern berücksichtigen.
In Bezug auf Malaysia sind die Verhandlungen im Gang. Die EFTA strebt eine für beide Seiten vorteilhafte Lösung an. Sie wird im weiteren Prozess somit auch den in Antwort 4-6 erwähnten, ergänzten Verhandlungsansatz einbringen. Es gilt anzufügen, dass Malaysia bereits unter dem umfassenden und progressiven Abkommen für die transpazifische Partnerschaft (Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership, CPTPP) seinen Willen zum Beitritt zur UPOV 91 erklärt hat.
2. Von FHA Partnern wird kein höherer Schutzstandard bezüglich Landwirteprivileg als derjenige der Schweiz verlangt. Die Schweizer Sortenschutzgesetzgebung ist mit UPOV 91 vereinbar, auch wenn der Wortlaut nicht eins zu eins ins nationale Recht übertragen worden ist. Es gilt zu beachten, dass die UPOV, einschliesslich die UPOV 91, Ausnahmen vorsieht, wie die Nutzung im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken und die Möglichkeit eines Landwirteprivilegs. Entgegen der Aussage im Text der Anfrage ist die Wiederverwendung von geschütztem Saatgut nicht generell verboten. Da diese Ausnahmeregelungen von den Anspruchsgruppen unterschiedlich restriktiv ausgelegt werden, sammelt das UPOV-Sekretariat aktuell Erfahrungen und Ansichten betreffend die Ausnahme für den privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken.
3. Im Rahmen des Aktionsplans Grüne Wirtschaft des Bundesrates werden im Einzelfall Umweltfolgenabschätzungen für spezifische FHA durchgeführt. So wurde kürzlich eine Studie über die möglichen Umweltauswirkungen des in der Substanz ausgehandelten FHA zwischen den EFTA- und Mercosur-Staaten veröffentlicht. Prognosen über potenzielle Auswirkungen im sozialen Bereich sind hingegen aufgrund der hohen Komplexität der Probleme, der Schwierigkeit zur Herstellung und Rückverfolgung von Kausalketten sowie des Fehlens zweckgerichteter statistischer Daten deutlich herausfordernder. Da bis anhin keine sinnvollen Methoden bestehen, welche für FHA der Schweiz eine genügend zuverlässige und aussagekräftige Analyse der möglichen Auswirkungen der Abkommen auf die Menschenrechtslage ermöglichen, hat der Bundesrat bislang auf Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit FHA verzichtet. Der Bundesrat verfolgt die praktische Weiterentwicklung solcher Analysen auf internationaler Ebene aber aufmerksam mit, insbesondere in Bezug auf methodologische Entwicklungen. So wird im Rahmen der Erarbeitung des Berichts in Erfüllung des Postulats 19.3011 der GPK-N zur Prüfung verschiedener Methoden für die ex-ante Nachhaltigkeitsanalyse von FHA auch untersucht werden, ob mittlerweile Methoden bestehen, welche zusätzlich auch solche Analysen ermöglichen würden.
4.-6. Der Bundesrat anerkennt, dass viele Bauern, insbesondere Kleinbäuerinnen und Kleinbauern in Entwicklungsländern, ihr Saatgut durch eine Vielzahl von Saatgutsystemen beziehen. Die Schweiz setzt sich daher in internationalen Foren wie der FAO, dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA), der UNO und der UPOV dafür ein, dass diese verschiedenen Systeme koexistieren können.
Die UPOV-Konvention gilt dabei nur für neue Sorten, welche die UPOV-Kriterien erfüllen, nicht jedoch für die bestehenden traditionellen Sorten der Bauern. Der Bundesrat sieht keinen Widerspruch zwischen der UPOV-Konvention, dem ITPGRFA und der UNO Erklärung über die Rechte der Kleinbauern (UNDROP). Alle diese Instrumente können in einer sich gegenseitig unterstützenden Weise umgesetzt werden. Die Schweiz hat in diesem Sinne bei der Verabschiedung der UNDROP erklärt, dass sie deren Artikel 19 gemäss geltendem nationalen und internationalem Recht interpretieren wird, das heisst einschliesslich der UPOV-Konvention.
Um der Bedeutung des formellen als auch des informellen Saatgutsystems auch in FHA besser Rechnung zu tragen, haben die EFTA-Staaten auf Initiative der Schweiz im Herbst 2020 entschieden, in künftigen FHA-Verhandlungen vorzuschlagen, die Bestimmungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen durch einen Artikel über genetische Ressourcen und traditionelles Wissen zu ergänzen. Dieser Artikel verweist auf die in der Anfrage erwähnten internationalen Übereinkommen (Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und ITPGRFA). Dies soll sicherstellen, dass die internationalen Abkommen in Bezug auf geistiges Eigentum und genetische Ressourcen in einer sich gegenseitig unterstützenden Weise umgesetzt werden.
Des Weiteren wird sich die Schweiz in den relevanten UPOV-Gremien dafür einsetzen, dass die Regelungen zum privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch der UPOV 91 im Rahmen des möglichen rechtlichen Spielraums ausgewogen interpretiert werden.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass damit den in der Anfrage geäusserten Bedenken Rechnung getragen wird.
Antwort des Bundesrates.