20.3176 · Motion · 2020-05-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so zu ändern und/oder zu präzisieren, dass eine Finanzierung der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex) möglich ist, die den Realitäten vor Ort Rechnung trägt. Insbesondere soll Folgendes vorgesehen werden:
1. Erhöhung der - auf den 1. Januar 2020 gesenkten - KLV-Tarife für die Pflege zu Hause zumindest auf das frühere Niveau und Anpassung der Tarife mindestens alle drei Jahre an die Kostenentwicklung in der Pflege;
2. Möglichkeit für die Organisationen der Spitex, bei hospitalisierten Patientinnen und Patienten Massnahmen der Abklärung und der Koordination im Hinblick auf den geplanten Spitalaustritt zu verrechnen. Dies ist eine Vorbedingung für eine effiziente Betreuung von guter Qualität; zur Abklärung in komplexen Fällen soll es eine Empfehlung des BAG geben;
3. Kostenübernahme für die telefonische Koordination, die für die Organisation der berufsübergreifenden Betreuung unerlässlich ist, namentlich bei Patientinnen und Patienten, die Rehabilitationsmassnahmen zu Hause benötigen;
4. Kostenübernahme für die direkte Koordination mit der Patientin oder dem Patienten und den Gesundheitsakteuren bei komplexen und nicht stabilisierten Fällen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stark zunehmen;
5. Hinwirken auf eine schnelle Anwendung der rechtlichen Bestimmungen zur Vergütung des Pflegematerials gemäss der Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL), im Sinne der Fassung der Vernehmlassung, die bis Februar 2020 lief;
Begründung
In der Schweiz sind 38 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für nicht gewinnorientierte Spitexorganisationen tätig. Die Coronakrise zeigt auf, welch wichtige Rolle sie als "Bollwerke gegen den Spitalaufenthalt" spielen, ein zentrales strategisches Element, um die Kapazitäten im Gesundheitswesen aufrechtzuerhalten und dessen Effizienz sicherzustellen. Die Pflege und Hilfe zu Hause setzt einen berufsübergreifenden Ansatz voraus und muss so organisiert sein, dass die Koordination zwischen Gesundheitsfachpersonen, Patientinnen und Patienten und pflegenden Angehörigen sichergestellt ist und ein gemeinsamer Behandlungsplan festgelegt und umgesetzt werden kann.
Tausende von Spitalaufenthalten können durch diese äusserst wichtige, aber zu wenig anerkannte Arbeit vermieden werden. In der momentanen Krise, die noch länger dauern dürfte, zeigt sich besonders deutlich, wie wichtig es ist, dass die Patientinnen und Patienten möglichst lange zu Hause bleiben können. Die finanziellen Rahmenbedingungen aber haben sich in den letzten Jahren immer mehr verschlechtert. Dies führt zu mangelnder Effizienz oder gar Fehlanreizen bei der Spitexpflege und hat so Auswirkungen auf die Hospitalisierungen und das Gesundheitswesen generell.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der Herausforderungen bewusst, welche die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie das gesamte Pflegepersonal bewältigen müssen. Mehrere Revisionen zur Verbesserung der Lage laufen oder sind bereits abgeschlossen. Dabei handelt es sich namentlich um den Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine starke Pflege" und die am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31).
Der Bundesrat hat Verständnis für die in der Motion geforderten Anliegen, ist aber der Ansicht, dass diese bereits aufgenommen wurden oder keine zusätzlichen Massnahmen notwendig sind.
Die Höhe der Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an die Pflegeleistungen war seit dem Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 gültig. Die spätere Anpassung dieser Beiträge, die das EDI bei der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderung der KLV vorgenommen hat, wurde entsprechend der Kostenneutralität und dem gesetzlichen Auftrag berechnet. Geprüft wird dennoch, ob und wie bei den OKP-Beiträgen an die Pflegeleistungen der Kostenentwicklung Rechnung getragen werden kann. Dies geschieht im Rahmen des Berichts zum Postulat 16.3352 der SGK-N "Gleichmässige Finanzierung der Kostensteigerung bei den Pflegeleistungen durch alle Kostenträger".
Bei den Leistungen für hospitalisierte Patientinnen und Patienten im Hinblick auf deren Spitalaustritt gibt es grundsätzlich bereits eine Lösung. Nach den Anwendungsregeln von SwissDRG sind beispielsweise Leistungen der Hausärzte oder der Spitex, die während des stationären Aufenthaltes des Patienten durchgeführt werden, grundsätzlich über die Fallpauschalen abgegolten, indem diese Leistungserbringer dem Spital eine Rechnung stellen. Die bezahlten Rechnungen fliessen als Kosten der Spitäler somit in die Falldaten und auch in die Berechnung der Tarifstrukturen (Kostengewicht) ein. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sucht diesbezüglich das Gespräch mit der SwissDRG AG.
Bei den auf Distanz erbrachten Leistungen können gemäss den Empfehlungen des BAG aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie die Kosten übernommen werden, wenn der Gesundheitszustand von Patientinnen und Patienten solche Leistungen erfordert. Der Rechtsrahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) behält jedoch seine Gültigkeit. Die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) stellt keine Grundlage zur Änderung des Gesetzes und seiner Verordnungen dar. Die definitive Übernahme neuer Leistungen muss dem ordentlichen Verfahren und namentlich der Konsultation der Leistungs- und Grundsatzkommission unterliegen.
Bei der Übernahme von Leistungen bei komplexen Fällen wird die zusätzlich erforderliche Zeit insofern berücksichtigt, als die Beiträge der Krankenversicherer für Pflegeleistungen in der ambulanten Krankenpflege nach Zeiteinheiten (5-Minuten-Schritte) bezahlt werden. Damit kann längeren Einsätzen Rechnung getragen werden.
In Bezug auf die Vergütung des Pflegematerials hat der Bundesrat, soweit es in seiner Kompetenz liegt, bereits alles darangesetzt, dass die Vorlage zur Änderung des KVG und der entsprechenden Ausführungsverordnungen betreffend Vergütung des Pflegematerials möglichst rasch in Kraft treten kann. Die Verabschiedung dieser Vorlage ist jedoch Sache des Parlaments. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt somit hauptsächlich von der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens im Parlament sowie von der nach jeder Änderung eines Bundesgesetzes gesetzten Referendumsfrist ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.