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20.3134 · Motion · 2020-04-21

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die COVID 2 Verordnung so zu ändern, dass die gastronomischen Betriebe ab 11. Mai ihre Geschäftstätigkeit gemäss nachfolgender Etappierung und unter Berücksichtigten der epidemiologischen Situation wiederaufnehmen dürfen, sofern sie die die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Ihre Geschäftstätigkeit wiederaufnehmen dürfen

- 1. Etappe: Restaurants, Cafés/Bistros und Gartenbeizen;

- 2. Etappe: Bars und Pubs;

- 3. Etappe: Diskotheken;

- 4. Etappe: Konzertlokale, Shisha Lounges und Streetfoodfestivals.

Die Schutzkonzepte für das Gastgewerbe orientieren sich an den von GastroSuisse und HotellerieSuisse eingereichten Standards und Empfehlungen zur schrittweisen Rückkehr in den normalen Geschäftsbetrieb vom 10. April 2020.

Eine Minderheit der Kommission (Rytz Regula, Badran Jacqueline, Baumann, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Wermuth) beantragt, die Motion abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Vorgehen zur stufenweisen Lockerung der Massnahmen nicht allen Wünschen aus Wirtschaft und Gesellschaft gerecht werden kann. Die im März getroffenen, weitführenden Massnahmen haben dazu geführt, dass sich die Übertragungsraten des Coronavirus deutlich reduziert haben. Eine gleichzeitige Lockerung vieler oder gar aller Massnahmen birgt ein grosses Risiko, dass durch einen erhöhten Publikumsverkehr die Ansteckungen wieder deutlich zunehmen könnten und eine erneute Verschärfung der Massnahmen wohl unausweichlich wäre, um die Epidemie wieder unter Kontrolle zu bringen. Dies gilt es - sowohl zum Schutz der Gesundheit wie auch zum Schutz der Wirtschaft - zu verhindern.

Deswegen hat der Bundesrat entschieden, eine etappenweise Lockerung der Massnahmen zu verfolgen. In seiner Sitzung vom 29. April 2020 hat er festgelegt, dass ab 11. Mai 2020 Gastrobetriebe unter strengen Auflagen wieder öffnen dürfen. In einem ersten Lockerungsschritt sind an einem Tisch maximal vier Personen oder Eltern mit Kindern erlaubt. Alle Gäste müssen sitzen und zwischen den Gästegruppen sind zwei Meter Abstand oder trennende Elemente nötig. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass er mit seinem Entscheid vom 29. April 2020 einen Teil des Anliegens der Motion bereits umgesetzt hat. Über die weiteren Schritte entscheidet der Bundesrat am 27. Mai 2020.

Er ist jedoch nicht einverstanden, die von der Motion beantragte Etappierung zu übernehmen. Die dargelegten Öffnungsschritte würden in der Anwendung zu grossen Abgrenzungsfragen führen und viele Einzelabwägungen erfordern. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, wieso Diskotheken vor Konzertlokalen, Shisha Lounges und Streetfoodfestivals öffnen sollen, da bei allen die Öffnung unter Wahrung der Schutzregeln schwer umsetzbar scheint.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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