Lexipedia

Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt. Das Schweizer Bürgerrecht als Bedingung für Zivilstandsbeamtinnen und -beamte ist nicht mehr zeitgemäss

20.3046 · Postulat · 2020-03-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung der Zivilstandsverordnung (ZStV) dahingehend zu prüfen, ob die Bedingung des Schweizer Bürgerrechts zur Ausübung des Berufs der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten beizubehalten ist.

Begründung

Im Sinne der Gleichbehandlung von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern auf dem Schweizer Arbeitsmarkt sind Diskriminierungen jeglicher Art zu vermeiden. Das Schweizer Bürgerrecht als Bedingung für die Ausübung des Berufs der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten ist nicht nachvollziehbar. Die Anforderung an Zivilstandbeamt/innen sind hoch. Die Tätigkeit ist fachlich und menschlich anspruchsvoll. Durch die eidgenössische Berufsprüfung wird gewährleistet, dass den Anforderungen genügt wird.

Vielfalt macht Teams stark. Diversität hinsichtlich vieler Kriterien, auch der Nationalität, ist sehr wünschenswert. Ein Migrationshintergrund, verbunden mit einer sehr guten gesellschaftlichen Integration kann für die vielseitige Tätigkeit im Kontakt mit den unterschiedlichsten Einwohnerinnen und Einwohnern sehr hilfreich sein.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte üben bei der Beurkundung von Zivilstandsereignissen hoheitliche Befugnisse aus und treffen unabhängig und in eigener Kompetenz verschiedene, für die Stellung der einzelnen Person in der Rechtsordnung wichtige Entscheidungen. Dazu gehört unter anderem bei Geburten die rechtliche Zuordnung des Schweizer Bürgerrechts und dessen Beurkundung im Personenstandsregister. Zur Tätigkeit zugelassen sind nach den Vorgaben der Zivilstandsverordnung deshalb nur Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Art. 4 Abs. 3 lit. a ZStV, SR 211.112.2). Eine solche Einschränkung des Rechts auf Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist auch gestützt auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - EU zulässig (s. Anhang 1, Art. 10 FZA; SR 0.142.112.681).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt. Das Schweizer Bürgerrecht als Bedingung für Zivilstandsbeamtinnen und -beamte ist nicht mehr zeitgemäss | Lexipedia | Lexipedia